388 Wirkung des Eigenthumsvorbehaltes.
ung bei Bestellung nachfolgender Hypotheken nicht
nothwendig. ç
Allein dieser ursprünglichbe Inhalt des 8. 5
stieß in den Kammern auf Widerstand, und wurde
vielmehr nachstehende Fassung jener Gesetzesstelle
beschlossen: „Hat sich Jemand bei Veräußerung
einer Sache zur Sicherstellung einer Forderung das
Eigenthum vorbehalten, so ist dessen Einwilligung
bei Bestellung nachfolgender Hypotheken nur dann
nothwendig, wenn er den Vorbehalt des
Eigenthums in dem Hypothekenbuche hat
eintragen lassen.“
Gleichwohl wurden die 88. 15 und 137 des
Entwurfes unverändert in daß Gesetz aufgenommen
und hiedurch wenigstens für den ersten Blick ein
Widerspruch unter diesen verschiedenen Gesetzesstellen
hervorgerufen, der um so bedauerlicher ist, als uns
die amtlich bekannt gegebenen Gesetzgebungsverhandlungen
über die eigentlichen Gründe, welche die
Kammern zu der getroffenen Abänderung bestimmten,
und über die Tragweite dieser Abänderung nicht
den geringsten Aufschluß geben.
Während nämlich die 88. 15 und 137 des
Hyp.-Ges. dem Veräußerer, welcher sich zu Gunsten
des Kaufschillings das Eigenthumsrecht vorbehält,
lediglich ein Hypothekenrecht gewähren, was
nothwendig den Uebergang des Eigenthums auf
den Käufer voraussetzt, und während in F. 44 des
Gesetzes dem Hypothekschuldner ausdrücklich die
Befugniß zugesprochen wird, auf der verpfändeten
Sache auch anderen Gläubigern Hypotheken einzuräumen,
wird auf einmal wieder in S. dem Verkäufer
gestattet, den Vorbehalt des Eigenthums
zu Gunsten des Kaufschillings im Hypothekenbuche
eintragen zu lassen, und wird im Falle eines solchen
Eintrages die Einwilligung des Verkäufers zur Bestellung
nachfolgender Hypotheken für nothwendig erklärt.