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wurde. Die endliche Einführung der Oberpostdirektionen erfolgte erst 1849 und ist
ein Werk des Ministers v. d. Heydt, der dabei einer lebhaften Opposition be—
gegnete; sie sind seitdem auf das Reich ausgedehnt. Die Bezirke sollten ursprünglich
mit den Regierungsbezirken genau zusammenfallen, sind jedoch später vielfach
erweitert worden.
3) Die lokalen P. anstalten sind je nach dem Geschäftsumfange P.ämter erster,
zweiter und dritter Klasse; die Vorsteher der P.ämter erster Klasse heißen P.direk-
toren, die der zweiten P. meister, die der dritten P. verwalter. Zur Besorgung des
P. dienstes in ganz kleinen Orten bestehen sog. P.agenturen, die regelmäßig nicht von
Beamten, sondern von geeigneten Ortseinwohnern versehen werden.
III. Das P. regal und der P.zwang. Von einem postmäßigen Betrieb
ist überhaupt nur die Rede, wenn mit feststehenden Abgangs= und Ankunftszeiten ein
Wechsel der Transportmittel und eine Zugänglichkeit für Jedermann gegen Entgelt
sich verbindet. Auf einen solchen Betrieb bezieht sich das P.regal und der P.zwang,
jenes enthält lediglich eine Beschränkung des freien Gewerbebetriebes, ein Verbot,
dieser eine positive Nöthigung, ein Gebot; dieser faßt daher als das majus, soweit
es überhaupt besteht, jenes in sich. Das P. regal ist nun zunächst durch das Eisen-
bahngesetz von 1838 zu Gunsten der Eisenbahnen, durch das P.gesetz von 1852 zu
Gunsten der Dampfschiffe, beschränkt worden, so daß seitdem alle diejenigen Gegen-
stände, welche nicht dem P.zwang unterworfen waren, mittels Eisenbahnen und Dampf-
schiffe befördert werden konnten; zu Gunsten des Fahrgewerbes auf den Landstraßen
hat dann zuerst das P. gesetz von 1852 die regelmäßigen Abfahrts= und Ankunfts-
zeiten freigegeben, sofern nur kein Wechsel der Transportmittel stattfand, das P. gesetz
von 1867 die mit allen postmäßigen Kautionen ausgestatteten Fuhranstalten einer
Erlaubniß der P. behörde nur dann unterworfen, wenn auf der betreffenden Strecke
eine täglich gehende Personen-P. bereits bestand, endlich das P.gesetz von 1871 das
P.regal ganz und vollständig aufgehoben. Der P.zwang für Reisende und für
Packete wurde insbesondere seit der Entstehung der Eisenbahnen vielfach eingeschränkt
und gänzlich aufgehoben, für Reisende 1852, für Packete 1867. Er besteht gegen-
wärtig nur noch für Briefe und für politische Zeitungen. Was zunächst den
P.zwang für Briefe betrifft, so wird dabei vorausgesetzt, daß die Beförderung
von Orten mit einer P. anstalt nach Orten mit einer P.anstalt des In= und
Auslandes erfolgt; es besteht also z. B. kein P.zwang für Stadtpostbriefe; der
P.zwang bezieht sich ferner nicht auf offene, sondern nur auf verschlossene Briefe,
ohne daß es dabei auf die Art des Verschlusses ankommt, so daß insbesondere auch
zugenähete Briefe dem P.zwang unterliegen, nicht aber Kreuzbandsendungen; der
P.zwang bezieht sich endlich nicht auf Gefälligkeitsbesorgungen, sondern es unter-
liegen demselben nur diejenigen Briefe, welche gegen Bezahlung befördert werden;
eine P.kontravention würde aber schon bei der Beförderung eines einzigen Briefes
gegen Bezahlung vorliegen, ohne daß ein gewerbsmäßiger Betrieb vorhanden zu
sein braucht; auch ist es durchaus nicht nothwendig, daß die Bezahlung in baarem
Gelde bestehe; eine Beförderung gegen Bezahlung ist jedoch gestattet, wenn solche
durch expresse Boten oder Führer erfolgt, sofern ein solcher Expresser nur von einem
Absender abgeschickt ist, und weder von Anderen noch für Andere Briefe mitbringt.
Der P.zwang in Bezug auf Zeitungen politischen Inhalts, welche öfter als wöchentlich
erscheinen, unterliegt denselben Voraussetzungen und Modalitäten, wie der P.zwang in
Bezug auf Briefe, mit der Ausnahme, daß das Verbot der außerpostmäßigen Beför-
derung sich nicht auf den zweimeiligen Umkreis des Ursprungsorts der Zeitung bezieht.
Hinsichtlich der Zeitungen hat die P. nicht blos den Transport, sondern auch den
Debit, d. h. die Annahme und Ausführung der Bestellungen, die Adressirung der
einzelnen Blätter, die Einkassirung der Gelder und die Abführung derselben an die
Verleger. Wie übrigens die Annahme und Beförderung reglementmäßiger P.sendungen
überhaupt nicht verweigert werden darf, so ist insbesondere auch keine im Gebiet des