Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Sache
8

987,

988

i

989

Der  Besitzer  einer  S.,  die  nach
§  931  durch  Abtretung  des  Anspruchs
auf  Herausgabe  veräußert  worden  ist,
kann  dem  neuen  Eigentümer  die  Einwendungen
  entgegensetzen,  welche  ihm
gegen  den  abgetretenen  Anspruch  zustehen.
  1007.

988,  993  Herausgabe  von  Nutzungen
und  Früchten  einer  S.  s.  Eigentum
—  Eigentum.

993  Besitz  einer  S.  zum  Zweck  der
Ausübung  eines  Nutzungsrechts  s.
Eigentum  —  Eigentum.

Der  Besitzer  ist  von  dem  Eintritte  der
Rechtshängigkeit  an  dem  Eigentümer
für  den  Schaden  verantwortlich,  der
dadurch  entsteht,  daß  infolge  seines
Verschuldens  die  S.  verschlechtert  wird,
untergeht  oder  aus  einem  anderen
Grunde  von  ihm  nicht  herausgegeben
werden  kann.  990,  991,  993,  1007.

994—997,  999—1003  Ersatz  für  die  auf

997

1005

eine  S.  gemachten  Verwendungen  f.
Eigentum  —  Eigentum.

Hat  der  Besitzer  mit  der  S.  eine
andere  S.  als  wesentlichen  Bestandteil
  verbunden,  so  kann  er  sie  abtrennen
  und  sich  aneignen.  Die  Vorschriften
  des  §  258  finden  Anwendung.
1007.

Befindet  sich  eine  S.  auf  einem
Grundstücke,  das  ein  anderer  als  der
Eigentümer  der  S.  besitzt,  so  steht
diesem  gegen  den  Besitzer  des  Grundstücks
  der  im  §  867  bestimmte  Anspruch
  zu.

1006  Zu  Gunsten  des  Besitzers  einer  beweglichen

  S.  wird  vermutet,  daß  er
Eigentümer  der  S.  sei.  Dies  gilt
jedoch  nicht  einem  früheren  Besitzer
gegenüber,  dem  die  S.  gestohlen  worden,
  verloren  gegangen  oder  sonst  abhanden
  gekommen  ist,  es  sei  denn,
daß  es  sich  um  Geld  oder  Inhaberpapiere
  handelt.

Zu  Gunsten  eines  früheren  Besitzers

898

 

8

1007

Sache

wird  vermutet,  daß  er  während  der
Dauer  seines  Besitzes  Eigentümer  der
S.  gewesen  sei.

Im  Falle  eines  mittelbaren  Besitzes
gilt  die  Vermutung  für  den  mittelbaren
  Besitzer.

Wer  eine  bewegliche  S.  im  Besitze
gehabt  hat,  kann  von  dem  Besitzer
die  Herausgabe  der  S.  verlangen,
wenn  dieser  bei  dem  Erwerbe  des
Besitzes  nicht  in  gutem  Glauben  war.

Ist  die  S.  dem  früheren  Besitzer
gestohlen  worden,  verloren  gegangen
oder  sonst  abhanden  gekommen,  so
kann  er  die  Herausgabe  auch  von
einem  gutgläubigen  Besitzer  verlangen,
es  sei  denn,  daß  dieser  Eigentümer
der  S.  ist  oder  die  S.  ihm  vor  der
Besitzzeit  des  früheren  Besitzers  abhanden
  gekommen  war.  Auf  Geld
und  Inhaberpapiere  findet  diese  Vorschrift
  keine  Anwendung.

Der  Anspruch  ist  ausgeschlossen,
wenn  der  frühere  Besitzer  bei  dem
Erwerbe  des  Besitzes  nicht  in  gutem
Glauben  war  oder  wenn  er  den  Besitz
aufgegeben  hat.  Im  übrigen  finden
die  Vorschriften  der  88  986—  1003
entsprechende  Anwendung.

1008—  1011  Miteigentum.

1008

1009

1011

Art.
77.

Steht  das  Eigentum  an  einer  S.
mehreren  nach  Bruchteilen  zu,  so
gelten  die  Vorschriften  der  88  1009
bis  1011.

Die  gemeinschaftliche  S.  kann  auch
zu  Gunsten  eines  Miteigentümers
belastet  werden.  1008.
Jeder  Miteigentümer  kann  die  Ansprüche
  aus  dem  Eigentume  Dritten
gegenüber  in  Ansehung  der  ganzen
S.  geltend  machen,  den  Anspruch  auf
Herausgabe  jedoch  nur  in  Gemähheit
des  §  432.  1008.
Einführungsgesetz.
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