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Siebenter Abschnitt.
Von den Ständen.
I. Organisation der Ständeversammlung.
§. 61.
Für das ganze Königreich Sachsen besteht eine allgemeine, in
zwei Kammern abgetheilte Ständeversammlung.
Neben selbiger wird die besondere Provinzial-Landtagsverfassung
in der Oberlausitz und die Kreistagsverfassung in den alten Erblanden,
vorbehältlich der in Rücksicht beider nöthig werdenden Modificationen,
noch ferner fortbestehen.
8. 62.
Beide Kammern sind in ihren Rechten und Befugnissen einander
gleich.
Zeit und Ort der Sitzungen beider sind jederzeit dieselben.
8. 63.
Zu der ersten Kammer gehören folgende Mitglieder:
1.) die volljährigen Prinzen des Königlichen Hauses;
2.) das Hochstift Meißen, durch einen Deputirten seines Mittels;
3.) der Besitzer der Herrschaft Wildenfels;
4.) die Besitzer der fünf Schönburgischen Receßherrschaften, Glaucha,
Waldenburg, Lichtenstein, Hartenstein und Stein, durch einen
ihres Mittels;
5.) ein Abgeordneter der Universität Leipzig, welcher von selbiger
aus dem Miittel ihrer ordentlichen Professoren gewählt wird;
6.) der Besitzer der Standesherrschaft Königsbrück;
7.) der Besitzer der Standesherrschaft Reibersdorf;
8.) der evangelische Oberhofprediger;
9.) der Decan des Domstifts St. Petri zu Budissin,
zugleich in seiner Eigenschaft als höherer kotholischer Geistlicher, und
im Falle der Behinderung oder der Erledigung der Stelle, einer der
drei Capitularen des Stifts;
10.) der Superintendent zu Leipzig;
11.) ein Abgeordneter des Collegiatstifts zu Wurzen, aus dem Mittel
des Capitels;
12.) die Besitzer der vier Schönburgischen Lehnsherrschaften, Rochsburg,
Wechselburg, Penig und Remissen, durch einen ihres
Mittels;
13.) zwölf auf Lebenszeit gewählte Abgeordnete der Rittergutsbesitzer;