Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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Der Gesetzentwurf wurde ohne wesentliche Abänderungen 
von den Ständen angenommen und zum Gesetz erhoben. Das 
Gewerbe- und Personalsteuergesetz vom 22. November 1834, 
das vom 1. Januar 1835 an in Kraft trat, bildete die Grund- 
lage jener Art von Besteuerung bis 1878. Denn das Grundprin-. 
zip der Gewerbe- und-Personalsteuer, nämlich. die. Besteuerung 
nach äußeren Merkmalen. der. Ertragsfähigkeit der einzelnen 
Objekte, ist durch die späteren ergänzenden und erläuternden 
Gesetze vom 24. Dezember 1845, 23. April 1850, 31. Januar 
1852, 9. Dezember 1858, 10. März 1868, 18. Februar 1870 und 
30. November 1874 im wesentlichen unberührt geblieben. 
Von den angeführten Gesetzen waren im Grunde wohl nur 
zwei von erheblicher Bedeutung. Erstens ist das Gesetz von 
1845 zu nennen, durch welches diejenige Bestimmung beseitigt 
wurde, die nach Einführung der Grundsteuer im Jahre 1844 
eine ungerechte Doppelbesteuerung des Grund und Bodens für 
die Grundbesitzer begründet hätte, da nach dem Gesetze von 
1834 die Grundbesitzer außer Grundsteuer auch noch Perso- 
nalsteuer zu entrichten hatten. ‚Die Beiziehung der Grund- 
stücksbesitzer als solcher zu der Personalsteuer wird“ — so 
heißt es in den Motiven — „ganz entbehrlich, sobald die Grund- 
steuer nach rationellen Prinzipien geordnet und mit dem Er- 
trage der Grundrenten überall in das richtige Verhältnis ge- 
setzt wird.“ Zweitens ist als besonders beachtenswert das Ge- 
setz von 1850 hervorzuheben, durch das die durch Gesetz von 
1845 weiter ausgebaute, in der Personalsteuer enthaltene Ren- 
tensteuer zur Ergänzung der übrigen Ertragssteuern eine noch 
vollständigere Ausbildung erfuhr. Die anderen oben genann- 
ten Gesetze dagegen führten nur einzelne Verbesserungen in 
der Unterscheidung nach äußeren Merkmalen der Veranlagung 
und in der Bildung von Gewerbeklassen herbei, um dadurch 
die ursprüngliche Tendenz der Steuergesetzgebung, tunlichst 
das Reineinkommen jedes Steuerpflichtigen zu belasten, mehr 
zur Geltung zu bringen. 
Daß — im Gegensatze zu der durch Gesetz von 1843 ein- 
geführten Grundsteuer — dem Gewerbe- und Personalsteuer- 
gesetz von 1834 die Absicht zugrunde lag, das Reineinkommen- 
‚Jedes. einzelnen.-zu. erfassen, ‚geht deutlich aus den Motiven 
hervor. „Von der Besteuerung nach dem Maßstabe des Er- 
werbs“ — so heißt es dort — ‚wird auf der einen Seite ver- 
langt, daß der Betrag der Steuer so genau als möglich dem 
wirklichen reinen Einkommen jedes steuerbaren Individuums 
entspreche, auf der anderen Seite, daß alle Maßregeln ver- 
mieden werden, die ein weiteres Eindringen in die Vermögens- 
und sonstigen persönlichen Verhältnisse voraussetzen. Beide 
nforderungen stehen sich gegenüber; je mehr man sich der 
einen nähert, um so mehr wird man sich von der anderen ent- 
fernen müssen. In diesem Konflikte kann nur der praktische
	        
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