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nisse gleichsam festgeschmiedeten mangelhaften Objektsteuer
(Grund- inkl. Gebäudesteuer) mit einer modernen, auf einer
beweglichen Basis beruhenden persönlichen Steuer (Ergänzungs-
steuer), d. h. die Verbindung von im Grunde ganz heterogenen
Elementen zur Erreichung eines gleichen Zieles muß zu argen
Bedenken Anlaß geben. Ein solcher Zustand kann nicht für
die Dauer geschaffen sein, sondern läßt sich nur als ein Provi-
sorium, als eine Etappe auf dem Wege der Fortentwicklung
unserer direkten Staatssteuern bezeichnen. Die Grundsteuer hat
als Staatssteuer ihre Rolle ausgespielt, die Zeit hat auch
sie — wie manches andere — zu Grabe getragen. Von neuem
wird einst die Frage in den Vordergrund des öffentlichen Inter-
esses treten: Empfiehlt es sich nicht, die Grundsteuer als Staats-
steuer ganz aufzugeben und sie — wie in Preußen — den Ge-
meinden zu überlassen, das Grundvermögen aber wie die Mo-
bilien der Ergänzungssteuer zu unterwerfen?
So ist denn in Sachsen, wie in vorliegender Arbeit zu zeigen
versucht ist, auf dem Gebiete der direkten Staatsbesteuerung
noch manches zu tun, manche wesentliche Mängel, wie insbeson-
dere die viel zu tief liegende Einkommensteueruntergrenze von
400 M. u. a. m., bestehen noch, die Steuerreformarbeit kann
keineswegs abgeschlossen sein, sondern muß beständig fort-
schreiten.
Und dennoch müssen wir anerkennen, daß trotz einzelner
Ausstellungen die sächsische Steuergesetzgebung im ganzen
hinter der anderer deutscher Staaten nicht zurückgeblieben ist.
Der Grundgedanke, von dem alle modernen Staatssteuerrefor-
men geleitet werden, die Idee der Beitragsleistung zu den
Staatslasten gemäß dem „Opferprinzipe“ hat auch die steuer-
politische Entwicklung in unserem Königreiche immer mehr
beherrscht und wird auch in Zukunft — dies hoffen wir — der
oberste Leitsatz der Gesetzgebung sein.
nn m -- —
Satz und Druck der Spamerschen Buchdruckerei in Leipzig.