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Ganz anders stellt sich dieses Verhältnis heute dar. Mit dem
Begriff des Staates hat sich auch der Unterschied zwischen privatrechtlicher
und völkerrechtlicher Okkupation herausgebildet. Man
wird bei der Behandlung der völkerrechtlichen Okkupation ohne die
privatrechtliche Okkupation zwar nicht auskommen können, ebenso
wie man die Grundsätze, die sich auf privatrechtliche Verträge
beziehen, heranziehen muß, um die völkerrechtlichen Verträge zu
erklären. Analogien sind zweifellos vorhanden. Wie die privatrechtliche
Okkupation, so erfordert auch die des Völkerrechts corpus
und animus. Wie die privatrechtliche Okkupation, stellt auch die
'völkerrechtliche die Aneignung eines bisher herrenlosen Objektes
durch ein Subjekt der Rechtsgemeinschaft dar.
Andererseits ergibt sich schon der schärfste Gegensatz daraus,
daß die Okkupation des Völkerrechts dem öffentlichen Rechte angehört,
während die privatrechtliche, wie der Zusatz privatrechtlich
besagt, dem Privatrechte angehört. Wohl erwirbt ein Staat durch
Okkupation die Herrschaft über ein Gebiet, aber ohne daß eine
Veränderung in den privaten Eigentumsverhältnissen einträte.!) Die
‚Okkupation des Völkerrechts gehört dem öffentlichen Rechte an,
ist also von der des Privatrechts streng zu scheiden. Diese scharfe
Trennung ist nicht immer konsequent durchgeführt worden. Im
Gegenteil steht das Völkerrecht noch vielfach auf dem Boden der
veralteten Staatseigentumslehre. Noch in der neueren völkerrechtlichen
Literatur werden die privatrechtlichen und völkerrechtlichen
Begriffe vermengt und führen dann natürlich zu Unklarheiten.
Des weiteren wird es nötig sein, die völkerrechtliche, den
Gebietserwerb vermittelnde Okkupation abzugrenzen von verwandten
völkerrechtlichen Instituten, in erster Reihe von der occupatio bellica.
Der Unterschied ist leicht zu finden. Die völkerrechtliche Okkupation
im eigentlichen, hier anzuwendenden Sinne bezweckt
Gebietserwerb; sie bringt das okkupierte Gebiet in ein staatsrechtliches
Verhältnis zur okkupierenden Macht. Im Gegensatz dazu ist
das Verhältnis zwischen dem im Kriege okkupierenden Staate und
dem von ihm besetzten Territorium rein völkerrechtlicher Natur.
Eine kriegführende Macht besetzt feindliches Gebiet und übt dort
die Staatsgewalt aus. Aber die frühere Staatsgewalt ist nur
!) Besteht dort noch kein Privateigentum, so kommt es jetzt durch den
Eintritt einer, wenn auch unter Umständen vielleicht wenig zivilisierten Macht
zur Entstehung.