Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Der  Pfändungsbeschluß  ist  zuzustellen

 

 

1.  2.  3.  4.
Laufende
  wem  Bei  Pfändung  Bemerkungen.
Nro.
A.  des  Diensteinkommens
II.  Den  Militär-Inten--I##  #  Regiments-Kommandeure,  der  Kom- 



danturen  des  betreffenden
  Armee-Korps.

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mandeure  der  selbständigen.  (nicht  regimentirten)
  Bataillone,)  der  Unteroffizierschulen
  und  der  1nterif  er-Vorschule
zu  Wellburg,  des  Direktors  der  Artillerie-Schießschule,
  der  Chefs  der  Versuchs-Kompagnie
  der  Artillerie-Prüfungskommission,
  der  Großherzoglich  hefsischen
Train-Kompagnie  und  der  Invaliden-Kompagnien
  sowie  des  Bezirkskommandeurs
  des  Reserve-Landwehr-Regiments
(Berlin)  Nr.  35.

der  Auditeure  und  Militärgerichts-Aktuarien,

der  Generalärzte  und  der  bei  diesen  fungirenden
  Assistenzärzte,  der  Garnisonärzte
und  des  Chefarztes  des  2.  Garnison-Lazareths
  Berlin,  sowie  der  Korps-Stabsapotheker,.


der  Militär-Oberpfarrer,  der  Dirston  und
Garnisonpfarrer,  sowie  der  Divisions=  und
Garnisonküster,

der  Korps-Roßärzte  bei  den  Generalkommandos,


der  Platzmajore,

der  Militär-Intendanturbeamten  mit  Ausnahme
  der  Militär-Intendanten,

der  Beamten  der  Magazinverwaltungen,

der  Beamten  der  Montirungsdepots,

der  Beamten  der  Garnisonverwaltungen,

der  Militär-Baubeamten,

der  Beamten  der  Garnison-Lazarethe,

der  Beamten  der  Korps-Zahlungsstelle  des
14.  Armee-Korps,

der  Lehrer  bei  den  Garnisonschulen.

 

 

Wegen  der  übrigen
Bezirkskommandeure
  siehe  B  1  der
Nachweisung.

Wegender  Militär-Intendanten
  fiehe
A  III.

*)  Ausgenommen  sind  indeß  die  Kommandeure  der  Pionier-  Bataillone,  wegen  welcher  das  zu  I.  in  Betreff
der  Offtziere  5  den  Pionler-Bataillonen  Gesagte  gleiche  Anwendung  findet.