Portopflichtigkelt. 93
Reichspostkarten in Bayern und Württemberg oder umgekehrt, also für die betreffenden
Verwaltungsgebiete unfrankirter Karten.)
2) P. besteht nun gemäß dem Deutschen Post= und dem mehrfach veränderten
Posttaxgesetz für alle der Post zur Beförderung übergebenen Sendungen. Wem dies
trivial klingt, der sei darin erinnert, daß z. B. bis vor Kurzem die Postverwaltung
der Argentinischen Republik alle nicht illustrirten Zeitungen gratis beförderte. Die
P. ist lediglich eine Pflicht des Absenders: die Höhe des Portos bestimmt sich theils
durch Gesetz, theils durch Reglement, theils durch internationalen Vertrag. Außer
bei den oben erwähnten, dem Frankirungszwange unterworfenen Sendungen, kann
der Absender der Postverwaltung die Einziehung der Gebühren vom Adressaten über-
tragen. In diesem Falle wird mit dem Transportvertrage ein Nebenvertrag (vom
Wesen der Assignation) verbunden, dessen Bestehen aus der einfachen Aufgabe der
unfrankirten Sendung geschlossen wird. Die Post ist zum Abschluß solchen Ver-
trags (von den erwähnten Sendungen abgesehen) verpflichtet, erhebt aber für die
damit verbundene Mühwaltung eine außerordentliche Gebühr, „Zuschlagsporto“ von
10 Pfennig, welches nur bei den „portopflichtigen Dienstsachen“ in Wegfall kommt
(Posttaxgesetz, § 1; Posttaxnovelle, § 3). Durch die „Nichtfrankirung“ wird aber
die P. nicht zu einer Pflicht des Adressaten; eine solche entsteht erst durch die An-
nahme der Sendung: wird die Annahme oder die Zahlung der Gebühren verweigert,
so ist der Absender regreßpflichtig (Postordn., § 44, IV.). Unbezahlt gebliebene
Beträge an Porto 2c. sind die Postanstalten berechtigt nach den für die Beitreibung
öffentlicher Abgaben bestehenden Vorschriften exekutivisch einziehen zu lassen (Post-
gesetz, 5 25). Jedoch steht dem Exequirten die Betretung des Rechtsweges offen.
Die P. erlischt (Posttaxgesetz, § 7) durch Verjährung, wenn binnen einem Jahre
die Nachforderung nicht angemeldet wird. Ebenso fällt die P. fort bei Sendungen,
welche erweislich auf der Post verloren gegangen oder wegen einer von der Post zu
vertretenden Beschädigung vom Adressaten nicht angenommen worden sind. Die
Verletzung der P. wird nach § 27 des Postgesetzes bestraft (s. d. Art. Poststrafrecht).
3) a) Die P. ist modifizirt durch einzelne mit Staatsbehörden (Verzeichniß
bei Fischer, Postgesetzgebung, S. 106) auf Grund § 11 des Portofreiheitsgesetzes
getroffene Vereinbarungen, wonach an Stelle der einzelnen Porti Aversional-
summen an die Reichspostverwaltung gezahlt waren. b) Portovergünstigungen
sind vorläufig noch bewilligt den Personen des Militärstandes und der Kriegsmarine
(P.D. A. III. Abth. 1; Posthandbuch, S. 170; Gebührentarif, § 37), während jedoch
Portofreiheiten oder Ermäßigungen nur im Wege des Gesetzes geändert werden können,
ist (Portofreiheitsgesetz, 5 5) eine Aufhebung dieser Vergünstigungen im Verwaltungs-
wege möglich. c) Ein gänzlicher Fortfall der P., Portofreiheit, besteht nach dem
Gesetz v. 5. Juni 1869 (Portofreiheitsgesetz, auch auf Baden, Reichslande, Bayern,
Württemberg ausgedehnt, s. Fischer, S. 99) für die regierenden Fürsten des
Deutschen Reichs, deren Gemahlinnen und Wittwen. Diese Portofreiheit bezieht sich
auch auf Sendungen, welche die diesen Allerhöchsten Herrschaften zugetheilten Ver-
waltungen, Hausministerien, Hofmarschallämter absenden und empfangen. Ferner ge-
nießen Portofreiheit alle reinen Reichsdienstsachen, Militär-, Marine-, Post-, Bundes-
raths-, Reichstagssachen, mit Ausnahme aller Stadtpostsendungen. Erforderlich ist,
daß diese Sendungen die Bezeichnung als Dienstsache tragen und mit amtlichem
Stempel (Siegel, auch Siegelmarke) verschlossen sind.
Die Gebührenpflichtigkeit im Telegraphenverkehr, wie die gebührenfreie Beför-
derung der Telegramme regeln Telegraphenordn. (1880) §§ 18, 26; Allerh. Verordn.
vom 2. Juni 1877.
Lit.: Handbuch für Post und Telegraphie, S. 66, 132, 174, 176 ff. — Fischer, Post-
und een hengebbgebung. S. 38, 39, 98 ff., 150, 178. — Laband, Staatsrecht des Deutschen
Reiches — Beutner, Das Gesetz betr. die Pporlofteiheiten 2c. erläutert (Pots-
dam 1870). v. Kirchenheim.