Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Nro.

Benennung  der  Gegenslände.

Maßstad

Verreilung.

Zollbetrag.


 

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Kleidungen  und  Putzwaaren,  d.  i.  Beleidungs  und  Putzgegenstände  aus  Webe-  und
Wirkwaaren  allein  oder  in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen:

a)  Aus  Baumwoll-,  Leinen=  oder  Wollwaaren  der  Nummern  27.  b.,  28.  c.  und

29  b.  oder  aus  Geweben  der  Nummer  31.  d.  verfertigte,  auch  in  *
mit  geringer  belegten  Webe=  und  Wirkwaaren  .

Anmerk.  Kleidungen  und  Putzwaaren,  die  lediglich  aus  Stosfen  bestehen,  welche
mit  weniger  als  20  fl.  belegt  sind,  sind  wie  der  höchftbelegte  dieser
Stoffe  zu  verzollen.

b)  Aus  Baumwoll-,  Leinen-  oder  Wollenwaaren  der  Nummern  27.  C.,  W8.  d.  und
29.  c.  verfertigte,  auch  in  Verbindung  mit  beringer  belegten  Webe=  und  Wirt.
waaren,  dann  Fitzhüte  .

c)AttöBaumwoll-Lemen-  oder  Wollenwaaren  der  Nummern  27.  a.,  28.  e.
und  f.,  29.  d.  und  e.  oder  aus  Halbseidenwaaren  (Nummer  30.  a.)  berfenin,
auch  in  Verbindung  mit  geringer  belegten  Webe=  und  Wirkwaaren  .

d)  Aus  den  unter  27.  e.  begriffenen  Baumwollwaaren  oder  aus  Seidenwaaren
der  Nummer  30.  b.  verfertigte,  auch  in  Verbindung  mit  geringer  belegten
Webe-=  und  Wirkwaaren,  dann  künstliche  Blmmen

vom  1.  Januar  1872  an

IX.  Waaren  aus  Borsten,  Bast,  Binsen,  Cocosnußfasern,  Gras,
Schilf,  Span,  Stuhlrohr  und  Stroh,  so  wie  Papier,  Leder,
Papier-,  Leder-,  Gummi=  und  Kürschnerwaaren.

Bürstenbinder=  und  Siebmacherwaaren:

a)  Waaren  aus  Borsten  und  anderen  animalischen  und  vegetabilischen  Stoffen,  mit
Ausnahme  jener  aus  Haaren  und  der  unter  34.  a.  genannten  Bürsten  und

Besen;  Abstauber  aus  ungefärbten  Federn;  alle  diese  Gegenstände  auch  in  Verbindung

  mit  Holz  und  Eisen,  jedoch  weder  gebeizt,  lackirt,  gefirnißt,  gefärbt,  noch
polirt;  ferner  dergleichen  fertige  holzerne  Siebe  mit  W  von  Holzae  lecht  oder
Eisendraht,  auch  Holzsiebböden  .

b)  1)  Haarpinsel,  Abstauber  aus  gefärbten  Federn,  Froitir  und  Pferdebürsten  in
erbindung  mit  Webestoffen;
2)  andere  als  die  unter  a.  genannten,  auch  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,
  insofern  sie  dadurch  nicht  unter  die  kurzen  Waaren  fallen

vom  1.  Januar  1869  an

Bast-,  Binsen-,  Cocosnußfaser-,  Gras-,  Schilf-,  Span-,  Stuhlrohr=  und  Strohwaaren:


a)  Fußdecken  und  Matten  HG#ggendesen,  u.  dgl.)  von  Bast,  Binsen,  Cocosnußfasern,

ras,  auch  Seegras,  Schilf  und  Stroh,  ungefärbt,  auch  Bürsten  und  Besen

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