138 Preßgewerbe.
b) Das Sammeln von Abonnenten und Subfkribenten. Wenn
dasselbe im Umherziehen (RGew.O. 8§ 55) betrieben wird, unterliegt es denselben
Beschränkungen wie der Hausirhandel. Dagegen ist der Gewerbsmann, der ein
stehendes Gewerbe betreibt, ohne Weiteres befugt, auch außerhalb des Ortes seiner
gewerblichen Niederlassung persönlich oder durch in seinen Diensten stehende Reisende
Bestellungen auf Waaren zu suchen (Ruew.O. § 44), mithin Abonnenten und
Subskribenten für die von ihm verlegten oder herausgegebenen Druckschriften zu
sammeln. — Nach Oesterr. Recht (Preßges. § 23) ist dagegen ein von der Sicher-
heitsbehörde auszustellender besonderer Erlaubnißschein erforderlich, bei dessen Er-
theilung nicht nur auf die Eigenschaften und Verhältnisse des Bewerbers, sondern
auch auf die Beschaffenheit der Druckschriften Rücksicht zu nehmen ist. Die Unter-
scheidung des Deutschen Rechtes ist der Oesterr. Gesetzgebung fremd.
c) Das Verbreiten von Druckschriften an öffentlichen Orten
(durch den crieur, vendeur, afficheur, distributeur sur la voie publique des Franz.
Rechtes). Die gewerbsmäßige öffentliche Verbreitung erfolgt entweder im Umher-
ziehen und steht dann dem Hausirhandel gleich, oder aber im stehenden Gewerbe-
betriebe. Auch in diesem letzteren Falle bedarf der Verbreiter der Erlaubniß der
Ortspolizeibehörde (RGew.O. § 34: „wenn gewerbsmäßig Druckschriften oder andere
Schriften oder Bildwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen
öffentlichen Orten ausgerufen, verkauft, vertheilt, angeheftet oder angeschlagen werden
sollen"). Die Erlaubniß darf nur aus denselben Gründen verweigert werden, wie
der Legitimationsschein zum Gewerbebetrieb im Umherziehen (vgl. oben). Die
öffentliche Verbreitung ist mithin in allen Fällen von behördlicher Bewilligung ab-
hängig. Rücksichten auf die Straßenpolizei waren von Einfluß auf diese Bestimmung,
während man andererseits durch Beschränkung und Aufzählung der Versagungsgründe
der polizeilichen Willkür vorzubeugen suchte. — Das Oesterr. Preßges. (§ 23) ver-
bietet das Ausrufen, Vertheilen und Feilbieten von Druckschriften außerhalb der
hierzu ordnungsmäßig bestimmten Lokalitäten unbedingt und ohne jede Ausnahme.
Die Bedürfnisse des Verkehrs machten sich indessen in solcher Stärke geltend, daß
die Gerichte und das Justizministerium, über den unzweifelhaften Wortlaut des
Gesetzes sich hinwegsetzend (1865), die Vertheilung von gewerblichen Ankündigungen
in den Straßen an Vorübergehende für zulässig erklärten.
4. Schon die Gew.O. hatte (§ 143) die Bestimmungen der Landesgesetze, nach
welchen die Befugniß zur Herausgabe von Druckschriften und zum Vertriebe der-
selben im Verwaltungswege entzogen werden konnte, ausgehoben; dagegen hatte sie
jene landesgesetzlichen Vorschriften in Kraft gelassen, welche die Entziehung der Be-
fugniß zum selbständigen Betriebe eines Gewerbes durch richterliches Erkenntniß als
Strafe im Falle einer durch die Presse begangenen Zuwiderhandlung vorschrieben
oder gestatteten. Diese Bestimmung erschien als eine Ausnahmsmaßregel zu Un-
gunsten der Presse, da nach dem Systeme der RGew.O. die Berechtigung zum Be-
triebe aller anderen Gewerbe weder durch richterliche noch durch administrative Ent-
scheidung entzogen werden kann. Das Preßges. (§ 4) hat dieser Rechtsungleichheit
ein Ende gemacht. Eine Entziehung der Befugniß zum selbständigen Betriebe irgend
eines P. oder sonst zur Herausgabe und zum Vertriebe von Druckschriften findet
nunmehr weder auf administrativem noch auf richterlichem Wege statt. Dieser Satz
ist die nothwendige Konsequenz aus dem Prinzipe der Gewerbefreiheit. — Dagegen
hat die Oesterr. Gesetzgebung (Preßges. § 3) an der richterlichen wie der administrativen
Entziehung der Gewerbeberechtigung festgehalten. Erstere kann (abgesehen von
dem Vollzuge eines Straferkenntnisses wegen Verletzung der allgemeinen Straf= oder
Steuergesetze) stattfinden, wenn der Gewerbetreibende wegen des Inhaltes einer
von ihm gewerbsmäßig erzeugten, verlegten oder verbreiteten Druckschrift eines Ver-
brechens, oder wenn er aus Anlaß einer solchen Schrift innerhalb eines Zeitraums
von drei Jahren dreimal eines Vergehens oder einer Uebertretung, sei es nach dem