Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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&  70)  Gesetz,

die  Schlachtsteuer,  ingleichen  die  Verbrauchsabgabe  von  zolkvereinsländischem
Fleischwerke  betreffend;

vom  13ten  September  1850.

Won,  Friedrich  August,  von  GOTTES  Gnaden  König
von.  Sachsen  2c.  2c.  2c.
verordnen  hierdurch,  mit  Zustimmung  der  Stände,  wie  folgt:

&+#  1.  Von  und  mit  dem  isten  October  1850  fallen  die  in  dem  Gefetze  vom  gten  Juni
1840  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt,  Seite  94)  zeitweise  bewilligten  und  jetzt  noch  bestehenden
  Schlachtsteuerermäßigungen  und  Befreiungen,  sowohl  beim  Bank=  als  Hausschlachten,  weg,
mit  Ausnahme  der  Befreiung  für  Lämmer,  Ziegen  und  Ziegenböcke,  ingleichen  für  Saugferkel,
  welche  bis  auf  Weiteres  fortbesteht.  ·

&#2.  Die  steuerfrei  bleibenden  Schlachtstücke  bedürfen  zwar  der  Anmeldung  nicht;
Bankkfleischer  haben  jedoch  auch  hinsichtlich  dieser  Stücke  die  in  der  Schlachtsteuerverordnung
vom  ä4ten  October  1834  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt,  Seite  218)  88  26,  27  und  30
enthaltenen  Controlvorschriften  zu  befolgen.

§  3.  Die  Steuer  für  das  sowohl  zur  Bank  oder  zum  Verkaufe,  als  auch  zum  Hausverbrauche
  zu  schlachtende  steuerbare  Vieh  ist  vom  1  sten  October  1850  nach  den  im  beigefügten
  Tarife  vorgeschriebenen,  größten  Theils  erhöheten  Sätzen  zu  entrichten.  Dagegen  tritt
der  dem  Schlachtsteuergesetze  vom  4Aten  October  1834  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt,
Seite  213)  angefügte  Tarif  außer  Kraft.

#  4.  Von  derselben  Zeit  an  ist  die  durch  Verordnung  vom  29sten  October  1834
(Gesetz=  und  Verordnungsblatt,  Seite  233)  festgesetzte  Verbrauchsabgabe  von  allem  in  grünem,
  geräuchertem  oder  gepökeltem  Zustande  aus  andern  Zollvereinsstaaten  zum  Handel  oder
unmittelbaren  Verbrauche  nach  Sachsen  eingehenden  Fleischwerke  von  dem  der  hierländischen
Schlachtsteuer  unterliegenden  Schlachtviehe,  einschließlich  der  Würste  aller  Art  und  des  Fettes
von  solchem  Viehe,  von  einem  Thaler  auf

einen  Thaler  zwanzig  Neugroschen  für  den  Zollcentner
zu  erhöhen  und  in  diesem  Betrage  zu  entrichten.

§5.  Das  Finanzministerium  ist  mit  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  haben  Wir  dasselbe  eigenhändig  unterschrieben  und  Unser  Königliches  Siegel
beidrucken  lassen.  Gegeben  zu  Dresden,  am  13ten  September  1850.

Friedrich  August.

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1850.  43

Johann  Heinrich  August  Behr.