Full text: Denkwürdigkeiten des Fürsten Chlodwig zu Hohenlohe-Schillingsfürst. Erster Band. (1)

382 Das bayrische Ministerium (1867 bis 1870) 
sich mehr und mehr auf die schlechte Gesellschaft des Bereiters Hornig 
beschränkt. Gestern Abend wollte er noch nach der Riß fahren, wahr- 
scheinlich um der Ankunft des Kaisers von Oesterreich zu entgehen. 
Die Kommission zur „Auseinandersetzung des vormaligen beweglichen 
Bundeseigentums“ war am 4. April 1869 zusammengetreten. Die end- 
gültigen Vereinbarungen enthält das Protokoll der neunten Sitzung vom 
6. Juli 1869. Dieses Protokoll bestimmt:!) 
1. Eine Teilung des gemeinsamen Materials der vormaligen Bundes- 
festungen Mainz, Ulm, Rastatt, Landau wird zurzeit nicht beschlossen. 
Dieses Material verbleibt im gemeinschaftlichen Eigentum der auf der 
Konferenz vertretenen Staaten und wird „im Interesse des allgemeinen 
deutschen Verteidigungssystems verwaltet, erhalten und ergänzt"“. 
2. Das Material in Ulm, Rastatt, Landau wird durch die Territorial= 
regierungen, das in Mainz durch den Norddeutschen Bund verwaltet. 
3. Die Kosten der Unterhaltung und Ergänzung tragen die Staaten, 
welche die Verwaltung übernehmen. 
4. Alljährlich im Monat September findet eine Inspizierung statt 
durch besondere Kommissionen, deren Zusammensetzung für die verschiedenen 
Festungen bestimmt ist, und zwar so, daß in jeder Kommission Preußen 
und der Norddeutsche Bund und die süddeutsche Festungskommission neben 
der Territorialregierung vertreten sind. 
5. Der Umfang der Inspektion und der Geschäftsgang der Kommissionen 
ist bestimmt. 
6. Der preußische Militärbevollmächtigte am Sitze der süddeutschen 
Festungskommission wird von den Ergebnissen der Verhandlungen der 
letzteren, soweit sie das bewegliche Eigentum betreffen, fortlaufend unter- 
richtet. Bei Beratungen der Festungskommission, welche wesentliche 
Aenderungen der Substanz des Festungsmaterials betreffen, wird er zu- 
gezogen. 
7. Bei denjenigen Fragen, welche sich auf die Wahrung des Zu- 
sammenhangs des Defensivsystems zwischen Norddeutschland und Süddeutsch- 
land beziehen, und in solchen Angelegenheiten, welche von wesentlichem 
Einflusse auf das gesamte deutsche Verteidigungssystem sind, werden die 
süddeutschen Regierungen vor Erledigung solcher Gegenstände die An- 
sichten des Norddeutschen Bundes in der Regel durch Vermittlung des 
Militärbevollmächtigten hören, und wenn sie den Vorschlägen des Nord- 
deutschen Bundes nicht Folge geben, dem Norddeutschen Bunde die Gründe 
mitteilen. 
  
1) Abgedruckt in Hirths Annalen des Deutschen Reichs, 1872, S. 1579.
	        
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