Full text : Wehr-Katechismus.

240  Bemerkung.

urtheilung  von  Dienstsachen  handelt,  die  militärischen  Gerichte  in  ihrer  Besetzung
  mit  Militärpersonen  auch  fernerhin  ausschließlich  zuständig  seien.

Da  nun  andererseits  nur  —  abgesehen  von  besonderen  Ausnahmszuständen
  —  Militärpersonen  der  Militärgerichtsbarkeit  unterstellt  sind,  die
Straflosigkeit  einer  die  militärischen  Dienstgesetze  verletzenden  That  aber
gegen  die  Rechtsordnung  ist,  der  sich  der  Einzelne  fügen  muß  und  zu  welcher
eben  die  militärische  Rechtsordnung  auch  gehört,  so  ist  im  Falle  der  Nr.  487
dieser  Schrift  der  Thäter  seiner  Militäreigenschaft  nicht  zu  entkleiden  und
ihm  die  Entlassungsurkunde  vorzuenthalten,  mit  deren  Ausstellung  erst  die
Entlassung  aus  dem  Heerverbande  wirklich  eintritt  (Art.  8  Abs.  2  des
Militär-Strafgesetzbuches  vom  29.  April  1869).