Metadaten : Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

388  Wirkung  des  Eigenthumsvorbehaltes.

ung  bei  Bestellung  nachfolgender  Hypotheken  nicht
nothwendig.  ç

Allein  dieser  ursprünglichbe  Inhalt  des  8.  5
stieß  in  den  Kammern  auf  Widerstand,  und  wurde
vielmehr  nachstehende  Fassung  jener  Gesetzesstelle
beschlossen:  „Hat  sich  Jemand  bei  Veräußerung
einer  Sache  zur  Sicherstellung  einer  Forderung  das
Eigenthum  vorbehalten,  so  ist  dessen  Einwilligung
bei  Bestellung  nachfolgender  Hypotheken  nur  dann
nothwendig,  wenn  er  den  Vorbehalt  des
Eigenthums  in  dem  Hypothekenbuche  hat
eintragen  lassen.“

Gleichwohl  wurden  die  88.  15  und  137  des
Entwurfes  unverändert  in  daß  Gesetz  aufgenommen
und  hiedurch  wenigstens  für  den  ersten  Blick  ein
Widerspruch  unter  diesen  verschiedenen  Gesetzesstellen
hervorgerufen,  der  um  so  bedauerlicher  ist,  als  uns
die  amtlich  bekannt  gegebenen  Gesetzgebungsverhandlungen
  über  die  eigentlichen  Gründe,  welche  die
Kammern  zu  der  getroffenen  Abänderung  bestimmten,
und  über  die  Tragweite  dieser  Abänderung  nicht
den  geringsten  Aufschluß  geben.

Während  nämlich  die  88.  15  und  137  des
Hyp.-Ges.  dem  Veräußerer,  welcher  sich  zu  Gunsten
  des  Kaufschillings  das  Eigenthumsrecht  vorbehält,
  lediglich  ein  Hypothekenrecht  gewähren,  was
nothwendig  den  Uebergang  des  Eigenthums  auf
den  Käufer  voraussetzt,  und  während  in  F.  44  des
Gesetzes  dem  Hypothekschuldner  ausdrücklich  die
Befugniß  zugesprochen  wird,  auf  der  verpfändeten
Sache  auch  anderen  Gläubigern  Hypotheken  einzuräumen,
  wird  auf  einmal  wieder  in  S.  dem  Verkäufer
  gestattet,  den  Vorbehalt  des  Eigenthums
zu  Gunsten  des  Kaufschillings  im  Hypothekenbuche
eintragen  zu  lassen,  und  wird  im  Falle  eines  solchen
Eintrages  die  Einwilligung  des  Verkäufers  zur  Bestellung
  nachfolgender  Hypotheken  für  nothwendig  erklärt.