Die Repräsentativ-Gewalt. §. 176. 459
der einzelnen Staatsangehörigen fremden Staaten gegenüber zu
vertreten (repräsentiren); man nennt die Befugniß darum gewöhnlich
die Repräsentativ-Gewalt. In Folge dieser
Befugniß ist der Regent wie berechtigt so verpflichtet, fremden
Staaten gegenüber nicht bloß alle die Rechtsverhältnisse zu wahren
und zu vertheidigen, welche aus dem Wesen des Staates fließen, 1)
sondern auch die Beziehungen zu dritten Staaten so zu ordnen,
daß alles, was der Verwirklichung des Staatszweckes hinderlich
sein könnte, beseitigt, was dieselbe fördern kann, herbeigeführt
und aufrecht erhalten werde.
Die einzelnen Rechte, welche dem Inhaber der Staatsgewalt
als Ausflüsse der Repräsentativ-Gewalt und als Mittel zur
Erfüllung der in ihr lie genden Aufgabe zukommen, sind hauptsächlich
folgende:
a) er hat das active und passive Gesandtschaftsrecht;)
b) ihm kommt es zu, mit fremden Mächten Verträge überhaupt
und Bündnisse insbesondere abzuschließen und
dieselben zu vollziehen;
F) bei Streitigkeiten mit fremden Staaten, sei es, daß der
repräsentirte Staat die agirende oder sich vertheidigende
Partei ist, wendet er die geeignet scheinenden Mittel an,
um den Streit zu schlichten und die Anerkennung des
Rechtes zu erwirken. Sofern die Schlichtung im Wege
der Güte nicht möglich ist, bietet er endlich die ganze
Kraft des Staates auf, um ein Recht zu vertheidigen,
oder wegen einer erlittenen Rechtsverletzung Genugthuung
zu erlangen; er hat das Recht des Krieges und des
Friedens.
2) Die Repräsentativ-Gewalt ist ein wesentliches Hoheitsrecht,
das nur dem Monarchen, weder einem Privaten, noch einer
1) Man pflegt die Rechte des Staates, welche er als solcher im Verhältniß
zu fremden Staaten ansprechen kann, absolute oder wohl auch
allgemeine zu nennen; s. Heffter, Völkerrecht (III. Aufl.) S. 47 ff.
2) Den Inbegriff der Grundsätze über die rechtliche Stellung der Gesandten
zu den Staaten, bei welchen sie beglaubigt sind, nennt man ebenfalls
Gesandtschaftsrecht; vgl. darüber Heffter, VBölkerrecht (III. Aufl.)
S. 345 ff.; und A. Miruß, das europ. Gesandtschaftsrecht. 2 Abth.
Leipz. 1847. 8.; Alt, Handb. des europ. G. R. Berlin 1870. 8.