Full text : Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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Gesichtspunkt  der  entscheidende  sein,  und  die  alsdann  unvermeidlichen,
  aus  dem  theoretischen  Gesichtspunkte  nicht  abzuleugnenden
  Inkonsequenzen  und  Mängel  der  Gesetzgebung  müssen
  darin  ihre  Entschuldigung  finden,  daß  ihre  Beseitigung
nur  durch  größere  Beschwerden  zu  erkaufen  gewesen  wäre.“
Auf  dieser  Basis  sollte  die  Gewerbe-  und  Personalsteuer  zwar,
„soweit  es  praktisch  möglich  oder,  ohne  andere  Interessen  zu
gefährden,  zulässig  ist,  das  persönliche  Einkommen  jedes  steuerpflichtigen
  Staatsangehörigen  zum  Objekt  haben;“  ‚es  wird
jedoch“  —  so  hieß  es  in  den  Motiven  weiter  —  „eine  genaue
Ausmittelung  des  individuellen  Erwerbs  dadurch  vermieden,
daß  die  Höhe  des  Steuersatzes  entweder  von  äußerlich  wahrnehmbaren
  Verhältnissen,  welche  bei  gewissen  Gewerben  auf
den  mehrern  oder  mindern  Ertrag  schließen  lassen,  abhängig
gemacht,  oder  dessen  Bestimmung  der  Abschätzung  unter  Zuziehung
  von  Personen,  welche  der  zu  berücksichtigenden  Ortsund
  Individualverhältnisse  kundig  sind,  überlassen  wird.“

Bei  den  ständischen  Verhandlungen  über  den  Entwurf  des
Gewerbe-  und  Personalsteuergesetzes  vertrat  man  prinzipiell
zwar  die  Auffassung,  daß  der  Weg,  jeden  einzelnen  Gewerbetreibenden
  „nach  dem  mutmaßlichen  Ertrage  seines  Gewerbes“
abzuschätzen  —  also  nach  dem  Prinzip  der  Einkommensteuer
—  an  sich  rationeller  sei  als  die  im  Entwurf  angenommene
Methode  der  Einschätzung  nach  Gewerbeklassen  usw.  Indessen
entschieden  sich  die  Stände  für  das  letztere  Verfahren,  weil

1.  „dasselbe“  —  so  heißt  es  in  jenem  Deputationsbericht

der  I.  Kammer!)  —  „bereits  früher  bei  der  Provisorialund
  Exemtensteuer  in  Sachsen  befolgt  worden  war,  bei
der  Quatembersteuer  aber  fortwährend  noch  angewendet
  wird,  mithin  eine  bekannte,  gewohnte  Methode  ist;
wei

2.  das  ganze  Steuergesetz  nur  als  ein  provisorisches  bezeichnet

  wurde,  so  daß  künftig,  vorzüglich  bei  dem
Eintritt  eines  neuen  Grundsteuersystems,  jener  rationellere
  Weg  schon  um  deswillen  eingeschlagen  werden
  muß,  um  die  Prozente  festzustellen,  nach  welchen
das  Grundeigentum  und  das  Gewerbe  zu  den  Staatslasten
  beigezogen  werden  soll.“

Wie  nun  die  Gewerbe-  und  Personalsteuer  im  einzelnen
ausgebildet  war,  soll  im  folgenden  gezeigt  werden.

II.  Die  Einrichtung  der  neuen  Gewerbe-  und
Personalsteuer.

Die  Gewerbe-  und  Personalsteuer  zerfiel,  wie  schon  der
Name  andeutet,  in  die  beiden  großen  Steuerkategorien:  in
die  Gewerbesteuer  und  in  die  Personalsteuer.  Jede  dieser  Ab-1)

  Landt.-Akt.  1834,  Beil.  der  I.  K.  Bd.  2  S.  191.