23 —_
Die bisher bestandenen Realbefreiungen sollen
gegen angemessene Entschädigung, deren Modali-
tät mit den Ständen durch die künftige Gesetz-
gebung näher zu bestimmen ist, aufgehoben werden.
8 40. Neue bleibende Befreiungen von Staatslasten kön-
nen in keiner Weise vergünstigt oder erworben
werden.
Daneben bewirkte übrigens auch der auf Grund des Zoll-
vereinigungsvertrags vom 830. März 1833 erfolgte Eintritt
Sachsens in den deutschen Zollverein am 1. Januar 1834 eine
vollständige Neubildung des indirekten Staatssteuerwesens in
Sachsen. Der Grundtendenz des Zollvereins entsprechend wurde
nämlich durch den Anschluß Sachsens an denselben zwischen
Sachsen und den anderen Vereinsstaaten, mit Preußen an der
Spitze, ein einheitliches Zollgebiet geschaffen, d. h. die Landes-
grenzzölle wurden aufgehoben und ersetzt durch die Grenzzölle
des Vereinsgebietes. Hierdurch sollte volle Verkehrs- und Han-
delsfreiheit im Innern jenes Grenzzollgebietes hergestellt wer-
den. Neben diesen Zöllen bestanden noch zur Ergänzung der
Besteuerung des inländischen erzeugten Bieres, Branntweins,
Weins, des Tabakbaues und Fleisches sogen. Ausgleichungs-
(Übergangs-)Abgaben, die jeder Zollvereinsstaat erheben durfte,
sofern er diese Objekte selbst besteuerte und dieselben in
den Ländern, aus denen sie kamen, gar nicht oder nach nie-
deren Sätzen besteuert wurden.!) Da jedoch die Zollvereins-
staaten im allgemeinen diese- Objekte, ausgenommen Fleisch,
ın gleicher Weise besteuerten, so erhoben sie auch unterein-
ander keine Übergangsabgaben. Letztere wurden daher in
Sachsen nur von süddeutschen Erzeugnissen jener Art, mit
Ausnahme von Fleisch, erhoben.
‚ Die Zölle waren gemeinschaftlich mit sämtlichen Zollver-
einsstaaten derart, daß sie zusammengeworfen und nach Maß-
gabe der Bevölkerung der beteiligten Staaten unter diesen
verteilt wurden.
Die zwischen den Zollvereinsstaaten abgeschlossenen Ver-
träge zwecks gleicher Besteuerung gewisser innerer Ver-
brauchsgegenstände hatten natürlich auch eine vollständige
Umgestaltung der Steuern jener Art in Sachsen zur Folge.
Die älteren indirekten Verbrauchsabgaben wurden nämlich bis
auf wenige aufgehoben, wie namentlich die Landakzise, die
städtische Generalakzise, die Tranksteuer und die Mahlsteuer.
Jedoch gingen die in der Generalakzise enthaltenen gewerbe-
Steuerartigen Elemente in der neuen Gewerbe- und Personal-
Steuer auf, die grundsteuerartigen Bestandteile aber, die sogen.
Akzisgrundsteuern, wurden bis zur Einführung des neuen
2) Vgl. Zollvereinsvertrag Art. 5, IL, 8 3, Ziff. d; ferner Laband,
Staatsrecht des Deutschen Reiches, 4. Aufl., 1901, 4. Bd, S. 392 ff.