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Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen
1. 2. 3. 4.
Laufende
wem Bei Pfändung Bemerkungen.
Nro.
A. des Diensteinkommens
II. Den Militär-Inten--I## # Regiments-Kommandeure, der Kom-
danturen des betreffenden
Armee-Korps.
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mandeure der selbständigen. (nicht regimentirten)
Bataillone,) der Unteroffizierschulen
und der 1nterif er-Vorschule
zu Wellburg, des Direktors der Artillerie-Schießschule,
der Chefs der Versuchs-Kompagnie
der Artillerie-Prüfungskommission,
der Großherzoglich hefsischen
Train-Kompagnie und der Invaliden-Kompagnien
sowie des Bezirkskommandeurs
des Reserve-Landwehr-Regiments
(Berlin) Nr. 35.
der Auditeure und Militärgerichts-Aktuarien,
der Generalärzte und der bei diesen fungirenden
Assistenzärzte, der Garnisonärzte
und des Chefarztes des 2. Garnison-Lazareths
Berlin, sowie der Korps-Stabsapotheker,.
der Militär-Oberpfarrer, der Dirston und
Garnisonpfarrer, sowie der Divisions= und
Garnisonküster,
der Korps-Roßärzte bei den Generalkommandos,
der Platzmajore,
der Militär-Intendanturbeamten mit Ausnahme
der Militär-Intendanten,
der Beamten der Magazinverwaltungen,
der Beamten der Montirungsdepots,
der Beamten der Garnisonverwaltungen,
der Militär-Baubeamten,
der Beamten der Garnison-Lazarethe,
der Beamten der Korps-Zahlungsstelle des
14. Armee-Korps,
der Lehrer bei den Garnisonschulen.
Wegen der übrigen
Bezirkskommandeure
siehe B 1 der
Nachweisung.
Wegender Militär-Intendanten
fiehe
A III.
*) Ausgenommen sind indeß die Kommandeure der Pionier- Bataillone, wegen welcher das zu I. in Betreff
der Offtziere 5 den Pionler-Bataillonen Gesagte gleiche Anwendung findet.