Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

Prämie. 121 
dessen Zuthun die versicherte Sache der übernommenen Gefahr nicht ausgesetzt wird 
(s. Art. 899 des Allg. D. H#GB.; P. Holschuld oder Bringschuld? s. Entsch. 
des ROHG. IX. S. 375, 386 und Gareis, a. a. O. S. 392). 
4) Eine eigenthümliche, seehandelsrechtliche Bedeutung hat die P. als Bod- 
merei-P., die P., welche der Bodmerist („Seedarlehnsgläubiger", Bodmereigläubiger) 
zu beanspruchen hat; da nämlich diesem Gläubiger für die Zurückzahlung des von 
ihm gegebenen Darlehns nur die verbodmeten Gegenstände (fortune de mer) haften 
und er keinen Anspruch auf Rückzahlung des für eine bestimmte Seeunternehmung 
gegebenen Darlehns hat, wenn die verbodmeten Gegenstände bei dieser Gelegenheit 
zufällig zu Grunde gehen, so ist es angemessen, daß der Bodmerist nicht blos ge- 
wöhnliche Dahrlehnszinsen, sondern ein höheres Aequivalent (10 bis 25, ja 40 Prozent 
des Seedarlehnskapitals, nämlich die Bodmerei-P.) für die Hingabe des Kapitals 
und für jene Risikoübernahme erhält, ein Aequivalent, welches beliebig hoch von 
den Parteien festgesetzt werden kann und in Ermangelung entgegenstehender Verein- 
barung auch die Zinsen umfaßt, jedoch die Natur der Zinsen verläßt und als ein 
Zuwachs zum Kapital erscheint; deshalb laufen vom Zahlungstage an (das ist vom 
achten Tage an nach Ankunft des Schiffes im Bestimmungshafen der Bodmerei- 
reise) kaufmännische Zinsen nicht blos von dem Bodmereikapital, sondern auch von 
der P.; hierbei wird zur Bestimmung des Fälligkeitstermins der Tag der Ankunft 
nicht mitgerechnet. Diese Regeln finden Anwendung, wenn die P. für die ganze 
Reise bedungen wird, daher mit der Ankunft im Bestimmungshafen der Lauf der 
P. endigt; man nimmt hierbei an, daß die Höhe dieser P. von vornherein so be- 
messen sei, daß auch das Risiko des Unterganges der verbodmeten Gegenstände von 
der Ankunft des Schiffes an bis zur Löschung mit in Betracht gezogen ist. Anders 
wenn die P. Zeit-P. ist, d. h. zeitweise, z. B. monatsweise bedungen wurde für 
die Zeit von der Entstehung der Bodmereischuld bis zur Rückzahlung derselben: dann 
nimmt man an, daß durch die P. der Zinsfuß habe bestimmt werden sollen, „der 
dem Darleiher bis zur Rückzahlung zu Theil werden solle“, und diese P. läuft in 
jedem Falle bis zur Zahlung des Bodmereikapitals. In dem Bodmereibriefe muß 
(u. A.) nicht blos der Kapitalbetrag der Bodmereischuld, sondern auch der Betrag 
der Bodmerei-P. „oder der Gesammtbetrag der dem Gläubiger zu zahlenden Summe“ 
und die Zeit, zu welcher die Bodmereischuld bezahlt werden soll, enthalten sein 
(Allg. D. HGB. Art. 680, 684 Ziff. 3, 688; über Ristornirung der Bodmerei-P. 
s. ebenda Art. 699). Die Bodmerei-P. kann unter die Fälle der großen Haverei 
fallen (ebenda Art. 708). Ueber Bodmerei-P. s. Lewis, Seerecht, II. S. 7, 8, 
11, 15 u. a.; Makower, HG#., 8. Aufl., S. 658, 659, 661, 664 Anm. 25. 
5) P. hat auch die Bedeutung von Gewinn; so nennt man P. mitunter den 
Betrag einer Kurssteigerung von Effekten (z. B. die Aktie macht 3% P.), ferner 
den auf ein Lotteriepapier fallenden Gewinn (das behufs dessen Erhebung ausgestellte 
Legitimationspapier heißt „P.schein“); auch im RGes. betreffend die „Inhaberpapiere 
mit P.“ vom 8. Juni 1871 bedeutet P. so viel als Gewinn, nämlich den Betrag, 
welcher Gläubigern außer der Zahlung der in dem Inhaberpapier verschriebenen Geld- 
summe dergestalt zugesichert wird, daß durch Ausloosung oder durch eine andere auf 
den Zufall gestellte Art der Ermittelung die zu prämiirenden (d. h. vom Gewinn 
zu treffenden) Schuldverschreibungen und die Höhe der ihnen zufallenden P. be- 
stimmt werden sollen. (Solche Inhaberpapiere dürfen innerhalb des Deutschen Reiches 
nur auf Grund eines Reichsgesetzes ausgegeben werden, s. d. Art P.papiere.) 
6) P. im P.geschäft ist das Aequivalent für das dem Wesen dieses Geschäfts nach 
zugestandene Wahlrecht; das Wahlrecht, welches der P.empfänger dem P.geber einräumt 
und welches mit Bezug auf einen bereits abgeschlossenen oder erst noch abzuschließenden 
Vertrag (in der Regel Lieferungs= oder Differenzgeschäft) einen Eingriff in die Rechts- 
sphäre des P.nehmers enthält, giebt dem P.geber die Wahl zwischen Wollen und 
Nichtwollen, oder zwischen So= und Anderswollen oder zwischen So= und Anders-
	        
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