Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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hoben derart, daß nach dem Gesetz von 1850!) als Mindestsatz 
1,50 M. von 300 M. und als Höchstsatz 8 M. von je 300 M., 
also 22/,0/, bei Gehalten von über 4100 M. zu zahlen war, en- 
sionäre mit über 900 M. Pension hatten noch 30°/, Zuschlag 
zu zahlen.2) Erst 1868 wurde diese letztere ungerechtiertigte 
Bestimmung aufgehoben. 
Der Einkommensteuer am meisten näherte sich, wie leicht 
erklärlich: 
9. Die Kapitalrentensteuer. Diese erstreckte sich nicht 
nur auf die aus Kapitalien (d. h. Renten verbürgenden Geld- 
forderungen oder Geldbesitzen) fließenden Zinsen, Renten oder 
Bezüge, sondern auch auf die anderen Renten, d. h. anderen 
fortlaufenden Bezüge an Geld oder Naturalien, soweit solche 
nicht aus Arbeit, Gewerbe, Gebäuden oder Grundbesitz hervor- 
gingen und daher schon von den bezüglichen anderen Ertrags- 
steuern getroffen wurden. Hierher gehörten namentlich Leib- 
renten, Geld- oder Naturalgefälle, Pachtgelder oder sonstige 
Bezüge für verpachtete oder zur Ausübung an Dritte über- 
lassene Realgerechtigkeiten, ferner Apanagen u. dgl.?) 
Allen diesen Steuerobjekten gegenüber nahm man, da der 
Kapitalbesitz jener für dieErtragssteuern imallgemeinencharak- 
teristischen äußeren Merkmale entbehrt, seine Zuflucht zu dem 
den persönlichen Steuern, namentlich der allgemeinen Ein- 
kommensteuer zum Vorwurf gemachten Mittel der Selbstein- 
schätzung der Steuerpflichtigen. Und der Charakter dieser 
Steuer als Subjektsteuer zeigte sich auch hier in der pro- 
gressiven Gestaltung des Steuerfußes, der — nach Gesetz von 
1850 — nach einem besonderen Tarif mit 36 Klassen von etwa 
1/.%/, bis 22/,30/, bei einem jährlichen Einkommen von über 
5000 Taler anstieg. Auch dem Grundsatze der Berücksichtigung 
persönlicher Verhältnisse wurde in gewissem Sinne Rechnung 
getragen, dadurch nämlich, daß — freilich erst nach Gesetz von 
1858) — Schuldzinsen dann in Abzug gebracht werden durften, 
wenn die Passivkapitalien nicht im eigenen Grundbesitze unter 
Verpfändung hiervon oder in eigenem Gewerbe angelegt waren. 
Endlich sei noch die Nichtbesteuerung des die Höhe von 20 Taler 
nicht überschreitenden Einkommens erwähnt, worin denn ein 
ı) Nach den früheren Gesetzen war die Personalsteuer für die Be- 
amten und Pensionäre nicht so stark progressiv gestaltet als nach dem 
Gesetze von 1850. So waren z. B. nach dem Gesetze von 1845 für Gehalte 
bis 300 M. 1,60 M. und für jede weiteren 300 M. je 15 Pf. mehr zu zahlen, 
bis der Höchstsatz von 215% erreicht war. 
2) Pensionäre hatten nach dem Gesetz von 1834, wenn die Pension 
900 M. nicht überschritt, nur die Hälfte des Steuersatzes für die Beamten 
zu entrichten. Diese Vergünstigung wurde 1850 beseitigt. 
8) Vgl. Albert Judeich, Die Rentensteuer im Königreiche Sachsen. 
Dresden 1857. S. 22 ff. 
#) Nach den früheren Gesetzen war Schuldenabzug nicht gestattet.
	        
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