Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

— 39 — 
Vermessungspersonal vom 5. Mai 1837 und in der Geschäftsan- 
weisung zur Abschätzung des Grundeigentums vom 30. März 
1838 niedergelegt worden. 
Nach 8 bis Yjährigen Katasterarbeiten trat die neue und 
damit eine im ganzen Staatsgebiete allgemeine und einheitliche 
Grundsteuer zufolge des Gesetzes vom 9. September 1843 — 
mit Ausführungsverordnung vom 26. Oktober 1843 — von An- 
fang 1844 an an die Stelle der bis dahin erhobenen mannigfal- 
tigen, den Boden belastenden Steuern. Zu diesen gehörten ins- 
besondere, wie in der Einleitung dieser Arbeit gezeigt wurde, 
die Schock- und zum größten Teile die Quatembersteuern, die 
Kavallerie-Verpflegungsgelder, die Akzisegrundsteuern von den 
Städten, die Donativ- und anderen ritterschaftlichen Beiträge, 
die Schönburgschen Kontingentsgelder u. dgl. in den Erblanden 
und die mannigfaltigen Grundsteuern in der Oberlausitz.1) 
I. Die Abschätzung des unbebauten Grund und Bodens, 
Im vorweg sei bemerkt, daß die Staatsgrundsteuer heute 
noch in Sachsen nach dem Gesetz von 1843 erhoben wird. 
Im Gegensatz zu den sonst bestehenden Grundsteuern um- 
faßt die sächsische Grundsteuer jene beiden, sonst regelmäßig 
— wie z. B. in Preußen seit 1865 — getrennt erhobenen Steuer- 
arten, nämlich die Grundsteuer vom unüberbauten Grund und 
Boden und die von Gebäuden erhobene Gebäudesteuer. 
Die eigentliche Grundsteuer erstreckt sich auf alles land- 
und forstwirtschaftlich benutzte Land (Acker, Wiesen, Weiden, 
Gärten, Waldungen, Weinberge und sonstige Pflanzungen), aber 
auch auf ‚andere ertragsfähige Oberflächen“ wie auf Berg- 
und Hüttenwerke mit ihren Halden, Zimmerplätze, Kalk- und 
andere Steinbrüche, Sand-, Lehm- und Tongruben, endlich auch 
auf Teiche und die für Gewerbe bestimmten Gewässer (8 3 
des Ges.). Von der Grundsteuer befreit sind namentlich alles 
Staatseigentum, dann gottesdienstliche Gebäude und die zu 
öffentlichen und allgemeinen Zwecken bestimmten Oberflächen 
(wie Plätze, Straßen, Gottesäcker usw.), ferner Ödungen und 
keiner Benutzung fähige Flächen, Flüsse, Bäche, sowie schließ- 
lich Realgerechtigkeiten u. dgl. (8 4). 
Die Grundsteuer beruht, wie regelmäßig anderen Orts, auf 
dem sogen. Parzellar-Reinertragskataster. Ein Parzellar- 
kataster — im Gegensatz zu Gutskataster — ist es, weil nicht 
das in den Händen des Eigentümers befindliche ‚Gut‘, sondern 
die einzelne, einer bestimmten Kulturart und Bonitätsklasse 
angehörige Bodenparzelle als solche die sogen. Katastereinheit 
bildet.2) Und auf einem Ertragskataster — im Gegensatz zu 
  
1) Vgl. $ 6 des Gesetzes von 1843. 
2) S. $ 5 der Geschüftsanweisung von 1838 (abgedruckt im Bd. 2 der 
„Mitteilungen aus der Verwaltung der direkten Steuern in Sachsen“ S. 57 ff.).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.