Full text: Denkwürdigkeiten des Fürsten Chlodwig zu Hohenlohe-Schillingsfürst. Erster Band. (1)

288 Das bayrische Ministerium (1867 bis 1870) 
In diesem Sinne wünsche ich den bevorstehenden kameradschaftlichen 
Beratungen das beste Gedeihen und den erfolgreichsten Fortgang. 
Die Verhandlungen wurden nach dieser Begrüßung von den mili- 
tärischen Bevollmächtigten allein fortgesetzt. Die schließlichen Vereinbarungen 
wurden in zwei Protokollen vom 7. Dezember 1867 bekundet. Das erste 
dieser Protokolle stellt zunächst fest, daß den Stuttgarter Beschlüssen in 
allen Punkten allseitig nachgekommen sei, soweit es den einzelnen Staaten 
bisher möglich gewesen. Zur Ergänzung und Erläuterung der früheren 
Vereinbarungen wurde als wünschenswert erklärt, im Einklange mit der 
inzwischen ergangenen norddeutschen Bundeskriegsverfassung, soweit immer 
tunlich, die Kriegsformation von 2% und die Friedenspräsenz von 1% 
und damit prinzipiell die dreijährige Präsenz zu erreichen. Die übrigen 
Bestimmungen betreffen die Erhaltung eines tüchtigen Unteroffizierstands, 
die Friedensstärke der Reiterei, die Notwendigkeit übereinstimmender Exer- 
zierreglements, übereinstimmende Abzeichen für die Offizierschargen und 
gleiche Benennungen der Unteroffizierschargen. Das zweite Protokoll ver- 
pflichtet die drei Regierungen zu Verhandlungen über im kommenden 
Sommer oder Herbst zu veranstaltende gemeinschaftliche Uebungen und 
enthält bezüglich der Festungen folgende Bestimmung: 
„Vom militärischen Standpunkte aus betrachtet kann die Frage über 
die Festungen Süddeutschlands nur im Zusammenhange mit dem Ver- 
teidigungssystem von ganz Deutschland einer gedeihlichen Lösung zugeführt 
werden, und erkennen es daher die hier versammelten Kriegsminister in 
dieser Beziehung als militärisches Bedürfnis, daß ein Organ bestehe, 
welches unter stetem Hinblick auf das Verteidigungssystem Deutschlands 
überhaupt die näheren Anhaltspunkte für die einzelnen festen Plätze und 
Positionen regelt. 
Nachdem jedoch die Durchführung dieses Bedürfnisses vorerst nach 
den verschiedensten Seiten in Erwägung gezogen werden muß, so soll hier 
lediglich das Bestehen desselben konstatiert, ein definitiver Beschluß jedoch 
nicht ausgesprochen sein."“ 
Bericht an den König, die Neubildung der Kammer 
der Reichsräte betreffend. 
München, 12. Dezember 1867. 
In dem Programm, welches der treugehorsamst Unterzeichnete vor 
Eintritt in sein Amt Eurer Königlichen Majestät vorgelegt hat und welches 
die Billigung Allerhöchstderselben fand, ist auch die Reform der Kammer 
der Reichsräte als eine anzustrebende Maßregel aufgeführt. 
Um diesem für notwendig und den Staatsinteressen ersprießlich er- 
achteten Verlangen Rechnung zu tragen, erlaubt sich der treugehorsamst
	        
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