256 Das bayrische Ministerium (1867 bis 1870)
Worauf ich erwiderte, daß ich den Antrag als acquit de conscience ge-
schrieben hätte und er ihn überlegen möchte.
Beim Weggehen sprach er noch über Paris, erzählte, daß der Kaiser
ihn gewarnt habe, sich nicht zu tief mit Preußen einzulassen und entließ
mich dann mit Grüßen an meine Frau, der er ein Bukett schickt.
Ich ging dann wieder hinunter, frühstückte mit Herrn von Schmertzing
und Sauer und fuhr dann nach München zurück.
Auch von Paumgarten war die Rede. Der König glaubte, Paum-
garten sei schon Gesandter in London, während ich ihm den Grafen
Hompesch nannte, der auch gut angeschrieben zu sein scheint. Dönniges
nach Italien zu schicken wäre ihm nicht unangenehm, doch sagte ich ihm,
daß ich mich noch näher erkundigen würde.
Bericht an den König.
München, 4. August 1867.
Wenn es der treugehorsamst Unterzeichnete wagt, eine Frage zu be-
rühren, die dem Kreise der seiner Amtstätigkeit zugewiesenen Gegenstände
fernliegt, so wollen Eure Königliche Majestät diesen Schritt durch die
allergnädigste Erwägung entschuldigen, daß es dem treugehorsamst Unter-
zeichneten als Vorsitzendem des Königlichen Ministerrats obliegt, diejenigen
Hemmnisse sofort zur Kenntnis Eurer Königlichen Majestät zu bringen,
welche sich einer ersprießlichen Tätigkeit des Ministerrats entgegenstellen.
Zu solchen Hemmnissen muß der treugehorsamst Unterzeichnete die längere
Erledigung des Justizministeriums rechnen, wenn er auch sehr wohl weiß,
daß einer früheren Wiederbesetzung des Königlichen Justizministeriums
unüberwindliche Schwierigkeiten entgegenstanden.
Jetzt aber naht sich im Gesetzgebungsausschusse der Kammer der Ab-
geordneten die Beratung des neuen Zivilprozesses ihrem Ende. Bevor
die letzte Feststellung erfolgt, sollte der verantwortliche Chef des Justiz-
wesens denselben nochmals prüfen, um die Interessen der Regierung voll-
ständig zu wahren; bei den Verhandlungen im Ausschusse der Reichsrats-
kammer kann der Justizminister ohnedies nicht fehlen. Die Entwerfung
des Budgets ist nicht länger zu verschieben, und es kann ein solches für
den Justizdienst unmöglich von einem andern endgültig aufgestellt werden
als von demjenigen, welcher es den Kammern gegenüber zu vertreten hat.
Endlich, so unbedeutend an sich die Sache ist, macht doch der in Aussicht
stehende Juristentag gleichfalls eine baldige Entscheidung zum Bedürfnis,
da es sicherlich eine für Bayern höchst empfindliche Kritik hervorrufen
müßte, wenn zur Zeit der Versammlung das Justizwesen eines obersten
Leiters entbehren müßte.