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Sind Pferde abzuschätzen, welche einem Taxator gehören, so hat derselbe sich der
Abschätzung zu enthalten. Statt seiner tritt einer der gewählten Stellvertreter ein.
§. 29.
Bei der Abnahme müssen die Pferde Seitens des Eigenthümers versehen sein mit:
Halfter,
Trense,
zwei Stricken und
gutem Hufbeschlag.
Diese Stücke sind in der Taxe mitenthalten.
Bis zur förmlichen Abnahme der Pferde haben die Besitzer oder deren Beauftragte
die Pferde zu beaufsichtigen und auf eigene Kosten zu verpflegen. Wenn die Besitzer
den in diesem Paragraphen ihnen auferlegten Verpflichtungen nicht genügen, so werden
die dadurch entstehenden Kosten ihnen bei Auszahlung der Taxsummen in Abzug gebracht.
Das dieserhalb Erforderliche hat der Civil-Kommissär zu veranlassen.
8. 30.
Sollten Besitzer ausgehobener Pferde wünschen, an deren Stelle andere diensttaugliche
Pferde zu stellen, so kann hierauf in Ausnahmefällen von der Aushebungs-Kommission
eingegangen werden, wenn sofort an Ort und Stelle die zum Ersatz bestimmten
Pferde vorgeführt werden.
S. 31.
Nach erfolgter Abschätzung findet die Uebernahme der Pferde durch den Militär-Kommissär
statt.
Hierauf wird jedem Pferde die Nummer des Armeekorps unter der Mähne an der
linken Seite des Halses eingebrannt und dasselbe mit einer sogenannten Mähnentafel
versehen, auf der die Nummer, die Bestimmung (Truppentheil) sowie der Name des
Oberamts angegeben ist.
8. 32.
In denjenigen Oberämtern, wo Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör angekauft
werden sollen, findet deren Abschätzung und Abnahme in der Regel im Anschluß
an diejenige der Mobilmachungspferde statt.