Erster Teil. Gerichtsverfassung. §§ 95, 96. 73
2) Der Richter bezieht in seiner richterlichen Eigenschaft
ein festes Gehalt mit Ausschluß von Gebühren.
3) Wegen vermögensrechtlicher Ansprüche des Richters
aus seinem Dienstverhältnisse, insbesondere auf Gehalt, Wartegeld.
oder Ruhegehalt, darf der Rechtsweg nicht ausgeschlossen
werden.
95. Sind einem Gerichtsherrn mehrere Kriegsgerichtsräthe
zugeordnet, so kann durch die oberste Militärjustizverwaltungsbehörde
einzelnen der Amtssitz außerhalb des
Garnisonorts des Gerichtsherrn angewiesen werden. ¹)
1) Die Zurückberufung des Kriegsgerichtsrats wird einer
Versetzung gleich zu erachten und nur dann — ohne Zustimmung
des Beamten — zulässig sein, wenn die Einrichtung des auswärtigen
Amtssitzes in Wegfall kommt. Vgl. Begr. S. 97.
Die Gerichtsherren sind zu der Anweisung eines besonderen
Amtssitzes nicht befugt.
96.¹) Die Oberkriegsgerichtsräthe und die Kriegsgerichtsräthe
können wider ihren Willen nur kraft richterlicher
Entscheidung und aus den Gründen und unter
den Formen, welche das Gesetz bestimmt, dauernd oder
zeitweise ihres Amtes enthoben oder in eine andere
Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden.²) In
den Fällen des § 95 bedarf es der Zustimmung zur
Versetzung nicht
Die richterlichen Militärjustizbeamten der Marine
können durch die oberste Marineverwaltungsbehörde
(Reichs-Marine-Amt) dem Befehlshaber einer Flotte
oder eines Geschwaders zugeordnet werden. Ohne ihre
Zustimmung darf in Friedenszeiten dieses Dienstverhältniß
die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten.
Bei einer Veränderung in der Organisation des
Heeres oder der Marine können unfreiwillige Versetzungen
in eine andere militärrichterliche Stelle oder Enthebungen
vom Amte unter Belassung des vollen Gehaltes durch
die Militärjustizuerwaltung verfügt werden.
Gleiche Befugniß in Beziehung auf unfreiwillige
Versetzungen steht der Militärjustizverwaltung im Falle