Full text : Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

--  101

werke,  Wasserleitungen  usw.).  Aber  auch  eine  Besteuerung
von  Stiftungen  und  sonstigen  juristischen  Personen,  soweit
sie  nicht  dem  öffentlichen  Interesse  dienen,  ist  hiernach  innerlich
  gerechtfertigt.

Zu  allerletzt  sei  noch  ein  Grund  erwähnt,  der  für  die
Besteuerung  der  Gemeinden  durch  den  Staat  geltend  gemacht
  wird.

Es  gibt  gewiß  viele  Gemeinden,  die  anderen  gegenüber
durch  großen  Reichtum  an  Wäldern,  Grundbesitz,  gewerblichen
Unternehmungen  wie  Gasanstalten  usw.  bevorzugt  sind.  Mit
Rücksicht  auf  solche  Begünstigung  scheint  es  im  Interesse  „‚gerechten
  Opferausgleichs“  zu  liegen,  die  Gemeinden  entsprechend
ihren  privatwirtschaftlichen  Einkünften  zur  Steuer  heranzuziehen.
  Mit  dieser  Argumentation  hat  man  namentlich  in  Sachsen
  seiner  Zeit  die  Besteuerung  der  Gemeinden  zu  motivieren
gesucht.!)  —  —

Indessen  könnte  die  durch  die  Besteuerung  der  Erwerbsgesellschaften
  begründete  Doppelbesteuerung  der  Mitglieder
unter  Umständen  Unbilligkeiten  zur  Folge  haben.  Deshalb  hat
man  nach  Mitteln  zur  Milderung  jener  Doppelbesteuerung
  gesucht.  So  ist  in  Preußen  und  Baden  der  Abzug  von
31/,%  bzw.  3%  des  Aktienkapitals  vom  steuerbaren  Einkommen
  der  Gesellschaft  gestattet,  nachdem  andererseits  alles

 

 

1)  „Nicht  Prinzipienreiterei‘“  --  so  führte  der  Referent  der  Deputation
der  II.  Kammer  aus  (s.  Gensel  in  Hirths  Annalen  1874  S.  1442)  —  ‚ist  es
gewesen,  was  die  Deputation  veranlaßt  hat,  die  Gemeinden  und  die  übrigen
juristischen  Personen  überhaupt  zur  Besteuerung  heranzuziehen.  Prinzipiell
läßt  sich  allerdings  über  die  Frage  streiten,  ob  juristische  Personen  wie
physische  zu  beliandeln  seien,  und  ich  bekenne,  ich  stehe  auf  dem  Standpunkte,
  daß,  wenn  in  dem  Gesetze  nichts  darüber  gesagt  wäre,  dann  die
juristischen  Personen  befreit  sein  würden.  Man  muß  zugeben,  daß  von
einem  Einkommen  in  dem  Sinne,  wie  es  ein  Privatmann  bezieht,  bei  einer
juristischen  Person  nieht  wohl  die  Rede  sein  kann,  die  juristische  Person
als  solche  hat  von  ihrem  Einkommen  gar  keinen  Genuß,  sondern  lediglich
zum  Besten  von  physischen  Personen  wird  dieses  Einkommen  verwendet.
Wollte  man  sich  nun  auf  diesen  Standpunkt  stellen,  dann  würde  man  allerdings
  auch  die  Aktiengesellschaften  frei  lassen  müssen.  Denn  das  ist  freilich
keine  Frage,  eine  Doppelbesteuerung  tritt  ein,  wenn  man  eine  Aktiengesellschaft
  für  ihren  Reingewinn  und  die  Aktionäre  für  die  Dividende  besteuert,
die  sie  aus  dem  Reingewinn  beziehen.  Also  vom  prinzipiellen  Standpunkte
aus  läßt  sich  wohl  über  die  Sache  streiten;  aber  die  Gesichtspunkte,  welche
die  Deputation  geleitet  haben,  waren  rein  praktische.  Es  haben  viele  Gemeinden
  ein  sehr  bedeutendes  Vermögen  in  Wäldern,  in  sonstigem  Grundbesitz,
  in  Gasanstalten  u.  dgl.  m.  Aus  allem  diesen  Besitz  und  diesen  gewerblichen
  Unternehmungen  haben  die  Gemeinden  bis  jetzt  Grundsteuer  und
Gewerbesteuer  bezahlt,  und  es  fragt  sich  also,  sollen  wir  nunmehr,  da  wir
im  Begriffe  sind,  eine  Einkommensteuer  einzuführen  und  dadurch  die  bestehenden
  Steuern  zunächst  zum  Teil  zu  ersetzen,  sollen  wir  da  die  Gemeinden
  bei  der  Einkommensteuer  vollständig  frei  lassen?  Und  da  glaubte
die  Deputation,  daß  es  bei  den  ärmeren  Gemeinden  im  Lande  einen  üblen
Eindruck  machen  würde,  wenn  wir  die  vielen  reichen  Gemeinden  wegen
dieses  Besitzes  vollständig  frei  lassen  wollten.“