Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

ausgedehnt und hier erhoben vom Wein, Bier, Branntwein, vom 
Backen, Schlachten und gewissen Handelsbetrieben. 
Neben diesem äußerst mannigfaltigen und komplizierten!) 
Akzisesystem erhob man außerdem an Verbrauchsabgaben: die 
Fleisch-, Trank- und Mahlsteuer, dann die sogen. Imposten 
(von gewerblichen Produkten) und endlich Zölle. Die Folge 
hiervon war, daß viele unentbehrliche Gegenstände des allge- 
meinen Verbrauchs mit mehrfachen Abgaben belastet wurden, 
so daß natürlich die ärmeren Klassen sich hart bedrückt fühl- 
ten. Diese Härten wurden erst 1822—24 gemindert. Auf 
Grund eines Mandats vom 23. März 1822 trat nämlich an die 
Stelle der Land- und Warenakzise, der bisherigen besonderen 
einzelnen Grenzzölle, Lizente und Imposten eine allgemeine 
Grenzakzise von allen eingehenden und durchgehenden aus: 
ländischen Waren. Leipzig indessen erhob besondere Abgaben. 
Auf Grund der Generalakzisordnung vom 12. Juni 1824 wurde 
dann die städtische und ländliche Generalakzise, sowie der 
Mahlgroschen durch eine neue Generalakzise?) ersetzt. Diese 
zerfiel in die Akzise in den Städten und die Akzise auf dem 
platten Lande und umfaßte folgende verschiedenartige Ab- 
gabengattungen?): 
a) eigentliche Verbrauchsabgaben, mit denen insbe- 
sondere das platte Land belastet wurde: die Backakzise, 
die Schlachtakzise, die Malzakzise, die Akzise vom 
Branntweinbrennen und die Eingangsakzise von Ver- 
brauchsgegenständen; 
b) Gewerbeabgaben, zur Belastung namentlich der 
Städte: die Nutzviehakzise, das Nahrungsgeld*), die Ein- 
gangsakzise von Gewerbsmaterialien, die Handelsakzise 
von Getreide und Vieh in den Städten, die Dorf-, Han- 
dels- und Gewerbeakzise°); 
c) Grundabgaben in den Städten: die Akzisgrundsteuer. 
Die Generalakzise war sowohl in den Städten wie auf dem 
Lande nicht nur von inländischen, sondern auch von ausländi- 
= —.__ 
1) In Sachsen erstreckte sich die Akzise viel weiter als z. B. in Preußen. 
Dort bezeichnete nian im allgemeinen mit der Akzise ein System städtischer 
Steuern gegenüber den Abgaben des platten Landes. Vgl. u. a. auch 
Philippovich, Art. „Akzise“ in der 2. Aufl. des Handwörterbuchs der Staats- 
wissenschaften, 1. Bd. S. 22. 
2) Für Leipzig wurde eine besondere (Gieneralakzisordnung unter dem 
24. Juli 1824 erlassen. 
®) S. angeführte Denkschrift, S. 10. | 
....,9 Das Akzisnahrungsgeld wurde den im Generalakzistarif aufge- 
führten Handwerkern und Gewerbetreibenden mit Rücksicht darauf aufer- 
legt, weil diese entweder gar nicht oder doch in geringerem Umfange als 
andere Gewerbe besteuerte Materialien gebrauchten. 
6) Dies ist eine Handelsakzise vom Ein- und Verkauf, eine Gewerbs- 
akzise von Handwerkern auf dem Lande und eine Handelsakzise der 
Fabrikanten von den Materialien. Vgl. die Motive zu dem Gewerbe- und 
Personalsteuergesetz von 1834 (Landt.-Akten 1833, 1. Abt. 2. Bd. S. 682 fl.).
	        
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