Full text : Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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politik  ausgearbeiteten  Gutachten  von  18741)  prophezeit  worden
  war,  ist  nun  in  Deutschland  nahezu  vollendet.  Nachdem  in
neuester  Zeit  auch  Württemberg  sich  diesem  Zuge  angeschlossen
hat,  so  fehlen  in  demselben  von  allen  25  Staaten  des  Reiches
nur  noch  die  beiden  Mecklenburg  im  Norden  und  Bayern  im
Süden.  Aber  auch  dort  wird  die  allgemeine  Einkommensteuer
früher  oder  später  ihren  Einzug  halten.

Mit  der  Einführung  der  Einkommensteuer  war  aber  die
Steuerreform  von  1878  noch  nicht  zu  einem  befriedigenden  Abschluß
  gelangt.  Denn  jene  so  wichtige  Forderung  stärkerer
Belastung  fundierter  Einkünfte  gegenüber  unfundierten  im  Sinne
„gerechten  Opferausgleichs“  war,  wie  man  auch  damals  einsah,
  nicht  zu  ihrem  Rechte  gekommen.  Aber  erst  unter  der
Flagge  steigender  Steuerlasten  kam  die  Steuerreformbewegung
wieder  in  Fluß  und  nahm  jene  sozialpolitische  Forderung  eine
lebendige  Gestalt  an.  Nach  dem  Vorgange  Preußens  wurde  eine
neue  direkte  Staatssteuer,  die  persönliche  Vermögenssteuer
—  Ergänzungssteuer  genannt  —  eingeführt  (Gesetz  vom  2.  Juli
1902),  nachdem  der  in  großem  Stile  ausgearbeitete  Reformplan
von  1897/98  gescheitert  war.  Während  aber  Preußen,  Hessen
und  Braunschweig  eine  allgemeine  Vermögenssteuer  haben,
d.  h.  grundsätzlich  alle  Arten  des  Vermögens  —  von  wenigen
Ausnahmen  wie  Hausgerät,  Kleider  usw.  abgesehen  —  belasten,
besteht  in  Sachsen  nur  eine  partielle.  Da  man  hier  mit  aller
Energie  an  der  Grundsteuer  als  Staatssteuer  festhielt,  so  sah
man  unter  dem  Drucke  der  Verhältnisse  und,  um  die  Reform
nicht  scheitern  zu  lassen,  keinen  anderen  Ausweg,  als  neben
der  bestehenden  Grundsteuer  eine  Vermögenssteuer  auf  das
bewegliche,  genauer  auf  das  von  dieser  Steuer  nicht  getroffene
Vermögen  zu  legen.

Nach  der  Absicht  des  Gesetzgebers  sollte  die  Grundsteuer
dem  gleichen  Zwecke  dienen  wie  die  Ergänzungssteuer:  der
Höherbelastung  fundierter  Bezüge.  Dem  Anscheine  nach  wird
dieses  Ziel  erreicht,  in  Wahrheit  aber  dürfte  nur  die  Ergänzungssteuer
  ihre  Mission  erfüllen.  Denn  ob  die  Idee  der
Höherbelastung  fundierter  Einkünfte  mittelst  jener  Grundsteuer
zur  praktischen  Durchführung  gelangt,  scheint,  wie  schon
hervorgehoben,  sehr  fraglich,  da  die  Grundsteuer  in  Sachsen
zum  größten  Teile  derart  einen  reallastartigen  Charakter  angenommen
  hat,  daß  sie  häufig  kaum  noch  als  Steuer  empfunden
werden  möchte  und  in  der  Wissenschaft  wohl  kaum  noch  den
Namen  einer  solchen  Steuer  verdient.  Dieses  Moment  scheint
man  bei  der  letzten  Steuerreform  in  Sachsen  nicht  genug  gewürdigt
  zu  haben.  Aber  abgesehen  von  alledem:  die  Verbindung
einer  antiquierten,  auf  längst  vergangene  Zeiten  und  Verhältı)

  Vgl.  Fr.  J.  Neumann,  Progressive  Einkommensteuer  (Schriften  des
Vereins  für  Sozialpolitik)  1874.