62 1904
in dem Verfahren zum Zwecke der Eintragung von Grundstücken, welche bei der
Anlegung des Grundbuches ein Blatt nicht erhalten haben, werden Gebühren und
Auslagen nicht erhoben.
Dasselbe gilt in Bezug auf Veränderungen in den Rechtsverhältnissen eines
Grundstückes, welche aus Anlaß der Grundbuchanlegung lediglich zur Vereinfachung
der Eintragungen erfolgen.
Nrt. 48.
Das Verfahren, in welchem die Anlegung der Grundbücher erfolgt, sowie
das Verfahren zum Zwecke der Eintragung von Grundstücken, die bei der Anlegung
ein Blatt nicht erhalten haben, regeln sich, soweit nicht besondere Bestimmungen
getroffen sind, nach dem Reichsgesehe vom 17. Mai 1898 über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dem Ausführungsgesetee hierzu vom 11. Juli 1899
(Ges.-Samml. S. 94) und dem Ausführungsgesehe zur Grundbuchordnung vom
28. Februar 1900 (Ges.-Samml. S. 169).
Art. 44.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Unser Ministerinm (Justizabteilung) wird mit der Ausführung beauftragt.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürsllichen
Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 10. August 1904.
(I. 8.) Günther, Fürst zu Schwarzburg.
Frhr. v. d. Recke.