Full text: Denkwürdigkeiten des Fürsten Chlodwig zu Hohenlohe-Schillingsfürst. Erster Band. (1)

Aus den Jahren 1850 bis 1866 109 
„Ich glaube, meine Herren, Sie werden aus dieser Darlegung 
die Ueberzeugung gewonnen haben, daß nicht Willkür geübt worden 
ist, sondern daß die Bundesversammlung, auf dem Boden der 
Bundesgesetze stehend, sich berechtigt fand, in der Weise vorzu- 
gehen, wie es geschehen ist.“ 
Sie werden in nicht gar langer Zeit von seiten des Ministertisches 
wieder dieselbe Erklärung hören. Sie werden hören, daß das Staats- 
ministerium den Standpunkt der Regierung in dieser Frage wahre und 
die Berechtigung des Bundes vollkommen aufrechterhalten müsse. 
Ich halte also die Verwahrung für nötig. Ich gehe aber noch weiter 
und beantrage eine Bitte an die Krone. 
Der Herr Referent hat das ganze Gewicht seiner Beweisführung gegen 
diese Bitte gerichtet, die Zulässigkeit derselben bestritten und seine Ansicht 
insbesondere dadurch zu begründen versucht, daß diese Bitte in keinem 
Zusammenhange mit der bayrischen Verfassung stehe, also vollständig 
außerhalb des Wirkungskreises der Kammern sich bewege 
Ich habe schon darauf hingewiesen, daß die Aufrechterhaltung der 
Staatsverfassung zu den Befugnissen der Kammern gehört; wenn also 
eine Beziehung zwischen dem Bundesbeschlusse und dessen Motiven mit 
dem Bestande unfrer Verfassung erwiesen ist, wenn daraus Befürchtungen 
für unfre Verfassung hergeleitet werden, so ist auch die Befugnis der 
Kammern gegeben, nach § 19 Titel VII der Verfassungsurkunde daraus 
hervorgehende Anträge und Wünsche an die Krone zu bringen 
Man hat darauf hingewiesen, daß es nicht an der Zeit sei, einen 
solchen Antrag zu bringen, weil der Bund jetzt nicht mehr in der Lage 
sei, einen Beschluß in dieser Angelegenheit zu fassen. Ich verweise hier 
nur auf den Bundesbeschluß von 1860, in welchem eine Aufforderung an 
die kurhessische Regierung enthalten ist, zur Feststellung des Verfassungs- 
werks unverzüglich Einleitung zu treffen und wieder an die Bundes- 
versammlung Bericht zu erstatten. Die Sache wird also jedenfalls wieder 
am Bunde zur Sprache kommen, und es wird der Königlichen Staats- 
regierung Gelegenheit gegeben sein, ihre Ansichten wiederholt am Bunde 
auszusprechen, sie wird diese dann durch die kundgegebenen Meinungen 
der Kammern verstärken können. 
Ich muß nun zum Schlusse eilen und erlaube mir nur noch, auf die 
politische Seite der Frage aufmerksam zu machen. 
Es ist wahr, daß die kurhessische Frage als ein Mittel zu Agitationen 
und politischen Umtrieben benutzt wird, sie wird benutzt, um Mißtrauen 
zwischen Regierung und Volk hervorzurufen. Die kurhessische Frage hat 
deshalb eine unangenehme Seite; dies kann aber bei der Entscheidung 
der vorliegenden Rechtsfrage nicht ins Gewicht fallen
	        
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