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§. 3.
Der Ortsvorsteher hat diese Auszüge (§. 2), deren rechtzeitige Ablieferung er zu
überwachen hat, mit dem standesamtlichen Sterberegister und mit dem Leichenregister
des Leichenschauers zu vergleichen, nöthigenfalls richtig zu stellen und nach erfolgter Beurkundung
zugleich mit den in §. 1 vorgeschriebenen Uebersichten spätestens vier Wochen
nach Ablauf des Vierteljahres an das Oberamtsphysikat einzusenden.
S. 4.
Den Oberamtsärzten fällt die Aufgabe zu, aus den ihnen übermittelten Gemeinde-Uebersichten
und Leichenregister-Auszügen (§§. 1 bis 3) die vierteljährlichen Ausweise
über die Geburts= und Sterblichkeitsverhältnisse der Oberamtsbezirke nach dem Formular
II (Anlage I.) zu bearbeiten und diese Ausweise spätestens zwei Monate nach Abfluß
des betreffenden Vierteljahres an das Medizinalkollegium in Reinschrift einzusenden,
das Konzeptexemplar aber nebst den Gemeinde-Uebersichten und Leichenregister-Auszügen
in ihrer Registratur aufzubewahren.
Bei Bearbeitung der vierteljährlichen Ausweise sind die in Anlage III enthaltenen
„Grundsätze für die Erhebung einer Statistik der Todesursachen“
und der Inhalt des in Anlage IV enthaltenen „Alphabetischen
Verzeichnisses einiger häufig genannten, in den Grundsätzen
(Anlage III) nicht aufgeführten Todesursachen mit Angabe der
Nummer, unter welche sie gehören“ auf das Genaueste zu beachten.
Bei den Einträgen in die vierteljährlichen Ausweise (Formular II) sind die einzelnen
Gemeinden stets in der im Staatshandbuch angeordneten Reihenfolge aufzuführen.
In jeder Unterabtheilung aller 18 Rubriken ist neben der Hauptzahl der Verstorbenen
die Zahl der von einem Arzt oder Wundarzt Behandelten (Leichenregister Ziffer 73)
in Klammern beizufügen.
Die Gesammtzahl der in den einzelnen Unter-Abtheilungen der Rubriken 1—18
der Ausweise eingetragenen Gestorbenen muß mit der Gesammtzahl der Gestorbenen ausschließlich
der Todtgeborenen (Rubrik 5 des Formulars I (Anlage 1I) und deren vier
Unterabtheilungen) übereinstimmen.
Auf jeder Seite der Ausweise sind unten alle Zahlen zusammenzuzählen und am
Schlusse derselben ist für alle einzelnen Rubriken und deren Unterabtheilungen die Gesammtsumme
für den ganzen Oberamtsbezirk zu berechnen. Die in dem vorhergehenden