Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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14)  Aufmachung  einer  Dispache,  je  nach  dem  Umfange  der  Arbeit  4510  Rthlr.
15)  Feststellung  der  Nothwendigkeit  eines  Schiffverkaufs  oder  eines  Bodmereigeschäfts  (inkl.

der  Aussertigung  des  betreffenden  Attestes)  .  4  „
16)  Aufnahme  einer,  vorstehend  nicht  tarifirten  Verhandlung.  0.  B.  Notinng  eines  Protestes

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Berlin,  den  15.  März  1868.
Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

Gesetz,  betreffend  die  Eheschließung  und  die  Beurkundung  des  Personenstandes  von  Bundesangehörigen
  im  Auslande.  Vom  4.  Mai  1870.
(Burvesgesetzblatt  Nr.  45.  S.  599.)

Wir  Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  re.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrathes  um
des  Reichstages,  was  folgt:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

8.  1.

Der  Bundeskanzler  kann  einem  diplomatischen  Vertreter  des  Bundes  für  das  ganze  Gebiet  det
Staates,  bel  dessen  Hofe  oder  Regierung  derselbe  beglaublgt  ist,  und  einem  Bundeskonsul  für  desser
Amtsbezirk  die  allgemeine  Ermächtigung  ertheilen,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Bundes.
angehörigen  vorzunehmen,  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von  Bundesangehörigen  z
beurkunden.

#.  2.

Die  zur  Eheschließung  und  zur  Beurkundung  des  Personenstandes  ermächtigten  Beamten  (§.  1.
haben  über  die  Beurkundung  der  Geburten,  Heirathen  und  Stierbefälle  getrennte  Register  zu  führen
Die  vorkommenden  Fälle  sind  in  protokollarischer  Form  unter  fortlaufender  Nummer  in  die  Registe
einzutragen.  Jedes  Register  wird  in  zwei  gleichlautenden  Origknalen  nach  einem  Formulare  geführt