Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

—-  15  —

tung  constitutioneller  Formen  gegeben  haben  mag  (namentlich
der  Neubestand  der  Länder  und  Völker  und  die  Finanzlage),  und
gleichviel,  ob  diese  Einrichtung  auf  dem  Wege  einer  als  Pflicht
erkannten  Octroyirung  oder  einer  sog.  Pactirung,  d.  h.  eines  pflichtgemässen
  Zusammenwirkens  von  Volkselementen  geschah  —  immer
handelte  es  sich  um  die  zeitgemässe  Verwirklichung  jener  unvertilgbaren
  Idee,  welche  wir  oben  als  die  Grundidee  des  Constitutionalismus
  angegeben  haben,

Die  früheren  Formen  zur  Verwirklichung  dieser  Idee  führten
in  ganz  natürlicher  Weise  dazu,  bestimmte  Kräfte  der  politischen
Einheit  zu  Organen  der  Mitwirkung  bei  Eruirung  des  Gesammtwillens,
  welche  zugleich  eine  Art  von  organisirter  Repräsentation
der  Freiheit  waren,  in  Anwendung  zu  bringen.  Als  solche  Kräfte
erscheinen  Alter,  Erfahrung  und  Wissen  in  einem  höheren  Grade,
besondere  Kriegstüchtigkeit,  religiöse  und  sittliche  Autorität  und
hervorragender  Besitz.  Unter  solchen  Verhältnissen  pflegt  jedes
Mitglied  der  Repräsentation  wieder  eine  Mehrzahl  unter  seiner
Führung  und  Zucht  stehender  Menschen  in  Abhängigkeit  von
sich  zu  haben:  die  Familie,  den  Stamm,  die  Gefolgs-  und  Vasallenschaft,
  die  Dienstmannen,  Hörigen  und  Leibeigenen.  Bei  ansässigen
  Völkern  pflegt  damit  eine  gewisse  Herrschaft  über  einen
Theil  des  Landes  verbunden  zu  sein.

Wiewohl  ein  solcher  Höherer,  Herr,  von  diesen  seinen  Untergebenen
  kein  Vertretungsmandat  haben  kann,  so  findet  doch  eine
Vertretung  derselben  statt,  insoferne  nämlich  die  Stellung  des
Herrn  durch  sie  getragen  wird.  Geht  jener  auch  nicht  aus  einer
Wahl  als  ihr  Vertreter  hervor,  so  sind  doch  Stellung  und  Interessen
  des  Herrn  mit  den  ihren  unauflöslich  verwachsen,  eine
mächtige  Thatsache,  welche  sich  auch  in  dem  Verhältnisse  des
Landesherrn  zu  ihren  Ständen  vollständig  bewährte,  wiewohl  eine
rechtliche  Bestimmung  über  Regenten-  und  Unterthanenpflichten,
wie  sie  sich  aus  dem  Wesen  des  Staates  ergeben,  und  eine  Abgrenzung
  derselben  noch  fehlte.