348 Das bayrische Ministerium (1867 bis 1870)
Auf die Anfrage, welche ich unter dem 15. v. M. durch E. H.
an den Grafen Bismarck über die Maßregeln stellen ließ, welche Preußen
bezüglich der Behandlung des früheren beweglichen Bundeseigentums etwa
als geeignet erachten würde, und von welchen Ansichten die Königlich
preußische Regierung in dieser Beziehung bei der Instruierung ihrer Be-
vollmächtigten zu der in Aussicht genommenen Liquidationskommission aus-
gehen würde, hat mir Graf Bismarck durch den Freiherrn von Werthern
am 28. v. M. eine Mitteilung zugehen lassen. Diese gibt die Bereit-
willigkeit der Königlich preußischen Regierung zu erkennen, auf den
Wunsch der süddeutschen Regierungen einzugehen, das gemeinsame Eigen-
tum an jenem Festungsmateriale fortbestehen zu lassen, welches sich aus der
Zeit des ehemaligen Deutschen Bundes her in Ulm, Rastatt und Landau
noch befindet, zeigt aber gleichzeitig, daß die Königlich preußische Regierung,
solange die Gemeinschaft fortbesteht, auf eine gemeinschaftliche Beauf-
sichtigung des Materials nicht verzichten zu können glaubt. Wenn ich so-
mit in dieser Aeußerung eine Begründung der Hoffnung erblicke, daß die
insbesondere von den Regierungen von Württemberg und Baden nicht
gewünschte Ablösung des vormaligen Bundeseigentums vermieden werden
könne, so kann ich auch ein zu weitgehendes und für uns unannehmbares
Verlangen darin nicht erblicken, daß die Wahrung der Eigentumsrechte
Norddeutschlands auf dem Wege gegenseitiger Beaufsichtigung zur Aus-
führung gebracht werde. Die protokollarische Vereinbarung vom 10. Oktober
v. J., welche wir sofort zur Kenntnis der Königlich preußischen Regie-
rung gebracht haben, 1) spricht denn auch keineswegs davon, Norddeutsch-
land vollständig von jeder Mitwirkung auszuschließen, im Gegenteil
ist hier bereits eine Mitwirkung desselben, solange das gemeinsame Eigen-
tum fortdauert, bestimmt in Aussicht genommen. Nur über das Maß
dieser Beteiligung war uns bisher die Ansicht der Königlich preußischen
Regierung nicht bekannt, und der Umstand, daß von verschiedenen Seiten
die Errichtung einer Festungskommission als beabsichtigt bezeichnet wurde,
welcher nicht nur die Aussicht, sondern auch die Verwaltung des in den
süddeutschen Festungen befindlichen Materials übertragen werden sollte,
mußte der Königlichen Regierung im Hinblick auf die protokollarische Ver-
einbarung der süddeutschen Staaten vom 10. Oktober v. J., in welcher
eine solche Festungskommission ausdrücklich ausgeschlossen wird, die Pflicht
auferlegen, schon jetzt zu erklären, daß sie auf einen derartigen Vorschlag
einzugehen nicht in der Lage wäre.
Wenn die Königliche Regierung diese Erklärung heute wiederholen zu
1) Durch Mitteilung des Fürsten Hohenlohe an den preußischen Gesandten
vom 14. Oktober 1868.