Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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eigenen  Hausbrauchs  sowohl  fuͤr  den  Verkauf,  als  auf  Bestellung  arbẽiten,  jedoch  außer

den  eigenen  Kindern  keine  Gesellen  anstellen  darf.  Auch  versteht  es  sich  von  selbst,  daß

die  Befaͤhigung,  zuͤnftige  Lehre  zu  ertheilen,  nur  zuͤnftigen  Webermeistern  zukommt.
Den  in  der  Leinweberzunft  stehenden  Meistern  ist  der  Handel  mit  baumwollenem

Garn  gestattet  (Art.  111).
Art.  73.

Verfertigung  weiblicher  Kleidungsstücke.

Die  Verfertigung  weiblicher  Kleidungsstücke  durch  Frauenspersonen  ist  dem  Zunftzwange
  der  Schneider  nicht  unterworfen.

Art.  74.
Strafe  der  Pfuscherei.

Die  unbefugte  Betreibung  zuͤnftiger  Arbeiten  (Pfuscherei)  wird  mit  einer  Geldbuße
  von  drei  bis  dreißig  Gulden  oder  mit  zwei-  bis  vierzehntaͤaigem  Gefaͤngnisse  bestraft.
  Im  Wiederholungsfalle  kann  die  Strafe  bis  zum  zweisachen  Vetrage  des  ebengenannten
  Strasmaßes  geschärft  und  der  Bestraste  aus  dem  Zunftbezirke,  wenn  er
daselbst  nicht  seinen  gesehlichen  Wohnort  hat,  ausgewiesen  werden.  Bei  weiterer
Wiederholung  kommt  zu  der  Strafe  der  ersten  Wiederholung  die  Consiokation  des
gebrauchten  Handwerkszeugs  und  der  unbefugt  verfertigten  Waaren,  so  weit  sich  solche
noch  im  Besiße  des  Verfertigers  befinden,  oder  wenn  Arbeiren  im  Gedinge  verrichtet
worden  sind,  an  der  Stelle  der  Waaren-Confiskation  ein  dem  Betrage  des  erhaltenen

Lohnes  gleichkommender  Strafzusaßt
Art.  75.

Bezeichnung  der  in  Pfuschereisachen  zuständigen  Behörde.

Das  Erkenntniß  über  die  im  vorigen  Art.  74  berührten  Verfehlungen  wird  durch
die  ordentlichen  Polizeibehörden  ausgesprochen.  Den  Zunftbehörden  steht  nur  ein  Klagrecht
zuz  jedes  eigenmächtige  Verfahren  gegen  die  Uebertreter  ist  ihnen  bei  Strafe  verboten-Viertes

  Kapitel.
Von  der  inneren  Organisation  der  Zünfte.
Art.  76.
Bezirks-Zunftvereine.

Die  Meister  der  einzelnen  zünftigen  Gewerbe  bilden  gewisse  Zunftvereine  (Laden),

um  nach  Maßgabe  der  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung  und  der  auf  das  besondere