288 Das bayrische Ministerium (1867 bis 1870)
In diesem Sinne wünsche ich den bevorstehenden kameradschaftlichen
Beratungen das beste Gedeihen und den erfolgreichsten Fortgang.
Die Verhandlungen wurden nach dieser Begrüßung von den mili-
tärischen Bevollmächtigten allein fortgesetzt. Die schließlichen Vereinbarungen
wurden in zwei Protokollen vom 7. Dezember 1867 bekundet. Das erste
dieser Protokolle stellt zunächst fest, daß den Stuttgarter Beschlüssen in
allen Punkten allseitig nachgekommen sei, soweit es den einzelnen Staaten
bisher möglich gewesen. Zur Ergänzung und Erläuterung der früheren
Vereinbarungen wurde als wünschenswert erklärt, im Einklange mit der
inzwischen ergangenen norddeutschen Bundeskriegsverfassung, soweit immer
tunlich, die Kriegsformation von 2% und die Friedenspräsenz von 1%
und damit prinzipiell die dreijährige Präsenz zu erreichen. Die übrigen
Bestimmungen betreffen die Erhaltung eines tüchtigen Unteroffizierstands,
die Friedensstärke der Reiterei, die Notwendigkeit übereinstimmender Exer-
zierreglements, übereinstimmende Abzeichen für die Offizierschargen und
gleiche Benennungen der Unteroffizierschargen. Das zweite Protokoll ver-
pflichtet die drei Regierungen zu Verhandlungen über im kommenden
Sommer oder Herbst zu veranstaltende gemeinschaftliche Uebungen und
enthält bezüglich der Festungen folgende Bestimmung:
„Vom militärischen Standpunkte aus betrachtet kann die Frage über
die Festungen Süddeutschlands nur im Zusammenhange mit dem Ver-
teidigungssystem von ganz Deutschland einer gedeihlichen Lösung zugeführt
werden, und erkennen es daher die hier versammelten Kriegsminister in
dieser Beziehung als militärisches Bedürfnis, daß ein Organ bestehe,
welches unter stetem Hinblick auf das Verteidigungssystem Deutschlands
überhaupt die näheren Anhaltspunkte für die einzelnen festen Plätze und
Positionen regelt.
Nachdem jedoch die Durchführung dieses Bedürfnisses vorerst nach
den verschiedensten Seiten in Erwägung gezogen werden muß, so soll hier
lediglich das Bestehen desselben konstatiert, ein definitiver Beschluß jedoch
nicht ausgesprochen sein."“
Bericht an den König, die Neubildung der Kammer
der Reichsräte betreffend.
München, 12. Dezember 1867.
In dem Programm, welches der treugehorsamst Unterzeichnete vor
Eintritt in sein Amt Eurer Königlichen Majestät vorgelegt hat und welches
die Billigung Allerhöchstderselben fand, ist auch die Reform der Kammer
der Reichsräte als eine anzustrebende Maßregel aufgeführt.
Um diesem für notwendig und den Staatsinteressen ersprießlich er-
achteten Verlangen Rechnung zu tragen, erlaubt sich der treugehorsamst