Contents : Blätter für Rechtsanwendung. LVIII. Band. (58)

Oberstrichterliche  Entscheidungen.  205

ist  nicht  gerechtfertigt.  Die  §§  433  und  439  Abs.  1a.  a.  O.
gewähren  den  Parteien  unter  anderen  Fällen  auch  in
dem  hier  gegebenen  Falle  des  Todes  der  Partei,  welche
einen  ihr  auferlegten  Eid  zu  schwören  hat,  einen  auch
nach  Eintritt  der  Rechtskraft  des  die  Eidesleistung  anordnenden
  bedingten  Endurtheils  wirksamen,  restitutionsähnlichen
  Rechtsbehelf  nur  „in  Ansehung  der  betreffenden
  Beweisführung“,  gestatten  blos  die  Geltendmachung
  anderweiter  Beweis=  oder  Gegenbeweismittel
und  Beweiseinreden,  soweit  solche  schon  früher  gesetzlich
zulässig  waren  (§§  256,  339,  491  CPO.),  an  Stelle  des
durch  den  Todesfall  zu  Verlust  gegangenen  Beweismittels
  des  Eides  zum  Nachweise  der  Wahrheit  oder  Unwahrheit
  der  den  Gegenstand  des  Eides  bildenden  Thatsache,
  während  der  übrige  Inhalt  des  Urtheils,  insbesondere
  auch  die  die  Rechtserheblichkeit  dieser  Thatsache  anerkennende
  Entscheidung  unberührt  bleibt,  so  daß  sich  das
weitere  Urtheil  auf  die  Beweiswürdigung  hinsichtlich
dieses  begrenzten  Theils  des  Streitstoffes  zu  beschränken
hat.  Von  diesem  Rechtsbehelfe  unabhängig  ist  das  sonst
der  Partei  gegen  das  bedingte  Endurtheil  zustehende
Rechtsmittel.  Glaubt  sich,  wie  hier  der  Fall,  die  Partei
dadurch  beschwert,  daß  dem  Inhalte  des  Eidessatzes  überhaupt
  eine  Bedeutung  beigelegt  und  der  Ausgang  des
Prozesses  von  dessen  Wahrheit  oder  Unwahrheit  abhängig
gemacht  wurde,  so  kann  augenscheinlich  der  Rechtsbehelf
des  §  433  a.  a.  O.  der  Partei  eine  Abhülfe  nicht  verschaffen.
  Diese  ist  vielmehr  durch  Einlegung  des  sonst
zuständigen  Rechtsmittels  zu  suchen.  Als  solche  stellt  sich
hier  die  Revision  dar.  Urtheil  vom  27.  Oktober  1892;
Reg.-Nr.  I  55/92.

Stellung  des  Revisionsgerichts  zu  den
Vorinstanzen.  Richterliche  Fragepflicht  nach
8  130  CPO.  Der  Revisionsrichter  hat  zu  prüfen,  ob
das  angefochtene  (Berufungs-)  Urtheil  auf  einer  Ge-