Priorität der Pfandrechte. 159
S. 287 ff. und die dort cit. Lit. — Entsch. des 38- ebei blpuch beg i Stsch.
6. 91, 94, 95; — namentl. Entsch. d. ROHG. Bd. 253 ff und
Erict
Priorität der Pfandrechte. 1) Die Frage, welches von mehreren Pfand-
rechten an derselben Sache den Vorrang hat, beantwortet sich in der Regel nach
dem Satz, daß das Alter über die Stellung der Pfandrechte zu einander entscheidet.
Dasjenige Pfandrecht geht vor, welches früher als ein anderes rechtsverbindlich gegen
den Verpfänder entstanden ist. Ueber Ausnahmen von dieser Regel f. den Art.
Pfandprivilegien. — Der nach Obigem erhebliche Zeitpunkt der Entstehung
des Pfandrechts bestimmt sich dadurch, daß für einen bestehenden oder in seiner
künftigen Entstehung vom bloßen Willen des Verpflichteten fortan unabhängigen
Anspruch die gesetzlichen Voraussetzungen des Legalpfandes vorhanden sind, oder eine
richterliche Abpfändung stattfindet, ein Pfandvertrag geschlossen wird oder durch eine
zur Wirksamkeit gelangte letztwillige Verfügung die Pfandhaft einer Sache angeordnet
ist. Ob und inwieweit ein Pfandrecht im Voraus für einen künftigen (nicht blos
künftig fälligen) Anspruch begründet werden kann (Kautionshypothek), ist in hohem
Maße streitig. Nach Dernburg genügt — was sehr zu bezweifeln — die darauf
gerichtete Absicht des Verpfänders, auch wenn kein Rechtsverhältniß besteht, das den
Verpfänder schon jetzt, wenn auch nur bedingt, verpflichtet, die Schuld zur Existenz
kommen zu lassen, oder das den künftigen Pfandgläubiger schon jetzt nöthigt, in Zukunft
Gläubiger der Pfandschuld zu werden. Soweit das Pfandrecht Sachen betrifft oder sich
auf Sachen erstreckt, die erst später erworben werden, gilt es nach der durch Dern-
burg, Arndts, Fitting, Windscheid mit Recht gegen v. Bangerow, Puchta
und Andere vertheidigten Ansicht der Praxis nicht ex nunc, sondern ex tunc als
konvaleszirend, so daß verschiedene, vorher begründete Pfandrechte nicht zu gleichen
Rechten, sondern in dem Verhältniß zu einander stehen, als ob die Sache schon vor
dem Entstehen des ersten Pfandrechts im Eigenthum des Verpfänders gewesen wäre.
Dies hindert natürlich nicht, daß allen diesen Pfandrechten die Pfandrechte aus der
Zeit des früheren Eigenthümers vorangehen, mit denen die Sache bereits belastet
war, als die vom jetzigen Eigenthümer begründeten Pfandrechte rücksichtlich dieser
Sache in Kraft traten. — Pfandrechte, welche auf öffentlichen oder durch drei un-
bescholtene Zeugen unterschriebenen Privaturkunden beruhen, werden nach der in der
Praxis herrschenden Ansicht anderen Pfandrechten vorangestellt, wobei jedoch wieder
streitig ist, ob auch den privilegirten, und ob allen anderen Pfandrechten oder nur
den vertragsmäßig oder gar nur den schriftlich bestellten. Die gesetzliche Vorschrift,
auf welcher diese Praxis beruht, scheint in Wahrheit nur die Beweisregel zu ent-
halten, daß einfache Privaturkunden nicht geeignet sind, das Alter des Pfandrechts
darzuthun (v. Vangerow). Faustpfänder und Spezialpfänder haben gemeinrechtlch
keinen Vorzug vor Hypotheken und Generalpfändern. Im Gegensatz hierzu zeigt sich
in Deutschen Partikularrechten schon frühe das Streben nach Bevorzugung des Besitz-
pfandes, handhabenden Pfandes, ein Streben, welches auch im Allg. Deutschen HGB.
zur Anerkennung gelangt ist. Die RKO. gewährt abgesonderte Befriedigung aus
beweglichen Sachen nur den Faustpfandgläubigern und denjenigen, die diesen aus-
drücklich gleichgestellt sind. Im Preuß. und Sächs. Recht ist die Frage nach der P.
meist nur bei den Hypotheken praktisch, da die bewegliche Sache als Besitzpfand in
der Regel nicht Mehreren wirksam verpfändet sein kann. Indessen läßt die im Preuß.
Recht begründete symbolische Verpfändung — z. B. der Schiffsgefäße — eine Be-
gründung mehrerer Pfandrechte an derselben Sache zu. Reichsgesetzlich ist gegenwärtig
durch die Zulassung der Anschlußpfändung und der gleichzeitigen Pfändung, sowie
der Pfändung von Ansprüchen für mehrere Gläubiger (CPO. 88§ 727, 728, 750 ff.)
die Möglichkeit der Konkurrenz mehrerer Pfandrechte an beweglichen Sachen und
Rechten auch da gegeben, wo nach Landesrecht sonst nur das Besitzpfand anerkannt
wird, welchem letzteren das Pfändungspfandrecht in bestimmten Beziehungen gesetzlich