Full text : Der Gebietserwerb durch völkerrechtliche Okkupation.

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Ganz  anders  stellt  sich  dieses  Verhältnis  heute  dar.  Mit  dem
Begriff  des  Staates  hat  sich  auch  der  Unterschied  zwischen  privatrechtlicher
  und  völkerrechtlicher  Okkupation  herausgebildet.  Man
wird  bei  der  Behandlung  der  völkerrechtlichen  Okkupation  ohne  die
privatrechtliche  Okkupation  zwar  nicht  auskommen  können,  ebenso
wie  man  die  Grundsätze,  die  sich  auf  privatrechtliche  Verträge
beziehen,  heranziehen  muß,  um  die  völkerrechtlichen  Verträge  zu
erklären.  Analogien  sind  zweifellos  vorhanden.  Wie  die  privatrechtliche
  Okkupation,  so  erfordert  auch  die  des  Völkerrechts  corpus
und  animus.  Wie  die  privatrechtliche  Okkupation,  stellt  auch  die
'völkerrechtliche  die  Aneignung  eines  bisher  herrenlosen  Objektes
durch  ein  Subjekt  der  Rechtsgemeinschaft  dar.

Andererseits  ergibt  sich  schon  der  schärfste  Gegensatz  daraus,
daß  die  Okkupation  des  Völkerrechts  dem  öffentlichen  Rechte  angehört,
  während  die  privatrechtliche,  wie  der  Zusatz  privatrechtlich
besagt,  dem  Privatrechte  angehört.  Wohl  erwirbt  ein  Staat  durch
Okkupation  die  Herrschaft  über  ein  Gebiet,  aber  ohne  daß  eine
Veränderung  in  den  privaten  Eigentumsverhältnissen  einträte.!)  Die
‚Okkupation  des  Völkerrechts  gehört  dem  öffentlichen  Rechte  an,
ist  also  von  der  des  Privatrechts  streng  zu  scheiden.  Diese  scharfe
Trennung  ist  nicht  immer  konsequent  durchgeführt  worden.  Im
Gegenteil  steht  das  Völkerrecht  noch  vielfach  auf  dem  Boden  der
veralteten  Staatseigentumslehre.  Noch  in  der  neueren  völkerrechtlichen
  Literatur  werden  die  privatrechtlichen  und  völkerrechtlichen
Begriffe  vermengt  und  führen  dann  natürlich  zu  Unklarheiten.

Des  weiteren  wird  es  nötig  sein,  die  völkerrechtliche,  den
Gebietserwerb  vermittelnde  Okkupation  abzugrenzen  von  verwandten
völkerrechtlichen  Instituten,  in  erster  Reihe  von  der  occupatio  bellica.
Der  Unterschied  ist  leicht  zu  finden.  Die  völkerrechtliche  Okkupation
  im  eigentlichen,  hier  anzuwendenden  Sinne  bezweckt
Gebietserwerb;  sie  bringt  das  okkupierte  Gebiet  in  ein  staatsrechtliches
  Verhältnis  zur  okkupierenden  Macht.  Im  Gegensatz  dazu  ist
das  Verhältnis  zwischen  dem  im  Kriege  okkupierenden  Staate  und
dem  von  ihm  besetzten  Territorium  rein  völkerrechtlicher  Natur.
Eine  kriegführende  Macht  besetzt  feindliches  Gebiet  und  übt  dort
die  Staatsgewalt  aus.  Aber  die  frühere  Staatsgewalt  ist  nur

!)  Besteht  dort  noch  kein  Privateigentum,  so  kommt  es  jetzt  durch  den
Eintritt  einer,  wenn  auch  unter  Umständen  vielleicht  wenig  zivilisierten  Macht
zur  Entstehung.