Sache
8
987,
988
i
989
Der Besitzer einer S., die nach
§ 931 durch Abtretung des Anspruchs
auf Herausgabe veräußert worden ist,
kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen
entgegensetzen, welche ihm
gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.
1007.
988, 993 Herausgabe von Nutzungen
und Früchten einer S. s. Eigentum
— Eigentum.
993 Besitz einer S. zum Zweck der
Ausübung eines Nutzungsrechts s.
Eigentum — Eigentum.
Der Besitzer ist von dem Eintritte der
Rechtshängigkeit an dem Eigentümer
für den Schaden verantwortlich, der
dadurch entsteht, daß infolge seines
Verschuldens die S. verschlechtert wird,
untergeht oder aus einem anderen
Grunde von ihm nicht herausgegeben
werden kann. 990, 991, 993, 1007.
994—997, 999—1003 Ersatz für die auf
997
1005
eine S. gemachten Verwendungen f.
Eigentum — Eigentum.
Hat der Besitzer mit der S. eine
andere S. als wesentlichen Bestandteil
verbunden, so kann er sie abtrennen
und sich aneignen. Die Vorschriften
des § 258 finden Anwendung.
1007.
Befindet sich eine S. auf einem
Grundstücke, das ein anderer als der
Eigentümer der S. besitzt, so steht
diesem gegen den Besitzer des Grundstücks
der im § 867 bestimmte Anspruch
zu.
1006 Zu Gunsten des Besitzers einer beweglichen
S. wird vermutet, daß er
Eigentümer der S. sei. Dies gilt
jedoch nicht einem früheren Besitzer
gegenüber, dem die S. gestohlen worden,
verloren gegangen oder sonst abhanden
gekommen ist, es sei denn,
daß es sich um Geld oder Inhaberpapiere
handelt.
Zu Gunsten eines früheren Besitzers
898
8
1007
Sache
wird vermutet, daß er während der
Dauer seines Besitzes Eigentümer der
S. gewesen sei.
Im Falle eines mittelbaren Besitzes
gilt die Vermutung für den mittelbaren
Besitzer.
Wer eine bewegliche S. im Besitze
gehabt hat, kann von dem Besitzer
die Herausgabe der S. verlangen,
wenn dieser bei dem Erwerbe des
Besitzes nicht in gutem Glauben war.
Ist die S. dem früheren Besitzer
gestohlen worden, verloren gegangen
oder sonst abhanden gekommen, so
kann er die Herausgabe auch von
einem gutgläubigen Besitzer verlangen,
es sei denn, daß dieser Eigentümer
der S. ist oder die S. ihm vor der
Besitzzeit des früheren Besitzers abhanden
gekommen war. Auf Geld
und Inhaberpapiere findet diese Vorschrift
keine Anwendung.
Der Anspruch ist ausgeschlossen,
wenn der frühere Besitzer bei dem
Erwerbe des Besitzes nicht in gutem
Glauben war oder wenn er den Besitz
aufgegeben hat. Im übrigen finden
die Vorschriften der 88 986— 1003
entsprechende Anwendung.
1008— 1011 Miteigentum.
1008
1009
1011
Art.
77.
Steht das Eigentum an einer S.
mehreren nach Bruchteilen zu, so
gelten die Vorschriften der 88 1009
bis 1011.
Die gemeinschaftliche S. kann auch
zu Gunsten eines Miteigentümers
belastet werden. 1008.
Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche
aus dem Eigentume Dritten
gegenüber in Ansehung der ganzen
S. geltend machen, den Anspruch auf
Herausgabe jedoch nur in Gemähheit
des § 432. 1008.
Einführungsgesetz.
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