Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

510  Zweiter  Teil.  Zweites  Buch.  $  1830.

erfolgen  ebenfalls  für  eine  volle  Legislaturperiode.  Da  mit  Auflösung
  des  Reichstages  die  Existenz  desselben  beendet  wird  und
die  Mandate  erlöschen,  so  kann  ein  aufgelöster  Reichstag  nicht
wieder  berufen  werden®,.

Die  Eigenschaft  des  einzelnen  Reichstagsabgeordneten
  erlischt:

1.  durch  Tod;

2.  durch  Niederlegung  des  Mandates®;

3.  durch  Verlust  der  für  die  Wählbarkeit  erforderlichen
  Eigenschaften’;

4.  durch  Eintritt  in  ein  besoldetes  Reichs-  oder
Staatsamt  oder  durch  Eintritt  in  ein  Reichs-  oder
Staatsamt,  mit  welchem  ein  höherer  Rang  oder  ein
höheres  Gehalt  verbunden  ist?°,  also  weder  durch  Eintritt
in  ein  unbesoldetes  Reichs-  oder  Staatsamt  noch  durch  die  Beilegung
  eines  höheren  Ranges  und  Titels  in  demselben  Amte.  Der
Abgeordnete,  welcher  auf  diese  Weise  seine  Stellung  im  Reichstag
  verloren  hat,  kann  dieselbe  durch  eine  neue  Wahl  wieder  erlangen.


5.  durch  Eintrittin  den  Bundesrat?;

6.  durch  Ausschlußinfolge  strafgerichtlicher  Verurteilung'®.


5  So  richtig  Laband,  StR  1  344;  v.  Rönne,  StR  des  Deutschen
Reiches  a.  a.  O0.  8  34  S.  263;  Seydel  zu  Art.  24  Nr.  III,  Ann.  406;  Zorn,  StR
1  221,  gegen  Thudichum,  VR  165  und  166.

6  Vgl.  die  oben  $  102  Anm.  10  a.  E.  angegebene  Literatur.  [Dazu
Piloty  in  der  DJZ  20  241ff.,  welcher  mit  Recht  annimmt,  daß  der  Verzicht
auf  die  Abgeordneteneigenschaft  zu  seiner  Rechtswirksamkeit  keiner  bestimmten
  Form  (insbesondere  nicht  der  Regelform:  schriftliche  Erklärun
gegenüber  dem  Präsidenten  des  Reichstages)  bedarf.  Auch  der  stillschweigend,

urch  schlüssige  Handlungen  betätigte  Verzicht  ist  wirksam.  Übereinstimmend

der  Beschluß  des  Reichstags  vom  20.  März  1915,  welcher  auf  Antrag  der
Geschäftsordnungskommission  das  Mandat  des  Abgeordneten  Wetterl&  für
erloschen  erklärte.  Wetterl&  hatte  unmittelbar  nach  Ausbruch  des  Krieges
seinen  Wohnsitz  nach  Frankreich  verlegt  und  in  französischen  Zeitungen
deutschfeindliche  Artikel  mit  der  Unterschrift  „W.,  ex-deput&  au  Reichstag“
  veröffentlicht.  Hierin  erblickte  die  GOKomm.  (vgl.  deren  Bericht,
verfaßt  vom  Abg.  Müller-  Meiningen,  vom  18  März  1915,  II.  Sess.
1914/15,  Drucks.  Nr.  55)  und  ihr  folgend  der  Reichstag  den  Verzicht  auf
das  Mandat.]

?  Übereinstimmend:  Laband,  StR  1  340;  v.  Rönne,  StR  des
Deutschen  Reiches  a.  a,  O.  $  29  S.  250;  Seydel,  Ann.  397,  Hatschek,
582  ff.  Insbesondere  für  den  Verlust  des  Mandats  durch  Eröffnung  des  Konkurses:
  Lesse,  DJZ  5  134  ff.;  Anschütz,  das.  181;  a.  M.  der  Reichstag  1899
(im  Falle  der  Abgeordneten  Jakobsohn,  Hatschek  582)  und  Guttmann  DJZ

S  RV  Art.  21.  Vgl.  Seydel,  Ann.  398  ff.
®  RV  Art.  9.
ı0  RStGB  88  81,  83,  87,  88,  89,  90,  95.