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gleichgestellt ist. Eine Konkurrenz kann auch insofern durch Pfändung entstehen, als
bereits pfandweise haftende Gegenstände, z. B. die beweglichen Pertinenzen hypothe-
zirter Grundstücke gepfändet werden, ohne daß durch die Pfändung die Haftung für
die Hypothek aufsgehoben wird. Für P. der eingetragenen Hypotheken entscheidet
regelmäßig die Reihe der Eintragungen.
2) Was das Verhältniß des besseren und schlechteren Pfandgläubigers zu ein-
ander anlangt, so braucht der bessere Pfandgläubiger das Vorhandenfein einer ander-
weitigen Verpfändung in keiner Weise zu berücksichtigen. Das Recht des nachstehenden
Pfandgläubigers ist dem besseren gegenüber wirkungslos, abgesehen davon, daß jener
diesem gegenüber das jus offerendi et succedendi hat (vgl. den Art. Oblation),
daß er ferner beim Verkauf des Pfandes durch den vorstehenden Gläubiger von dem-
selben den Ueberschuß des Erlöses über seine Pfandforderung, die hyperocha, zu be-
anspruchen berechtigt ist, und daß er endlich, sofern die Sache dem vorangehenden
neben Spezialpfändern nur als Theil eines Generalpfandes haftet, der Klage des
letzteren die exceptio excussionis realis entgegensetzen darf. Ob der spätere Pfand-
gläubiger zum Pfandverkauf berechtigt ist, wird bestritten. Jedenfalls ist ein solcher
Verkauf, wenn auch nicht vom Pfandschuldner, so doch durch den Eviktionsanspruch
des vorstehenden Pfandgläubigers anzufechten, sofern dieser nicht mit dem Pfanderlös
zunächst abgefunden wird. Die Praxis hat dem nachstehenden Gläubiger fast durch
ganz Deutschland ein weitergehendes, auch den besseren Pfandgläubiger bindendes
Verkaufsrecht eingeräumt, sofern er durch Vermittelung des Gerichts verkauft. Bei
solchem Verkauf pflegen alle Gläubiger zugezogen zu werden, und es wird ein Wider-
spruchsrecht des besseren Gläubigers selbst dann nicht anerkannt, wenn der Verkaufs-
versuch des nachstehenden Gläubigers so ausfällt, daß nicht blos dieser vom Pfand-
erlös nichts erhält, sondern auch der vorstehende Gläubiger gar nicht oder nicht
vollständig zur Hebung gelangt. Dies gilt unter anderen auch nach Preuß. und
Sächs. Recht. Das Preuß. Hypothekengesetz für Neuvorpommern und Rügen enthält
dagegen die Bestimmung, daß der jüngere Pfandgläubiger das Grundstück nur in
der Art zur Veräußerung stellen darf, daß die voreingetragenen Posten unverändert
stehen bleiben, eine Vorschrift, welche bei Einführung der neuen Preuß. Grundbuch-
gesetzgebung in Neuvorpommern und Rügen für diese Landestheile aufrecht erhalten ist.
" 3) Ein vorstehender kann dem nachstehenden Gläubiger vor seiner Forderung
die P. einräumen. Das ist ohne Einfluß auf die Stellung der dazwischen stehenden
Gläubiger. Nach Gem. und Preuß. Recht (das neue Preuß. Grundbuchrecht hat
in dieser Beziehung an dem früheren Recht nichts geändert), rückt deshalb der
zwischenstehende Gläubiger auf, wenn die ursprünglich voranstehende Post getilgt, d. h.
gelöscht wird. Der nachstehende Gläubiger verliert das Recht an der Stelle, die der
getilgten und gelöschten Post gebührte, zur Hebung zu gelangen. Das Sachsische
Recht kennt abweichend hiervon eine Cession der P. ohne die Forderung, das Vorrecht
der eingetragenen Forderung nach dem Alter ohne die Forderung selbst wird wirklich
übertragen.
Quellen: D. qui potiores 20, 4; C. 8, 18. — Preuß. Gesetz über den Eigenthumserwerb
und die dingliche Belastung der Grundstücke 2c. vom 5. Mai 1872 § 35. — Gesetz über das
Grundbuchwesen 2c. in Neuvorpommern 2rc. vom 26. Mai 1873 § 43. — Szächs. BGB.
§§ 443 ff., 440. — Allgem. Deutsches H#GB. Art. 306 ff. — RKO. S#§ 40, 41.
Lit.: Hepp, Beiträge zur Lehre von der Datirung des Pfandrechts, im civ. Archiv X.
12. — Regelsberger, Zur Lehre vom Altersvorzug der Pfandrechte, 1859. — Dernburg,
Pfandrecht, I. §§ 69 ff., II. 8§ 160 ff. Eccius.
Prioritätsaktien. Betreffend den Begriff Aktie ist auf Th. I. S. 535
und den Art. Aktiengesellschaft zu verweisen. P. setzen andere Aktien voraus,
vor denen die Priorität zustehen soll, diese werden alsdann Stammaktien genannt.
Als um 1840 die Eisenbahnaktiengesellschaften ins Leben traten, bedurften dieselben
bald über das ursprüngliche Grundkapital hinaus zur Fertigstellung der Bahn oder
zu Erweiterungsbauten weiterer Geldmittel. Die Erhöhung des Grundkapitals durch