Full text : Unser Preußen.

Die  Repräsentativ-Gewalt.  §.  176.  459

der  einzelnen  Staatsangehörigen  fremden  Staaten  gegenüber  zu
vertreten  (repräsentiren);  man  nennt  die  Befugniß  darum  gewöhnlich
  die  Repräsentativ-Gewalt.  In  Folge  dieser
Befugniß  ist  der  Regent  wie  berechtigt  so  verpflichtet,  fremden
Staaten  gegenüber  nicht  bloß  alle  die  Rechtsverhältnisse  zu  wahren
und  zu  vertheidigen,  welche  aus  dem  Wesen  des  Staates  fließen,  1)
sondern  auch  die  Beziehungen  zu  dritten  Staaten  so  zu  ordnen,
daß  alles,  was  der  Verwirklichung  des  Staatszweckes  hinderlich
sein  könnte,  beseitigt,  was  dieselbe  fördern  kann,  herbeigeführt
und  aufrecht  erhalten  werde.

Die  einzelnen  Rechte,  welche  dem  Inhaber  der  Staatsgewalt
als  Ausflüsse  der  Repräsentativ-Gewalt  und  als  Mittel  zur
Erfüllung  der  in  ihr  lie  genden  Aufgabe  zukommen,  sind  hauptsächlich
  folgende:

a)  er  hat  das  active  und  passive  Gesandtschaftsrecht;)

b)  ihm  kommt  es  zu,  mit  fremden  Mächten  Verträge  überhaupt
  und  Bündnisse  insbesondere  abzuschließen  und
dieselben  zu  vollziehen;

F)  bei  Streitigkeiten  mit  fremden  Staaten,  sei  es,  daß  der
repräsentirte  Staat  die  agirende  oder  sich  vertheidigende
Partei  ist,  wendet  er  die  geeignet  scheinenden  Mittel  an,
um  den  Streit  zu  schlichten  und  die  Anerkennung  des
Rechtes  zu  erwirken.  Sofern  die  Schlichtung  im  Wege
der  Güte  nicht  möglich  ist,  bietet  er  endlich  die  ganze
Kraft  des  Staates  auf,  um  ein  Recht  zu  vertheidigen,
oder  wegen  einer  erlittenen  Rechtsverletzung  Genugthuung
zu  erlangen;  er  hat  das  Recht  des  Krieges  und  des
Friedens.

2)  Die  Repräsentativ-Gewalt  ist  ein  wesentliches  Hoheitsrecht,
  das  nur  dem  Monarchen,  weder  einem  Privaten,  noch  einer

 

1)  Man  pflegt  die  Rechte  des  Staates,  welche  er  als  solcher  im  Verhältniß
  zu  fremden  Staaten  ansprechen  kann,  absolute  oder  wohl  auch
allgemeine  zu  nennen;  s.  Heffter,  Völkerrecht  (III.  Aufl.)  S.  47  ff.
2)  Den  Inbegriff  der  Grundsätze  über  die  rechtliche  Stellung  der  Gesandten
  zu  den  Staaten,  bei  welchen  sie  beglaubigt  sind,  nennt  man  ebenfalls
  Gesandtschaftsrecht;  vgl.  darüber  Heffter,  VBölkerrecht  (III.  Aufl.)
S.  345  ff.;  und  A.  Miruß,  das  europ.  Gesandtschaftsrecht.  2  Abth.
Leipz.  1847.  8.;  Alt,  Handb.  des  europ.  G.  R.  Berlin  1870.  8.