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Anlage II.
Nachweisung
derjenigen Militär-Behörden und Personen, welche bei der Pfändung des Diensteinkommens der
Offiziere') und Beamten im Ressort der Königlich preußischen Militär-Verwaltung, sowie der
Pensionen dieser Personen nach deren Versetzung in den Ruhestand berufen sind, den Militär-Fiskus
als Drittschuldner im Sinne der §§. 730 ff. der Civilprozeßordnung zu vertreten.
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen:
1. 2. 3. 4.
Lausende
wem? Bei Pfändung Bemerkungen.
Nro.
A. des Diensteinkommens
I.Den Regiments-Kom- der ihnen unterstellten, Gehalt empfangenden Bei Pfändung des
mandeuren, den Kommandeuren
der selbständigen
(nicht regimentirten)
Bataillone,
der Unteroffi-Offiziere
und Beamten einschließlich der, Diensteinkomaggregirten
Offiziere; jedoch mit Aus= mens der bei den
nahme der Offieiere bei den Pionier-Pionier-Batail-Bataillonen
und der à la suite der Trup= lonen befindlichen
pentheile stehenden Offiziere. Offiziere hat die
zierschulen und der
Unteroffizier = Vorschule
zu Weilburg,
em Chef des Militär-Reit-Instituts,
dem
Direktor der Artillerie-Schießschule,
den
Chefs der Versuchs-Kompagnie
der Artillerie=
Frizungskommission,
der Großherzoglich
hessischen
Train = Kompagnie
und der Invaliden=Kompagnien
sowieden
Kommandeuren der
Landwehr -Bezirkskommandos.
Zustellung an das
Kriegsministerium
(s. A III)
u erfolgen, eben-46.
in Betreff der
alasuite der Truppentheile
stehenden
Offiziere, soweit
die Betreffenden
nicht unter
A l gehören.
· *) Sofern die Nachweisung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind unter der Bezeichnung „Offiziere“
die Sanitäts-Offiziere laweisng inbegriffen.