Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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Ein  Exemplar  des  Statuts  ist  nach  vorgängiger  Eintragung  der  Kasse  in  das  Register
  (vergl.  unten  Ziffer  10)  durch  Vermittlung  des  Oberamts  den  Antragstellern  zu
übersenden.

Das  andere  Exemplar  ist  bei  den  Akten  der  Kreisregierung  zu  behalten.

Das  Oberamt  hat  die  Gemeindebehörde  von  der  erfolgten  Zulassung  zu  benachrichtigen.


Von  den  Statuten  der  zugelassenen  eingeschriebenen  Hilfskassen  hat  das  Oberamt
sowohl  als  die  Gemeindebehörde  ein  Exemplar  zu  den  Akten  zu  bringen.

9)  Beschließt  eine  Kasse  Abänderungen  des  Statuts,  so  ist  eine  Zusammenstellung
der  abändernden  Beschlüsse  oder  ein  vollständiges  revidirtes  Kassenstatut  in  zwei  Exemplaren
  unter  Beifügung  der  auf  die  Giltigkeit  der  Beschlußfassung  bezüglichen  Nachweise
dem  Ortsvorsteher  einzureichen,  worauf  das  oben  Ziffer  3—8  vorgeschriebene  Verfahren
Platz  greift.

Die  Prüfung  der  Kreisregierung  hat  sich  in  diesem  Falle  neben  den  oben  Ziffer  4  bezeichneten
  Punkten  auch  darauf  zu  erstrecken,  ob  die  abändernden  Beschlüsse  nach  Maßgabe
des  Reichsgesetzes  (§.  20  Abs.  3)  und  des  Statuts  (vergl.  §.  3  Nr.  7)  giltig  gefaßt  sind.

Der  Zulassungsvermerk  lautet  in  diesem  Falle:

a)  wenn  ein  vollständig  revidirtes  Statut  eingereicht  ist:

„Die  unterm  (Datum  der  ersten  Zulassung)  als  eingeschriebene  Hilfskasse  zugelassene
und  unter  Vr.  des  Registers  eingetragene  (Namen  der  Kasse)  bleibt  auf  Grund
des  vorstehenden  revidirten  Statuts  als  eingeschriebene  Hi  setasse  feruer  zugelassen.

N..  .  .  .  den  ..  ..  .

K.  Kreisregierung

(Sigel.)  (Unterschrift.)“

b)  wenn  nur  eine  Zusammenstellung  der  abändernden  Bestimmungen  eingereicht  ist:

„Die  unterm  (Datum  der  ersten  Zulassung)  als  eingeschriebene  Hilfskasse  zugelassene
und  unter  Nr....  des  Registers  eingetragene  (Name  der  Kasse)  bleibt  mit  den  vorstehenden
  Abänderungen  des  Kassenstatuts  als  eingeschriebene  Hilfskasse  ferner  zugelassen.


NN..  den

K.  Kreisregierung.
(Sigel.)  (Unterschrift.)“