Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

62  1904

in  dem  Verfahren  zum  Zwecke  der  Eintragung  von  Grundstücken,  welche  bei  der
Anlegung  des  Grundbuches  ein  Blatt  nicht  erhalten  haben,  werden  Gebühren  und
Auslagen  nicht  erhoben.

Dasselbe  gilt  in  Bezug  auf  Veränderungen  in  den  Rechtsverhältnissen  eines
Grundstückes,  welche  aus  Anlaß  der  Grundbuchanlegung  lediglich  zur  Vereinfachung
der  Eintragungen  erfolgen.

Nrt.  48.

Das  Verfahren,  in  welchem  die  Anlegung  der  Grundbücher  erfolgt,  sowie
das  Verfahren  zum  Zwecke  der  Eintragung  von  Grundstücken,  die  bei  der  Anlegung
ein  Blatt  nicht  erhalten  haben,  regeln  sich,  soweit  nicht  besondere  Bestimmungen
getroffen  sind,  nach  dem  Reichsgesehe  vom  17.  Mai  1898  über  die  Angelegenheiten
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  dem  Ausführungsgesetee  hierzu  vom  11.  Juli  1899
(Ges.-Samml.  S.  94)  und  dem  Ausführungsgesehe  zur  Grundbuchordnung  vom
28.  Februar  1900  (Ges.-Samml.  S.  169).

Art.  44.
Diese  Verordnung  tritt  mit  ihrer  Verkündung  in  Kraft.
Unser  Ministerinm  (Justizabteilung)  wird  mit  der  Ausführung  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Fürsllichen
  Insiegel.
So  geschehen
Rudolstadt,  den  10.  August  1904.
(I.  8.)  Günther,  Fürst  zu  Schwarzburg.
Frhr.  v.  d.  Recke.