Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

III.  Teil.  Verfassungsurkunde.  Artikel  74—75.  137

Artikel  74.1

[Dem  Großherzoge  steht  die  ausschließende  Verfügung
über  das  Militär,  die  Formation  desselben,  die  Disciplinar-=Gewalt
  und  das  Recht,  alle,  den  Kriegsdienst  betreffenden
Verordnungen  zu  erlassen,  ohne  ständische  Mitwirkung  zu.

Der  erlassene  und  von  dem  Großherzoge  hinsichtlich
der  Offiziere  noch  zu  erlassende  Militär-Straf-Codex  soll
jedoch,  in  so  ferne  er  sich  nicht  auf  die  bezeichneten  Gegenstände
  bezieht,  ohne  ständische  Mitwirkung  künftig  keine
Abänderung  erleiden.)

Artikel  75.

Wenn  auch  nur  eine  Kammer  gegen  einen  Gesetzesvorschlag
  stimmt,  so  bleibt  das  Gesetz  ausgesetzt.

Wird  aber  ein  solches  Gesetz  auf  dem  nächsten  Landtage
  von  der  Regierung  den  Ständen  wieder  vorgelegt

cwoigen  Aufhebung  oder  Abänderung  im  Wege  der  Gesetzgebung
in  Kraft.

Wird  eine  solche  Vorlage  von  beiden  Kammern  der  Stände
oder  auch  nur  von  Einer  derselben  abgelehnt,  so  soll  die  Verordnung
  sofort  außer  Wirksamkeit  gesetzt  werden.

Artikel  2.
Der  Art.  1  des  gegenwärtigen  Gesetzes  soll  einen  Bestandtheil
  der  Verfassungs-Urkunde  bilden.
Urkundlich  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrückten
  Großherzoglichen  Siegels.
Darmstadt,  den  15.  Juli  1862.
(L.  S.)  Lu  W  ·
v.  Dalwigk  v.  Lindelof  iee  de
v.  Biegeleben.

1  Vgl.  jetzt  RV.  Art.  57—68  und  die  Militärconvention  vom
13.  Juni  1871  (RBl.  S.341)  s.  unten  TeilIV,  ferner  E.  z.  Reichs-Militär-Strafgesetzbuch,
  §8  1  u.  2.