Oberstrichterliche Entscheidungen. 205
ist nicht gerechtfertigt. Die §§ 433 und 439 Abs. 1a. a. O.
gewähren den Parteien unter anderen Fällen auch in
dem hier gegebenen Falle des Todes der Partei, welche
einen ihr auferlegten Eid zu schwören hat, einen auch
nach Eintritt der Rechtskraft des die Eidesleistung anordnenden
bedingten Endurtheils wirksamen, restitutionsähnlichen
Rechtsbehelf nur „in Ansehung der betreffenden
Beweisführung“, gestatten blos die Geltendmachung
anderweiter Beweis= oder Gegenbeweismittel
und Beweiseinreden, soweit solche schon früher gesetzlich
zulässig waren (§§ 256, 339, 491 CPO.), an Stelle des
durch den Todesfall zu Verlust gegangenen Beweismittels
des Eides zum Nachweise der Wahrheit oder Unwahrheit
der den Gegenstand des Eides bildenden Thatsache,
während der übrige Inhalt des Urtheils, insbesondere
auch die die Rechtserheblichkeit dieser Thatsache anerkennende
Entscheidung unberührt bleibt, so daß sich das
weitere Urtheil auf die Beweiswürdigung hinsichtlich
dieses begrenzten Theils des Streitstoffes zu beschränken
hat. Von diesem Rechtsbehelfe unabhängig ist das sonst
der Partei gegen das bedingte Endurtheil zustehende
Rechtsmittel. Glaubt sich, wie hier der Fall, die Partei
dadurch beschwert, daß dem Inhalte des Eidessatzes überhaupt
eine Bedeutung beigelegt und der Ausgang des
Prozesses von dessen Wahrheit oder Unwahrheit abhängig
gemacht wurde, so kann augenscheinlich der Rechtsbehelf
des § 433 a. a. O. der Partei eine Abhülfe nicht verschaffen.
Diese ist vielmehr durch Einlegung des sonst
zuständigen Rechtsmittels zu suchen. Als solche stellt sich
hier die Revision dar. Urtheil vom 27. Oktober 1892;
Reg.-Nr. I 55/92.
Stellung des Revisionsgerichts zu den
Vorinstanzen. Richterliche Fragepflicht nach
8 130 CPO. Der Revisionsrichter hat zu prüfen, ob
das angefochtene (Berufungs-) Urtheil auf einer Ge-