Full text : Die Entstehung der constitutionellen Verfassung des Königreichs Sachsen.

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Siebenter  Abschnitt.
Von  den  Ständen.
I.  Organisation  der  Ständeversammlung.

§.  61.

Für  das  ganze  Königreich  Sachsen  besteht  eine  allgemeine,  in
zwei  Kammern  abgetheilte  Ständeversammlung.

Neben  selbiger  wird  die  besondere  Provinzial-Landtagsverfassung
in  der  Oberlausitz  und  die  Kreistagsverfassung  in  den  alten  Erblanden,
  vorbehältlich  der  in  Rücksicht  beider  nöthig  werdenden  Modificationen,
  noch  ferner  fortbestehen.

8.  62.
Beide  Kammern  sind  in  ihren  Rechten  und  Befugnissen  einander
  gleich.
Zeit  und  Ort  der  Sitzungen  beider  sind  jederzeit  dieselben.

8.  63.
Zu  der  ersten  Kammer  gehören  folgende  Mitglieder:

1.)  die  volljährigen  Prinzen  des  Königlichen  Hauses;

2.)  das  Hochstift  Meißen,  durch  einen  Deputirten  seines  Mittels;

3.)  der  Besitzer  der  Herrschaft  Wildenfels;

4.)  die  Besitzer  der  fünf  Schönburgischen  Receßherrschaften,  Glaucha,
Waldenburg,  Lichtenstein,  Hartenstein  und  Stein,  durch  einen
ihres  Mittels;

5.)  ein  Abgeordneter  der  Universität  Leipzig,  welcher  von  selbiger
aus  dem  Miittel  ihrer  ordentlichen  Professoren  gewählt  wird;

6.)  der  Besitzer  der  Standesherrschaft  Königsbrück;

7.)  der  Besitzer  der  Standesherrschaft  Reibersdorf;

8.)  der  evangelische  Oberhofprediger;

9.)  der  Decan  des  Domstifts  St.  Petri  zu  Budissin,

zugleich  in  seiner  Eigenschaft  als  höherer  kotholischer  Geistlicher,  und
im  Falle  der  Behinderung  oder  der  Erledigung  der  Stelle,  einer  der
drei  Capitularen  des  Stifts;

10.)  der  Superintendent  zu  Leipzig;

11.)  ein  Abgeordneter  des  Collegiatstifts  zu  Wurzen,  aus  dem  Mittel
des  Capitels;

12.)  die  Besitzer  der  vier  Schönburgischen  Lehnsherrschaften,  Rochsburg,
  Wechselburg,  Penig  und  Remissen,  durch  einen  ihres
Mittels;

13.)  zwölf  auf  Lebenszeit  gewählte  Abgeordnete  der  Rittergutsbesitzer;