Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

Erster  Teil.  Gerichtsverfassung.  §§  95,  96.  73

2)  Der  Richter  bezieht  in  seiner  richterlichen  Eigenschaft
ein  festes  Gehalt  mit  Ausschluß  von  Gebühren.

3)  Wegen  vermögensrechtlicher  Ansprüche  des  Richters
aus  seinem  Dienstverhältnisse,  insbesondere  auf  Gehalt,  Wartegeld.
  oder  Ruhegehalt,  darf  der  Rechtsweg  nicht  ausgeschlossen
werden.

95.  Sind  einem  Gerichtsherrn  mehrere  Kriegsgerichtsräthe
  zugeordnet,  so  kann  durch  die  oberste  Militärjustizverwaltungsbehörde
  einzelnen  der  Amtssitz  außerhalb  des
Garnisonorts  des  Gerichtsherrn  angewiesen  werden.  ¹)

1)  Die  Zurückberufung  des  Kriegsgerichtsrats  wird  einer
Versetzung  gleich  zu  erachten  und  nur  dann  —  ohne  Zustimmung
des  Beamten  —  zulässig  sein,  wenn  die  Einrichtung  des  auswärtigen
  Amtssitzes  in  Wegfall  kommt.  Vgl.  Begr.  S.  97.
Die  Gerichtsherren  sind  zu  der  Anweisung  eines  besonderen
Amtssitzes  nicht  befugt.

96.¹)  Die  Oberkriegsgerichtsräthe  und  die  Kriegsgerichtsräthe
  können  wider  ihren  Willen  nur  kraft  richterlicher
  Entscheidung  und  aus  den  Gründen  und  unter
den  Formen,  welche  das  Gesetz  bestimmt,  dauernd  oder
zeitweise  ihres  Amtes  enthoben  oder  in  eine  andere
Stelle  oder  in  den  Ruhestand  versetzt  werden.²)  In
den  Fällen  des  §  95  bedarf  es  der  Zustimmung  zur
Versetzung  nicht

Die  richterlichen  Militärjustizbeamten  der  Marine
können  durch  die  oberste  Marineverwaltungsbehörde
(Reichs-Marine-Amt)  dem  Befehlshaber  einer  Flotte
oder  eines  Geschwaders  zugeordnet  werden.  Ohne  ihre
Zustimmung  darf  in  Friedenszeiten  dieses  Dienstverhältniß
  die  Dauer  von  drei  Jahren  nicht  überschreiten.

Bei  einer  Veränderung  in  der  Organisation  des
Heeres  oder  der  Marine  können  unfreiwillige  Versetzungen
in  eine  andere  militärrichterliche  Stelle  oder  Enthebungen
vom  Amte  unter  Belassung  des  vollen  Gehaltes  durch
die  Militärjustizuerwaltung  verfügt  werden.

Gleiche  Befugniß  in  Beziehung  auf  unfreiwillige
Versetzungen  steht  der  Militärjustizverwaltung  im  Falle