—_ 30 —
Gesichtspunkt der entscheidende sein, und die alsdann unvermeidlichen,
aus dem theoretischen Gesichtspunkte nicht abzuleugnenden
Inkonsequenzen und Mängel der Gesetzgebung müssen
darin ihre Entschuldigung finden, daß ihre Beseitigung
nur durch größere Beschwerden zu erkaufen gewesen wäre.“
Auf dieser Basis sollte die Gewerbe- und Personalsteuer zwar,
„soweit es praktisch möglich oder, ohne andere Interessen zu
gefährden, zulässig ist, das persönliche Einkommen jedes steuerpflichtigen
Staatsangehörigen zum Objekt haben;“ ‚es wird
jedoch“ — so hieß es in den Motiven weiter — „eine genaue
Ausmittelung des individuellen Erwerbs dadurch vermieden,
daß die Höhe des Steuersatzes entweder von äußerlich wahrnehmbaren
Verhältnissen, welche bei gewissen Gewerben auf
den mehrern oder mindern Ertrag schließen lassen, abhängig
gemacht, oder dessen Bestimmung der Abschätzung unter Zuziehung
von Personen, welche der zu berücksichtigenden Ortsund
Individualverhältnisse kundig sind, überlassen wird.“
Bei den ständischen Verhandlungen über den Entwurf des
Gewerbe- und Personalsteuergesetzes vertrat man prinzipiell
zwar die Auffassung, daß der Weg, jeden einzelnen Gewerbetreibenden
„nach dem mutmaßlichen Ertrage seines Gewerbes“
abzuschätzen — also nach dem Prinzip der Einkommensteuer
— an sich rationeller sei als die im Entwurf angenommene
Methode der Einschätzung nach Gewerbeklassen usw. Indessen
entschieden sich die Stände für das letztere Verfahren, weil
1. „dasselbe“ — so heißt es in jenem Deputationsbericht
der I. Kammer!) — „bereits früher bei der Provisorialund
Exemtensteuer in Sachsen befolgt worden war, bei
der Quatembersteuer aber fortwährend noch angewendet
wird, mithin eine bekannte, gewohnte Methode ist;
wei
2. das ganze Steuergesetz nur als ein provisorisches bezeichnet
wurde, so daß künftig, vorzüglich bei dem
Eintritt eines neuen Grundsteuersystems, jener rationellere
Weg schon um deswillen eingeschlagen werden
muß, um die Prozente festzustellen, nach welchen
das Grundeigentum und das Gewerbe zu den Staatslasten
beigezogen werden soll.“
Wie nun die Gewerbe- und Personalsteuer im einzelnen
ausgebildet war, soll im folgenden gezeigt werden.
II. Die Einrichtung der neuen Gewerbe- und
Personalsteuer.
Die Gewerbe- und Personalsteuer zerfiel, wie schon der
Name andeutet, in die beiden großen Steuerkategorien: in
die Gewerbesteuer und in die Personalsteuer. Jede dieser Ab-1)
Landt.-Akt. 1834, Beil. der I. K. Bd. 2 S. 191.