Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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sie  sind  nach  Ablauf  desselben  wieder  waͤhlbar.  Sollten  beide  verhindert  sein,
einer  Sitzung  des  Verwaltungsrathes  beizuwohnen,  so  uͤbernimmt  das  nach  den
Lebensjahren  aͤlteste  Mitglied  den  Vorsitz.

g.  26.

Kommt  in  außergewoͤhnlicher  Weise  die  Stelle  eines  Mitgliedes  des
Verwaltungsrathes  zur  Erledigung,  so  wird  dieselbe  vorläufig  für  die  Dauer
bis  zur  nächsten  Generalversammlung  von  dem  Verwaltungsrathe  wieder  besetzt
und  hierüber  von  einem  Notar  oder  Gerichtsdeputirten  eine  Urkunde  aufgenommen.
  Die  definitive  Wiederbesetzung  erfolgt  durch  Wahl  der  Generalversammlung.
  Das  in  jener  Weise  gewählle  Mitglied  scheidet  an  dem  Tage  aus,
an—  welchem  die  Dauer  der  Funktionen  seines  Vorgängers  aufgehört  haben
würde.

K.  26.

Der  Verwaltungsrath  versammelt  sich  so  oft,  als  er  es  für  dienlich
erachtet,  an  festzusetzenden  Terminen  auf  Einladung  des  Präsidenten,  welche
dieser  auch  erlassen  muß,  wenn  zwei  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  bei  ihm
darauf  antragen,  in  der  Regel  mindestens  monatlich  zweimal,  um  von  dem
Gange  der  Geschäfte  Kenneniß  zu  nehmen  und  Erforderliches  zu  beschließen.

Ueber  jede  Sitzung  ist  ein  Protokoll  von  dem  Syndikus  der  Gesellschaft
oder  von  seinem  Stellvertreter  aufzunehmen.

Die  Beschlüsse  des  Verwalkungsrathes  werden  nach  absoluter  Stimmenmehrheit
  der  anwesenden  Mitglieder  gefaßt.  Im  Falle  der  Stimmengleichheit
überwiegt  die  Stimme  des  Präsidenten  oder  in  dessen  Abwesenheit  des  Vize-Präsidenken,
  beziehungsweise  des  in  deren  Stelle  tretenden  Vorsitzenden  G.  24.).

Zur  Fassung  eines  gülligen  Beschlusses  ist  die  Anwesenheit  von  wenigstens
sechs  Mitgliedern  erforderlich.

S.  27.

Der  Verwaltungsrath  beräth  und  verfügt  innerhalb  der  Grenzen  des.
Statuts  über  alle  Angelegenheiten  der  Gesellschaft,  soweit  diese  nicht  der  Beschlußnahme
  der  Generalversammlung  vorbehalten  sind.

ho  Zu  den  ausschließlichen  Befugnissen  und  Pflichten  des  Verwaltungsrathes
gehört:

a)  die  Anordnung  solcher  Maaßregeln,  die  er  zu  einem  geregelten  und  den
Zwecken  der  Bank  angemessenen  Betriebe  der  Geschäfte  für  nöthig  erachtet.
  Die  Direktion  G.  30.)  hat  den  von  dem  Verwaltungsrathe  ihr
mitgetheilten  Beschlüssen  desselben  aufs  prompteste  Folge  zu  leisten;

b)  die  genaue  Kenntnißnahme  von  der  Seitens  der  Direktion  bei  den  jedesmaligen
  Versammlungen  des  Verwaltungsrathes  auf  dessen  Verlangen
ihm  vorzulegenden  Uebersicht  der  Kasse  der  Bank,  des  Wechselportefeuilles
  und  der  Lombardbestände,  wie  der  Notenkasse  (F.  18.);

„P)  die  Abfassung  von  Geschäftsinstruktionen  für  das  Personal  der  einzelnen
Geschäftszweige,  wie  für  die  Direktion;

die