Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Sind  Pferde  abzuschätzen,  welche  einem  Taxator  gehören,  so  hat  derselbe  sich  der
Abschätzung  zu  enthalten.  Statt  seiner  tritt  einer  der  gewählten  Stellvertreter  ein.

§.  29.
Bei  der  Abnahme  müssen  die  Pferde  Seitens  des  Eigenthümers  versehen  sein  mit:
Halfter,
Trense,

zwei  Stricken  und
gutem  Hufbeschlag.

Diese  Stücke  sind  in  der  Taxe  mitenthalten.

Bis  zur  förmlichen  Abnahme  der  Pferde  haben  die  Besitzer  oder  deren  Beauftragte
die  Pferde  zu  beaufsichtigen  und  auf  eigene  Kosten  zu  verpflegen.  Wenn  die  Besitzer
den  in  diesem  Paragraphen  ihnen  auferlegten  Verpflichtungen  nicht  genügen,  so  werden
die  dadurch  entstehenden  Kosten  ihnen  bei  Auszahlung  der  Taxsummen  in  Abzug  gebracht.

Das  dieserhalb  Erforderliche  hat  der  Civil-Kommissär  zu  veranlassen.

8.  30.

Sollten  Besitzer  ausgehobener  Pferde  wünschen,  an  deren  Stelle  andere  diensttaugliche
  Pferde  zu  stellen,  so  kann  hierauf  in  Ausnahmefällen  von  der  Aushebungs-Kommission
  eingegangen  werden,  wenn  sofort  an  Ort  und  Stelle  die  zum  Ersatz  bestimmten
  Pferde  vorgeführt  werden.

S.  31.

Nach  erfolgter  Abschätzung  findet  die  Uebernahme  der  Pferde  durch  den  Militär-Kommissär
  statt.

Hierauf  wird  jedem  Pferde  die  Nummer  des  Armeekorps  unter  der  Mähne  an  der
linken  Seite  des  Halses  eingebrannt  und  dasselbe  mit  einer  sogenannten  Mähnentafel
versehen,  auf  der  die  Nummer,  die  Bestimmung  (Truppentheil)  sowie  der  Name  des
Oberamts  angegeben  ist.

8.  32.

In  denjenigen  Oberämtern,  wo  Fahrzeuge  und  Geschirre  nebst  Zubehör  angekauft
  werden  sollen,  findet  deren  Abschätzung  und  Abnahme  in  der  Regel  im  Anschluß
an  diejenige  der  Mobilmachungspferde  statt.