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Vermessungspersonal vom 5. Mai 1837 und in der Geschäftsan-
weisung zur Abschätzung des Grundeigentums vom 30. März
1838 niedergelegt worden.
Nach 8 bis Yjährigen Katasterarbeiten trat die neue und
damit eine im ganzen Staatsgebiete allgemeine und einheitliche
Grundsteuer zufolge des Gesetzes vom 9. September 1843 —
mit Ausführungsverordnung vom 26. Oktober 1843 — von An-
fang 1844 an an die Stelle der bis dahin erhobenen mannigfal-
tigen, den Boden belastenden Steuern. Zu diesen gehörten ins-
besondere, wie in der Einleitung dieser Arbeit gezeigt wurde,
die Schock- und zum größten Teile die Quatembersteuern, die
Kavallerie-Verpflegungsgelder, die Akzisegrundsteuern von den
Städten, die Donativ- und anderen ritterschaftlichen Beiträge,
die Schönburgschen Kontingentsgelder u. dgl. in den Erblanden
und die mannigfaltigen Grundsteuern in der Oberlausitz.1)
I. Die Abschätzung des unbebauten Grund und Bodens,
Im vorweg sei bemerkt, daß die Staatsgrundsteuer heute
noch in Sachsen nach dem Gesetz von 1843 erhoben wird.
Im Gegensatz zu den sonst bestehenden Grundsteuern um-
faßt die sächsische Grundsteuer jene beiden, sonst regelmäßig
— wie z. B. in Preußen seit 1865 — getrennt erhobenen Steuer-
arten, nämlich die Grundsteuer vom unüberbauten Grund und
Boden und die von Gebäuden erhobene Gebäudesteuer.
Die eigentliche Grundsteuer erstreckt sich auf alles land-
und forstwirtschaftlich benutzte Land (Acker, Wiesen, Weiden,
Gärten, Waldungen, Weinberge und sonstige Pflanzungen), aber
auch auf ‚andere ertragsfähige Oberflächen“ wie auf Berg-
und Hüttenwerke mit ihren Halden, Zimmerplätze, Kalk- und
andere Steinbrüche, Sand-, Lehm- und Tongruben, endlich auch
auf Teiche und die für Gewerbe bestimmten Gewässer (8 3
des Ges.). Von der Grundsteuer befreit sind namentlich alles
Staatseigentum, dann gottesdienstliche Gebäude und die zu
öffentlichen und allgemeinen Zwecken bestimmten Oberflächen
(wie Plätze, Straßen, Gottesäcker usw.), ferner Ödungen und
keiner Benutzung fähige Flächen, Flüsse, Bäche, sowie schließ-
lich Realgerechtigkeiten u. dgl. (8 4).
Die Grundsteuer beruht, wie regelmäßig anderen Orts, auf
dem sogen. Parzellar-Reinertragskataster. Ein Parzellar-
kataster — im Gegensatz zu Gutskataster — ist es, weil nicht
das in den Händen des Eigentümers befindliche ‚Gut‘, sondern
die einzelne, einer bestimmten Kulturart und Bonitätsklasse
angehörige Bodenparzelle als solche die sogen. Katastereinheit
bildet.2) Und auf einem Ertragskataster — im Gegensatz zu
1) Vgl. $ 6 des Gesetzes von 1843.
2) S. $ 5 der Geschüftsanweisung von 1838 (abgedruckt im Bd. 2 der
„Mitteilungen aus der Verwaltung der direkten Steuern in Sachsen“ S. 57 ff.).