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hoben derart, daß nach dem Gesetz von 1850!) als Mindestsatz
1,50 M. von 300 M. und als Höchstsatz 8 M. von je 300 M.,
also 22/,0/, bei Gehalten von über 4100 M. zu zahlen war, en-
sionäre mit über 900 M. Pension hatten noch 30°/, Zuschlag
zu zahlen.2) Erst 1868 wurde diese letztere ungerechtiertigte
Bestimmung aufgehoben.
Der Einkommensteuer am meisten näherte sich, wie leicht
erklärlich:
9. Die Kapitalrentensteuer. Diese erstreckte sich nicht
nur auf die aus Kapitalien (d. h. Renten verbürgenden Geld-
forderungen oder Geldbesitzen) fließenden Zinsen, Renten oder
Bezüge, sondern auch auf die anderen Renten, d. h. anderen
fortlaufenden Bezüge an Geld oder Naturalien, soweit solche
nicht aus Arbeit, Gewerbe, Gebäuden oder Grundbesitz hervor-
gingen und daher schon von den bezüglichen anderen Ertrags-
steuern getroffen wurden. Hierher gehörten namentlich Leib-
renten, Geld- oder Naturalgefälle, Pachtgelder oder sonstige
Bezüge für verpachtete oder zur Ausübung an Dritte über-
lassene Realgerechtigkeiten, ferner Apanagen u. dgl.?)
Allen diesen Steuerobjekten gegenüber nahm man, da der
Kapitalbesitz jener für dieErtragssteuern imallgemeinencharak-
teristischen äußeren Merkmale entbehrt, seine Zuflucht zu dem
den persönlichen Steuern, namentlich der allgemeinen Ein-
kommensteuer zum Vorwurf gemachten Mittel der Selbstein-
schätzung der Steuerpflichtigen. Und der Charakter dieser
Steuer als Subjektsteuer zeigte sich auch hier in der pro-
gressiven Gestaltung des Steuerfußes, der — nach Gesetz von
1850 — nach einem besonderen Tarif mit 36 Klassen von etwa
1/.%/, bis 22/,30/, bei einem jährlichen Einkommen von über
5000 Taler anstieg. Auch dem Grundsatze der Berücksichtigung
persönlicher Verhältnisse wurde in gewissem Sinne Rechnung
getragen, dadurch nämlich, daß — freilich erst nach Gesetz von
1858) — Schuldzinsen dann in Abzug gebracht werden durften,
wenn die Passivkapitalien nicht im eigenen Grundbesitze unter
Verpfändung hiervon oder in eigenem Gewerbe angelegt waren.
Endlich sei noch die Nichtbesteuerung des die Höhe von 20 Taler
nicht überschreitenden Einkommens erwähnt, worin denn ein
ı) Nach den früheren Gesetzen war die Personalsteuer für die Be-
amten und Pensionäre nicht so stark progressiv gestaltet als nach dem
Gesetze von 1850. So waren z. B. nach dem Gesetze von 1845 für Gehalte
bis 300 M. 1,60 M. und für jede weiteren 300 M. je 15 Pf. mehr zu zahlen,
bis der Höchstsatz von 215% erreicht war.
2) Pensionäre hatten nach dem Gesetz von 1834, wenn die Pension
900 M. nicht überschritt, nur die Hälfte des Steuersatzes für die Beamten
zu entrichten. Diese Vergünstigung wurde 1850 beseitigt.
8) Vgl. Albert Judeich, Die Rentensteuer im Königreiche Sachsen.
Dresden 1857. S. 22 ff.
#) Nach den früheren Gesetzen war Schuldenabzug nicht gestattet.