Metadata : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

285

Regierung  zur  Anzeige  zu  bringen,  damit  diese  gegen  die  Säumigen  unnachsichtlich  mit
Strafe  einschreite.  Bei  den  Oberamts-Visitationen  ist  auf  diese  Gegenstände  besonderes
  Augenmerk  zu  richten,  und  deßhalb  von  der  Regierung  in  der  Vistitations-Instruktion
  unter  der  geeigneten  Rubrik  das  Erforderliche  vorzumerken.

129)  Erlaß  des  K.  Ministerium  des  Innern  an  die  K.  Kreis-Regierungen,
1  vom  3.  Juli  1835,

betreffend:  die  Annahme  mehrerer  Lehrlinge  in  Apotheken.

Das  Ministerium  siehr  sich  veranlaßt,  die  Regierungen  darauf  aufmerksam  zu
machen,  daß  die  unter  den  Voraussehungen  der  G.  2  und  5  der  Ministerial-Verfügung
  vom  20.  Februar  1330  (Reg.  Bl.  S.  109)  für  einen  Apotheber  zur  Annahme
von  Lehrlingen  erforderliche  Regierungs-Erlaubniß  im  Interesse  der  Medizinal-Polizei
unter  keinerlei  Umständen  so  ausgedehnt  zu  bewilligen  sey,  daß  einem  Apotheker,  der
für  seinen  Geschäftsbetrieb  keines  geprüften  Gehülfen  bedarf,  und  darum  auch  keinen
Lehrling  halten  soll,  mehr  als  Einen  Lehrling  anzunehmen  gestattet  wird,  wic  denn  überhaupt
  das  Ministerium  eine  Erleichterung  und  Vervielfältigung  solcher  Ausnahmen
von  der  Vorschrift,  wornach  ein  Apotheker  nur  so  viele  Lehrlinge,  als  er  Gehülfen
hält,  annehmen  darf,  wenn  gleich  die  Bewilligung  derselben  nur  einmal  für  allemal
und  unter  dem  Vorbehalte  des  in  der  Anwendung  höchst  zweifelhaften  Widerrufes
geschehen  sollte,  nicht  gut  zu  heißen  wüßte.

150)  Erlaß  des  K.  Ministerium  des  Innern  an  die  K.  Kreis-Regierungen,
vom  1I.  Juli  1835,

betreffend:  die  Bezeichnung  der  Ortsbehörden  in  Städten.

Das  K.  evangelische  Consistorium  hat  die  Anfrage  gestellt:  ob  der  Pfarrer  der
Stadt  Ilzhofen  den  Titel  „Stadtpfarrer“  führen  dürfe?  Da  es  keinem  Anstande
unterliegt,  daß  die  ersten  Ortsgeistlichen  in  Städten  durchaus  den  Titel  „Stadtpfarrer“
führen,  so  ist  das  evangelische  Consistorium  beschieden  worden,  hienach  sowohl  den
vorliegenden  Fall,  als  auch  die  sonst  vorkommenden  gleichen  Fälle  zu  behandeln,
und  dießfalls  eine  Gleichfôrmigkeit  herbeizuführen.