Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

Prisenrecht. 171 
ist eine jede Reprise dem Eigenthümer zurückzuerstatten, falls die Prise weniger als 
24 Stunden in den Händen des Feindes war. 
Die Reprisen an Schiffen der Alliirten werden nach Spanischem Recht 
zurückerstattet an den ursprünglichen Eigenthümer, wenn die Prise noch nicht 24 Stunden 
im Besitz des Feindes war, das Portugiesische und Russische Recht gewähren Zurück- 
erstattung im Falle der Reziprozität, das Italienische Recht bedingungslos. 
Die Reprisen an neutralen Schiffen werden nach Französischem (Instr. art. 11) 
und Russischem Recht nicht zurückerstattet an den früheren Eigenthümer, falls die 
Prisen mehr als 24 Stunden im Besitz des Feindes waren. 
England restituirt alliirte und neutrale Schiffe unter Bedingung der Reciprocität 
(Hall in der Rev. d. dr. intern. X p. 193). Die Vereinigten Staaten von Nord- 
amerika restituiren nur die noch nicht kondemnirten Prisen und diese auch nur dann, 
falls sie entweder den Vereinsstaaten gehören oder in ihnen oder unter ihrem Schutze 
lebenden Personen; unter der Bedingung der Reziprozität aber den beständig auf 
dem Territorium und unter dem Schutze eines befreundeten Staates lebenden Per- 
sonen (Amerik. Prisenacte von 1864 art. 29). 
Eine Prime wird für die zurückerstattete Reprise nach Spanischem und Russischem 
Recht immer gefordert, nach Engl. Recht für alliirtes und neutrales Gut, nach 
Französ. Recht für nationale Schiffe und für ein neutrales, falls es mehr als 
24 Stunden im Besitz des Feindes verblieb; nach Italien. Recht weder für nationale 
noch für alliirte. Nach Amerikan. Recht werden allgemein den Rekaptoren Berge- 
lohn, Kosten und Auslagen gezahlt. 
Die Verträge der Staaten (Vertrag Frankreichs mit den Niederlanden vom 1. Mai 
1781, der Niederlande mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika vom 8. Okt. 
1782, Preußens mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika vom 10. Sept. 1785, 
vom 11. Juli 1799 Art. 17—21 und 1. Mai 1828 Art. 12) statuiren Rück- 
erstattung der Reprisen an den rechtmäßigen Eigenthümer, einige Verträge gegen 
eine Prime oder gegen eine récompense du sauvement, andere nur, falls die Prise 
nicht mehr als 24 Stunden in den Händen des Feindes war, und falls sie noch 
nicht in einen feindlichen oder neutralen Hafen geführt war. 
Nach der Darlegung dessen, was Gegenstand einer Prise sein könne, und der 
Handlungen, welche zum Prisemachen und Kondemniren berechtigen, so daß das P. 
nur für verbotene Handlungen geübt werden kann, welche mit den Prisegegenständen 
begangen wurden, und der Uebergang einer Prisensache in das Eigenthum des prise- 
machenden Staates als eine civile Folge des öffentlich-rechtlichen Prisenurtheiles 
erscheint, wodurch das P. den Charakter einer gewaltsamen und gewinnsüchtigen 
Erwerbsart einbüßt, ist es noch erforderlich, die formell berechtigte Ausübung des 
P. darzustellen. » 
Autorisirt zur Ausübung des P. sind nur die Kriegsschiffe kriegführender Staaten 
(s. d. Ordonnanz der Niederlande vom 26. Jan. 1781 art. VI; Preuß. Reglement 
§ 1; Oesterr. Verordn. vom 3. März 1864 § 1 und vom 21. März 1864 § 5; 
Russische Prisenregeln von 1869 §§ 7 und 64). Gegen die Kaperstaaten sind aber 
Repressalien gestattet (art. 208 des Italien. Seerechts). Einem Privatschiff, welches 
sich gegen einen feindlichen Angriff vertheidigt, steht nach Italien. Seerecht (art. 209) 
das Recht zu, dasselbe zu nehmen. Das genommene Schiff müßte indeß, nach der 
Rechtsanschauung der Pariser Deklarationsstaaten, dem Staate des nehmenden 
Schiffes zufallen. 
Die Ausübung des P. darf beginnen mit der Kriegserklärung und schließt ab 
mit dem Friedensschluß, cessirt aber auch während eines zur Kenntniß der Kriegs- 
fahrzeuge der Kriegführenden gekommenen Waffenstillstandes (§8 31 und 37 der 
Russischen Prisenregeln). Indeß wird in der Regel das P. erst einige Zeit (drei bis 
sechs Wochen) nach der Kriegserklärung in Bezug auf in einen blokirten Hafen ein- 
laufende oder aus demselben auslaufende Schiffe geübt. Besondere Publikationen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.