240 Bemerkung.
urtheilung von Dienstsachen handelt, die militärischen Gerichte in ihrer Besetzung
mit Militärpersonen auch fernerhin ausschließlich zuständig seien.
Da nun andererseits nur — abgesehen von besonderen Ausnahmszuständen
— Militärpersonen der Militärgerichtsbarkeit unterstellt sind, die
Straflosigkeit einer die militärischen Dienstgesetze verletzenden That aber
gegen die Rechtsordnung ist, der sich der Einzelne fügen muß und zu welcher
eben die militärische Rechtsordnung auch gehört, so ist im Falle der Nr. 487
dieser Schrift der Thäter seiner Militäreigenschaft nicht zu entkleiden und
ihm die Entlassungsurkunde vorzuenthalten, mit deren Ausstellung erst die
Entlassung aus dem Heerverbande wirklich eintritt (Art. 8 Abs. 2 des
Militär-Strafgesetzbuches vom 29. April 1869).