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sie sind nach Ablauf desselben wieder waͤhlbar. Sollten beide verhindert sein,
einer Sitzung des Verwaltungsrathes beizuwohnen, so uͤbernimmt das nach den
Lebensjahren aͤlteste Mitglied den Vorsitz.
g. 26.
Kommt in außergewoͤhnlicher Weise die Stelle eines Mitgliedes des
Verwaltungsrathes zur Erledigung, so wird dieselbe vorläufig für die Dauer
bis zur nächsten Generalversammlung von dem Verwaltungsrathe wieder besetzt
und hierüber von einem Notar oder Gerichtsdeputirten eine Urkunde aufgenommen.
Die definitive Wiederbesetzung erfolgt durch Wahl der Generalversammlung.
Das in jener Weise gewählle Mitglied scheidet an dem Tage aus,
an— welchem die Dauer der Funktionen seines Vorgängers aufgehört haben
würde.
K. 26.
Der Verwaltungsrath versammelt sich so oft, als er es für dienlich
erachtet, an festzusetzenden Terminen auf Einladung des Präsidenten, welche
dieser auch erlassen muß, wenn zwei Mitglieder des Verwaltungsrathes bei ihm
darauf antragen, in der Regel mindestens monatlich zweimal, um von dem
Gange der Geschäfte Kenneniß zu nehmen und Erforderliches zu beschließen.
Ueber jede Sitzung ist ein Protokoll von dem Syndikus der Gesellschaft
oder von seinem Stellvertreter aufzunehmen.
Die Beschlüsse des Verwalkungsrathes werden nach absoluter Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheit
überwiegt die Stimme des Präsidenten oder in dessen Abwesenheit des Vize-Präsidenken,
beziehungsweise des in deren Stelle tretenden Vorsitzenden G. 24.).
Zur Fassung eines gülligen Beschlusses ist die Anwesenheit von wenigstens
sechs Mitgliedern erforderlich.
S. 27.
Der Verwaltungsrath beräth und verfügt innerhalb der Grenzen des.
Statuts über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit diese nicht der Beschlußnahme
der Generalversammlung vorbehalten sind.
ho Zu den ausschließlichen Befugnissen und Pflichten des Verwaltungsrathes
gehört:
a) die Anordnung solcher Maaßregeln, die er zu einem geregelten und den
Zwecken der Bank angemessenen Betriebe der Geschäfte für nöthig erachtet.
Die Direktion G. 30.) hat den von dem Verwaltungsrathe ihr
mitgetheilten Beschlüssen desselben aufs prompteste Folge zu leisten;
b) die genaue Kenntnißnahme von der Seitens der Direktion bei den jedesmaligen
Versammlungen des Verwaltungsrathes auf dessen Verlangen
ihm vorzulegenden Uebersicht der Kasse der Bank, des Wechselportefeuilles
und der Lombardbestände, wie der Notenkasse (F. 18.);
„P) die Abfassung von Geschäftsinstruktionen für das Personal der einzelnen
Geschäftszweige, wie für die Direktion;
die