Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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§.  3.

Der  Ortsvorsteher  hat  diese  Auszüge  (§.  2),  deren  rechtzeitige  Ablieferung  er  zu
überwachen  hat,  mit  dem  standesamtlichen  Sterberegister  und  mit  dem  Leichenregister
des  Leichenschauers  zu  vergleichen,  nöthigenfalls  richtig  zu  stellen  und  nach  erfolgter  Beurkundung
  zugleich  mit  den  in  §.  1  vorgeschriebenen  Uebersichten  spätestens  vier  Wochen
nach  Ablauf  des  Vierteljahres  an  das  Oberamtsphysikat  einzusenden.

S.  4.

Den  Oberamtsärzten  fällt  die  Aufgabe  zu,  aus  den  ihnen  übermittelten  Gemeinde-Uebersichten
  und  Leichenregister-Auszügen  (§§.  1  bis  3)  die  vierteljährlichen  Ausweise
über  die  Geburts=  und  Sterblichkeitsverhältnisse  der  Oberamtsbezirke  nach  dem  Formular
II  (Anlage  I.)  zu  bearbeiten  und  diese  Ausweise  spätestens  zwei  Monate  nach  Abfluß
  des  betreffenden  Vierteljahres  an  das  Medizinalkollegium  in  Reinschrift  einzusenden,
das  Konzeptexemplar  aber  nebst  den  Gemeinde-Uebersichten  und  Leichenregister-Auszügen
in  ihrer  Registratur  aufzubewahren.

Bei  Bearbeitung  der  vierteljährlichen  Ausweise  sind  die  in  Anlage  III  enthaltenen
  „Grundsätze  für  die  Erhebung  einer  Statistik  der  Todesursachen“
  und  der  Inhalt  des  in  Anlage  IV  enthaltenen  „Alphabetischen
Verzeichnisses  einiger  häufig  genannten,  in  den  Grundsätzen
(Anlage  III)  nicht  aufgeführten  Todesursachen  mit  Angabe  der
Nummer,  unter  welche  sie  gehören“  auf  das  Genaueste  zu  beachten.

Bei  den  Einträgen  in  die  vierteljährlichen  Ausweise  (Formular  II)  sind  die  einzelnen
Gemeinden  stets  in  der  im  Staatshandbuch  angeordneten  Reihenfolge  aufzuführen.

In  jeder  Unterabtheilung  aller  18  Rubriken  ist  neben  der  Hauptzahl  der  Verstorbenen
  die  Zahl  der  von  einem  Arzt  oder  Wundarzt  Behandelten  (Leichenregister  Ziffer  73)
in  Klammern  beizufügen.

Die  Gesammtzahl  der  in  den  einzelnen  Unter-Abtheilungen  der  Rubriken  1—18
der  Ausweise  eingetragenen  Gestorbenen  muß  mit  der  Gesammtzahl  der  Gestorbenen  ausschließlich
  der  Todtgeborenen  (Rubrik  5  des  Formulars  I  (Anlage  1I)  und  deren  vier
Unterabtheilungen)  übereinstimmen.

Auf  jeder  Seite  der  Ausweise  sind  unten  alle  Zahlen  zusammenzuzählen  und  am
Schlusse  derselben  ist  für  alle  einzelnen  Rubriken  und  deren  Unterabtheilungen  die  Gesammtsumme
  für  den  ganzen  Oberamtsbezirk  zu  berechnen.  Die  in  dem  vorhergehenden