Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

—

O

Anlage  II.
Nachweisung
derjenigen  Militär-Behörden  und  Personen,  welche  bei  der  Pfändung  des  Diensteinkommens  der
Offiziere')  und  Beamten  im  Ressort  der  Königlich  preußischen  Militär-Verwaltung,  sowie  der
Pensionen  dieser  Personen  nach  deren  Versetzung  in  den  Ruhestand  berufen  sind,  den  Militär-Fiskus
  als  Drittschuldner  im  Sinne  der  §§.  730  ff.  der  Civilprozeßordnung  zu  vertreten.

 

Der  Pfändungsbeschluß  ist  zuzustellen:

 

 

1.  2.  3.  4.
Lausende
  wem?  Bei  Pfändung  Bemerkungen.
Nro.
A.  des  Diensteinkommens
I.Den  Regiments-Kom-  der  ihnen  unterstellten,  Gehalt  empfangenden  Bei  Pfändung  des

mandeuren,  den  Kommandeuren
  der  selbständigen
  (nicht  regimentirten)
  Bataillone,
  der  Unteroffi-Offiziere

  und  Beamten  einschließlich  der,  Diensteinkomaggregirten

  Offiziere;  jedoch  mit  Aus=  mens  der  bei  den
nahme  der  Offieiere  bei  den  Pionier-Pionier-Batail-Bataillonen
  und  der  à  la  suite  der  Trup=  lonen  befindlichen
pentheile  stehenden  Offiziere.  Offiziere  hat  die

 

zierschulen  und  der
Unteroffizier  =  Vorschule
  zu  Weilburg,
em  Chef  des  Militär-Reit-Instituts,
  dem
Direktor  der  Artillerie-Schießschule,
  den
Chefs  der  Versuchs-Kompagnie
  der  Artillerie=
  Frizungskommission,
  der  Großherzoglich
  hessischen
Train  =  Kompagnie
und  der  Invaliden=Kompagnien
  sowieden
Kommandeuren  der
Landwehr  -Bezirkskommandos.


 

 

 

Zustellung  an  das
Kriegsministerium

  (s.  A  III)
u  erfolgen,  eben-46.
  in  Betreff  der
alasuite  der  Truppentheile
  stehenden
  Offiziere,  soweit
  die  Betreffenden
  nicht  unter
A  l  gehören.

·  *)  Sofern  die  Nachweisung  keine  besonderen  Bestimmungen  enthält,  sind  unter  der  Bezeichnung  „Offiziere“
die  Sanitäts-Offiziere  laweisng  inbegriffen.