Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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für juristische Personen gelten, bewegen sich im Rahmen des 
Reichsgesetzes vom 13. Mai 1870 wegen Beseitigung der 
Doppelbesteuerung. Nach diesem Gesetze ist bekanntlich der 
Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort der Person für die Begrün- 
dung der Steuerpflicht in der Regel entscheidend. Dieser all- 
gemeine Grundsatz wird aber von den schon berührten Aus- 
nahmen durchbrochen.!) 
Es kann hier natürlich nicht der Ort sein, zu untersuchen, 
ob es zweckmäßig ist, die Steuerpflicht vorzugsweise vom 
Wohnsitz abhängig zu machen. Es sei nur bemerkt, daß 
manche Schwierigkeiten bezüglich gerechter interkom- 
munaler und internationaler Besteuerung durch jenes 
Reichsgesetz nicht beseitigt werden. Denn einmal erstreckt 
es sich nicht auch auf die Gemeinden, d. h. es bezieht sich 
nicht auf die Doppelbesteuerung, soweit es sich um Gemein- 
den verschiedener Staaten handelt. Und dann regelt es nicht 
die Besteuerung von Staatsangehörigen im Auslande seitens 
des Inlandes, so daß z. B. Sachsen bis zum Inkrafttreten des 
Einkommensteuergesetzes von 1900 Staatsangehörige im Aus- 
lande besteuerte, obwohl diese dem Auslande gegenüber doch 
auch steuerpflichtig waren resp. sind. Ganz treffend bemerkt 
hierzu Schanz?): „Man wird es schließlich ebenso unverständ- 
lich finden, wenn ein Staat gegenüber seinen Staatsangehörigen 
im Auslande die volle Steuerpflicht neben dem ausländischen 
Staat nochmals geltend machen will, als man es heute in 
Deutschland in der Regel für unzulässig erklärt hat, einen 
Staatsangehörigen wegen einerim Ausland begangenen und dort 
gebüßten Tat nochmals zur Strafe zu ziehen.“ Hiernach scheint 
es freilich empfehlenswerter zu sein, statt den Wohnsitz mehr 
die „wirtschaftliche Zugehörigkeit“ — wie Schanz be- 
fürwortet — entscheiden zu lassen, da ‚‚diese den Kreis der 
Steuerpflichtigen in einer Weise umschreibt, welche den bei- 
den Anforderungen einer innerlich begründeten und zugleich 
wirksamen Abgrenzung der Steuergewalt am meisten ent- 
spricht.“ — — 
Endlich sei noch erwähnt, daß von der Einkommensteuer 
1) Die in Betracht kommenden Bestimmungen des Reichsgesetzes von 
1870 lauten: 
$ 3. Der Grundbesitz und der Betrieb eines Gewerbes, sowie das aus 
diesen Quellen herrührende Einkommen darf nur von demjenigen Bundes- 
staate besteuert werden, in welchem der Grundbesitz liegt, oder das Ge- 
werbe betrieben wird. 
$ 4. Gehalt, Pension und Wartegeld, welche (nord-) deutsche Militär- 
personen und Zivilbeamte, sowie deren Hinterbliebenen aus der Kasse eines 
Bundesstaates beziehen, sind nur in demjenigen Staate zu besteuern, welcher 
die Zahlung zu leisten hat. (Vgl. auch Th. Clauß, Das Reichsgesetz vom 
13. Mai 1870 wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung, im Finanzarchiv 
von Schanz, Bd. V S. 138 ff.) 
8 485) G. Schanz: „Zur Frage der Steuerpflicht“ in seiner Zeitschrift Bd. IX 
. 435.
	        
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