Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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Wenden wir uns nun nach dieser kurzen Abschweifung 
wieder den direkten Staatssteuern zu. 
Die durch den Anschluß Sachsens an den deutschen Zoll- 
verein herbeigeführte Reform der sächsischen indirekten Staats- 
steuern machte infolge des engen Zusammenhanges der letzte- 
ren mit den damals bestehenden Gewerbe- und Personalsteuern 
deren Umgestaltung um so dringender notwendig. Die zum 
Teil miteinander verquickten Grundsteuern und Gewerbe- und 
Personalsteuern sollten in zwei voneinander unabhängige große 
Steuerkategorien, in die Grundsteuern und die Gewerbe- und 
Personalsteuern, geschieden werden. Die Regierung legte da- 
her schon dem Landtage 1833/34 mittelst Dekretes vom 29. Mai 
1833 den Entwurf zu einem Gewerbe- und Personalsteuergesetze 
zur Beratung vor.!) „Die Umgestaltung“ — so heißt es im 
Eingange dieses Entwurfs — ‚welche dem gegenwärtigen 
Systeme der indirekten Abgaben bevorsteht, bringt wegen des 
genauen Zusammenhanges, welcher zwischen den dermaligen 
indirekten und den Personalabgaben stattfindet, zugleich die 
Notwendigkeit mit sich, auch die letzteren einer Reform zu 
unterwerfen, damit in Gemäßheit der in der Landesverfassung 
sanktionierten Grundsätze die Besteuerung überall dem rich- 
tigen Verhältnisse der steuerbaren Kräfte angepaßt werde.“ 
Und in den Erläuterungen zu dem Entwurfe wird als Zweck 
der Gewerbe- und Personalsteuer bezeichnet: „Das Gleichge- 
wicht in der Besteuerung zwischen Stadt und Land, welches 
durch Aufhebung der Generalakzise gestört wird, dadurch 
wieder herzustellen, daß in gleichem Maße wie die Quelle des 
ländlichen Erwerbes, nämlich die Grundrente, vorzugsweise den 
Grundsteuern unterliegt, so auch die Quellen des städtischen 
Erwerbs einer Besteuerung unterworfen werden, welche für 
die durch Aufhebung der bisherigen Abgaben den Städten vor- 
zugsweise zuteil werdenden Erleichterungen Ersatz leistet.“?) 
Und weiter heißt es: „Das beabsichtigte neue System der indi- 
rekten Abgaben hebt in der Generalakzise einen großen Teil 
der gegenwärtigen Gewerbeabgaben und namentlich diejenigen 
auf, von welchen der städtische Gewerbebetrieb ausschließlich 
betroffen worden ist; an deren Stelle führt es keine neuen 
Gewerbeabgaben, sondern Konsumtionssteuern ein, welche den 
nur auf den Ertrag der Grundrenten angewiesenen Bewohner des 
platten Landes in gleichem Maße treffen wie den städtischen 
Gewerbetreibenden.“ Jedoch war ausdrücklich in den Motiven 
hervorgehoben worden, „daß daraus nicht die Folge abzuleiten 
sel, daß die neue Steuer ausschließlich auf die Städte Anwen- 
dung erleide, sondern daß zu derselben auch Gewerbe, welche 
auf dem platten Lande betrieben werden, herbeizuziehen seien.“ 
1) Landt.-Akt. 1833, 1. Abt. 2. Bd. S. 626 ff. 
2) S. 686 ibidem.
	        
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