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dieser Aufgabe hielt man zunächst ein rationelles System der
Ertragsermittelung der Grundstücke für notwendig. Man be-
stellte daher Lokalkommissionen, die auf Grund der in jeder
Ortschaft vorgefundenen wirtschaftlichen Verhältnisse und
Einrichtungen, sowie eigener Angaben der Grundbesitzer über
Größe, Beschaffenheit und Ertrag der Steuerquote jedes Ab-
gabepflichtigen ermitteln sollten. Jedoch infolge der Kriegs-
wirren von 1812/13 verliefen die bereits unternommenen dies-
bezüglichen Arbeiten erfolglos in den Sand.!)
Auch in späterer Zeit fanden wiederholt ständische Ver-
handlungen über eine allgemeine Steuerreform, besonders der
Grundsteuern statt. Wenn man trotzdem zu keinem positiven
Ergebnis gelangte, so lag dies vorzugsweise an der Schwierig-
keit, einen geeigneten Abschätzungsmodus für den Grundbesitz
zu finden.
Erst mit der konstitutionellen Verfassung von 1831 setzte
eine neue Ära in der Geschichte des sächsischen Staats- und
Wirtschaftslebens ein. Sachsen wurde staatsrechtlich ein wirk-
lich einheitliches Gebiet, insbesondere für das Kassenwesen,
für die Finanzen und die Besteuerung. Das Ziel der Reform-
bestrebungen jener Zeit, das nicht nur auf Unifizierung, son-
dern auch auf Vereinfachung und Modernisierung der Besteue-
rung gerichtet war, wurde im großen und ganzen auch er-
reicht.
In der neuen Verfassung fanden die Ziele moderner Steuer-
politik ihre ausdrückliche staatsrechtliche Anerkennung. Auf
der Basis der in den $ 37—40 derselben ausgesprochenen
Grundsätze der Gesetzmäßigkeit, Gleichmäßigkeit und Allge-
meinheit der Besteuerung wurde ein neues direktes Staats-
steuersystem geschaffen. Daher seien diese so überaus wich-
tigen Bestimmungen der Verfassungsurkunde, zumal & 39
auch bei den späteren Reformbewegungen in Sachsen als Aus-
gangspunkt diente, im folgenden wörtlich angeführt:
8 37. Kein Untertan soll mit Abgaben oder anderen Lei-
stungen beschwert werden, wozu er nicht vermöge
der Gesetze oder Kraft besonderer Rechtstitel ver-
bunden ist.
$ 388. Alle Untertanen haben zu den Staatslasten beizu-
tragen.
5 39. Es soll ein neues Abgabensystem festgestellt wer-
den, wobei die Gegenstände der direkten und in-
direkten Besteuerung nach möglichst richtigem Ver-
hältnisse werden zur Mitleidenheit gezogen werden.
a) Vgl. Landt.-Akt. 1833/34, Beil. der I. K. 1. Bd. (Bericht der 2. De-
putation der I. K.) S. 78 ff.; ferner Landt.-Akt. 1863/64, Beil. zur 3. Abt.
1. Bd. II. K. S. 314 ff.