Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1907. (91)

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erkennung  der  für  die  betreffenden  Teile  Ihres  Staatsgebietes  erwachsenden
Vorteile:

1.  den  gesamten  zum  Bau  der  Bahnanlagen  für  beide  Linien  innerhalb  Ihres
Gebietes  erforderlichen  Grund  und  Boden  der  Königlich  Preußischen  Regierung
unentgeltlich  zur  Verfügung  zu  stellen;

2.  bei  beiden  Linien  die  Mitbenutzung  der  Chausseen  und  sonstigen  öffentlichen
Wege  unentgeltlich  und  ohne  besondere  Entschädigung  für  die  Dauer  des  Bestehens
  und  Betriebes  der  Bahnen  innerhalb  Ihres  Gebietes  zu  gestatten.

Artikel  V.

Die  im  Artikel  IV  unter  Nr.  1  übernommene  Verpflichtung  erstreckt  sich  auf
das  gesamte,  zur  Herstellung  der  Bahnen,  einschließlich  der  Stationen  und  aller
sonstigen  Anlagen,  sowie  auf  das  für  Seitenentnahmen,  Parallelwege,  Sicherheitsstreifen,
  Gewinnung  von  Baumaterialien,  Lagerplätze,  Anderungen  von  Wegen  oder
Wasserläufen  usw.  nach  den  genehmigten  Bauplänen  oder  nach  den  Bestimmungen
der  Landespolizeibehörden  erforderliche  oder  zum  Schutze  der  benachbarten  Grundstücke,
  zur  Verhütung  von  Feuersgefahr  usw.  für  notwendig  erachtete,  der  Enteignung
  unterworfene  Grundeigentum  mit  Einschluß  von  Rechten  und  Gerechtigkeiten.
  Die  Überweisung  des  Grundeigentums  nebst  Rechten  und  Gerechtigkeiten
soll  dergestalt  unentgeltlich  erfolgen,  daß  von  der  bauenden  Eisenbahnverwaltung  auch
Kultur=  und  Inkonvenienz-Entschädigung  nicht  zu  tragen  und  die  für  den  Bau  der
Bahnen  erforderlichen  Grundstücke  frei  von  Pfandrechten  sowie  frei  von  allen  dinglichen
  Lasten,  Abgaben  und  Gebühren,  die  dauernd  erforderlichen  in  das  Eigentum,
die  vorübergehend  erforderlichen  für  die  Dauer  des  Bedürfnisses  in  die  Benutzung
des  Preußischen  Staates  übergehen.  Letzterem  fallen  nur  die  Kosten  der  Vermessung
und  Versteinung  des  überwiesenen  Geländes  zur  Last.

Die  bauleitende  Eisenbahnverwaltung  wird  nach  Genehmigung  der  Baupläne  und
der  bei  der  Bauausführung  etwa  erforderlich  werdenden  Ergänzungen  für  jede  Feldmark
  einen  Planauszug  vorlegen,  welcher  die  zu  überweisenden  Grundstücke  nach  ihrer
katastermäßigen  Bezeichnung  und  Größe,  deren  Eigentümer  nach  Namen  und  Wohnort,
  ferner  die  landespolizeilich  angeordneten  Anlagen,  sowie,  wo  nur  eine  Belastung
von  Grundeigentum  in  Frage  steht,  die  Art  und  den  Umfang  dieser  Belastung  zu
enthalten  hat.