Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

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wurde. Die endliche Einführung der Oberpostdirektionen erfolgte erst 1849 und ist 
ein Werk des Ministers v. d. Heydt, der dabei einer lebhaften Opposition be— 
gegnete; sie sind seitdem auf das Reich ausgedehnt. Die Bezirke sollten ursprünglich 
mit den Regierungsbezirken genau zusammenfallen, sind jedoch später vielfach 
erweitert worden. 
3) Die lokalen P. anstalten sind je nach dem Geschäftsumfange P.ämter erster, 
zweiter und dritter Klasse; die Vorsteher der P.ämter erster Klasse heißen P.direk- 
toren, die der zweiten P. meister, die der dritten P. verwalter. Zur Besorgung des 
P. dienstes in ganz kleinen Orten bestehen sog. P.agenturen, die regelmäßig nicht von 
Beamten, sondern von geeigneten Ortseinwohnern versehen werden. 
III. Das P. regal und der P.zwang. Von einem postmäßigen Betrieb 
ist überhaupt nur die Rede, wenn mit feststehenden Abgangs= und Ankunftszeiten ein 
Wechsel der Transportmittel und eine Zugänglichkeit für Jedermann gegen Entgelt 
sich verbindet. Auf einen solchen Betrieb bezieht sich das P.regal und der P.zwang, 
jenes enthält lediglich eine Beschränkung des freien Gewerbebetriebes, ein Verbot, 
dieser eine positive Nöthigung, ein Gebot; dieser faßt daher als das majus, soweit 
es überhaupt besteht, jenes in sich. Das P. regal ist nun zunächst durch das Eisen- 
bahngesetz von 1838 zu Gunsten der Eisenbahnen, durch das P.gesetz von 1852 zu 
Gunsten der Dampfschiffe, beschränkt worden, so daß seitdem alle diejenigen Gegen- 
stände, welche nicht dem P.zwang unterworfen waren, mittels Eisenbahnen und Dampf- 
schiffe befördert werden konnten; zu Gunsten des Fahrgewerbes auf den Landstraßen 
hat dann zuerst das P. gesetz von 1852 die regelmäßigen Abfahrts= und Ankunfts- 
zeiten freigegeben, sofern nur kein Wechsel der Transportmittel stattfand, das P. gesetz 
von 1867 die mit allen postmäßigen Kautionen ausgestatteten Fuhranstalten einer 
Erlaubniß der P. behörde nur dann unterworfen, wenn auf der betreffenden Strecke 
eine täglich gehende Personen-P. bereits bestand, endlich das P.gesetz von 1871 das 
P.regal ganz und vollständig aufgehoben. Der P.zwang für Reisende und für 
Packete wurde insbesondere seit der Entstehung der Eisenbahnen vielfach eingeschränkt 
und gänzlich aufgehoben, für Reisende 1852, für Packete 1867. Er besteht gegen- 
wärtig nur noch für Briefe und für politische Zeitungen. Was zunächst den 
P.zwang für Briefe betrifft, so wird dabei vorausgesetzt, daß die Beförderung 
von Orten mit einer P. anstalt nach Orten mit einer P.anstalt des In= und 
Auslandes erfolgt; es besteht also z. B. kein P.zwang für Stadtpostbriefe; der 
P.zwang bezieht sich ferner nicht auf offene, sondern nur auf verschlossene Briefe, 
ohne daß es dabei auf die Art des Verschlusses ankommt, so daß insbesondere auch 
zugenähete Briefe dem P.zwang unterliegen, nicht aber Kreuzbandsendungen; der 
P.zwang bezieht sich endlich nicht auf Gefälligkeitsbesorgungen, sondern es unter- 
liegen demselben nur diejenigen Briefe, welche gegen Bezahlung befördert werden; 
eine P.kontravention würde aber schon bei der Beförderung eines einzigen Briefes 
gegen Bezahlung vorliegen, ohne daß ein gewerbsmäßiger Betrieb vorhanden zu 
sein braucht; auch ist es durchaus nicht nothwendig, daß die Bezahlung in baarem 
Gelde bestehe; eine Beförderung gegen Bezahlung ist jedoch gestattet, wenn solche 
durch expresse Boten oder Führer erfolgt, sofern ein solcher Expresser nur von einem 
Absender abgeschickt ist, und weder von Anderen noch für Andere Briefe mitbringt. 
Der P.zwang in Bezug auf Zeitungen politischen Inhalts, welche öfter als wöchentlich 
erscheinen, unterliegt denselben Voraussetzungen und Modalitäten, wie der P.zwang in 
Bezug auf Briefe, mit der Ausnahme, daß das Verbot der außerpostmäßigen Beför- 
derung sich nicht auf den zweimeiligen Umkreis des Ursprungsorts der Zeitung bezieht. 
Hinsichtlich der Zeitungen hat die P. nicht blos den Transport, sondern auch den 
Debit, d. h. die Annahme und Ausführung der Bestellungen, die Adressirung der 
einzelnen Blätter, die Einkassirung der Gelder und die Abführung derselben an die 
Verleger. Wie übrigens die Annahme und Beförderung reglementmäßiger P.sendungen 
überhaupt nicht verweigert werden darf, so ist insbesondere auch keine im Gebiet des
	        
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