Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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beziehungsweise  des  Provinzialausschusses  von  dem  Landesdirektor  (Landeshauptmann)
  und  von  zwei  Mitgliedern  des  Provinzialausschusses  unterschrieben  und
mit  dem  Amtssiegel  des  Landesdirektors  versehen  sein.  In  denjenigen  Fällen,  in
denen  es  der  Genehmigung  der  Staatsaufsichtsbehörde  bedarf,  ist  dieselbe  der  Ausfertigung
  in  beglaubigter  Form  beizufügen.

Dem  Provinziallandtage  bleibt  vorbehalten,  für  einzelne  Verwaltungspveige
und  Anstalten  in  Betreff  der  Vollziehung  von  Urkunden  und  Vollmachten  zur
Vereinfachung  der  Geschäfte  anderweite  statutarische  Bestimmung  zu  treffen.

.  92.

Der  Landesdirektor  (Landeshauptmann)  ist  befugt,  für  die  Geschäfte  der
kommunalen  Provinzialverwaltung  die  vermittelnde  und  begutachtende  Thätigkeit
der  Kreis-,  Amts-  und  Gemeindebehörden  in  Anspruch  zu  nehmen.

Andere  obere  Beamte.
g.  93.

Dem  Landesdirektor  (Landeshauptmann)  können  nach  näherer  Bestimmung
des  Provinzialstatuts  zur  Mitwirkung  bei  Erledigung  der  Geschäfte  der  gesammten
oder  einzelner  Zweige  der  kommunalen  Provinzialverwaltung  noch  andere  vom
Provinziallandtage  zu  wählende  obere  Beamte  mit  berathender  oder  beschließender
Stimme  zugeordnet  werden.  Sie  werden  von  dem  Landesdirektor  in  ihre  Aemter
eingeführt  und  vereidigt.

Werden  dem  Landesdirektor  obere  Beamte  mit  beschließender  Stimme  zugeordnet,
  so  hat  das  Provinzialstatut  auch  darüber  Bestimmung  zu  treffen,  welche
der  durch  dieses  Gesetz  dem  Landesdirektor  allein  überwiesenen  Geschäfte  von  dem.
selben  unter  Mitwirkung  jener  Beamten  zu  erledigen  sind.

Bureau-,  Kassen-  2c.  Beamte  der  kommunalen  Provinzialverwaltung.
.  94.

Die  Stellen  der  zur  Wahrnehmung  der  Bureau-,  Kassen=  und  sonstigen
Geschäfte  der  kommunalen  Provinzialverwaltung  erforderlichen  Beamten  werden
von  dem  Provinziallandtage  nach  Jahl,  Diensteinnahme  und  Art  der  Besetzung
  (auf  Lebenszeit,  auf  JZeit,  auf  Kündigung)  auf  Vorschlag  des  Provinzialausschusses
  durch  den  Hauzhaltsetat  bestimmt.

Die  Besetzung  dieser  Stellen  erfolgt  vorbehaltlich  der  Bestimmung  des
§.  41  durch  den  Provinzialausschuß.  Die  Beamten  werden  von  dem  Landesdirektor
  (Landeshauptmann)  in  ihre  Aemter  eingeführt  und  vereidigt.  Sie  erhalten
ihre  Geschäftsinstruktionen  von  dem  Provinzialausschusse.

Beamte  der  Provinzialinstitute  2c.
*)ni

Ueber  die  an  den  einzelnen  Provinzialinstituten  und  in  der  Provinzial-Chaussee=
  und  Wegeverwaltung  anzustellenden  Beamten,  sowie  über  die  Art  der