Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

Prisenrecht. 173 
Russischen HGB.; Gesetz des Nordd. Bundes vom 25. Okt. 1867, gültig für das 
Deutsche Reich nach Art. 80 al. 2 der Verf.; Dänisches Gesetz vom 13. März 
1867 und Dän. lettre patente vom 25. Juli 1870 § 1; Verordn. der Nieder- 
lande vom 26. Jan. 1761; Spanische Verordn. von 1748 und 1802 und Königl. 
Dekrete vom 6. Dez. 1808, 10. Nov. 1829 und 6. Juli 1830; Schwedische 
Ordonnanz vom 21. Jan. 1804; Französ. Zollreglement vom 26. Juli 1778 art 2; 
Instr. Compl. von 1870 art. 6; Russische Prisenregeln von 1869 § 41; Oesterr. 
Verordn. vom 7. Aug. 1803 Art. 9; Preuß. Kriegsdeklaration und Verordn. vom 
30. April 1781 Art. III—V: Türkische Verordn. vom Aug. 1870; Instruktionen 
zu Prisenkonventionen Englands und Frankreichs vom 10. Mai 1854 art. 3, 20 
und Oesterreichs und Preußens vom 6. Juni 1862 Art. 3 b; Vertrag Rußlands 
mit Portugal vom 9./20. Dez. 1787 art. XI; Preußens mit den Vereinigten Staaten 
von Nordamerika vom 10. Sept. 1785 Art. 14 und vom 11. Juli 1799). Nach 
Verordnungen (Dän. Regl. vom 16. Febr. 1864 § 9; Oesterr. Verordn. vom 
3. März 1864) und Verträgen (Rußlands mit Portugal von 1787; Deutsch- 
lands mit Portugal vom 2. März 1872; Preußens mit Griechenland' vom 12. Aug. 
1839;: Belgiens mit Griechenland vom 25. Sept. 1840; Hollands mit Griechen- 
land vom 22. Febr. 1843 und Italiens mit den Vereinigten Staaten von Nord- 
amerika vom 26. Febr. 1871) soll die Nationalität eines Schiffes nach 
der Gesetzgebung desjenigen Landes, welchem es angehört, be- 
stimmt werden. Trotzdem scheint eine allgemeine internationale Regelung dieser 
Frage erwünscht. Mit Beziehung auf die angeführten Gesetze, Verordnungen und Ver- 
träge würden sich die international zu fordernden Schiffspapiere reduziren lassen auf 
1) ein Dokument über das Eigenthum am Schiff, oder 2) auf das Konnossement, 
welches über Eigenthum, Natur und Destination der Ladung Auskunft giebt; 
3) auf das Schiffsmannschaftsverzeichniß, mit Angabe der Nationalität des Schiffers 
und der Mannschaft; 4) die Pässe, falls sie nicht durch das Verzeichniß unter 3 
entbehrlich werden können, und 5) das Schiffsjournal. Daß auch nur ein Schiffs- 
papier das Eigenthum an einem Schiff konstatiren könne, wenn es eine präzise Be- 
stimmung darüber enthält, besagen das Französ. Reglement vom 26. Juli 1778 
und die Französ. Instr. compl. von 1870 art. 6, 2 (s. auch Russische Prisen- 
regeln § 59). 
Was speziell die Saisie wegen Blokadebruchs anbetrifft, so kann eine Saisie 
nicht blos erst dann stattfinden, nachdem das angehaltene Schiff schon einmal vom 
Blokadeschiff zurückgewiesen worden, — wie das die Verträge der Vereinigten Staaten 
von Nordamerika mit Schweden vom 4. Sept. 1816 (art. 13) und vom 4. Juli 
1827 (art. 18), mit Preußen vom 1. Mai 1828 (Art. 13) und Griechenland vom 
22. Dez. 1837 (art. 16), von Preußen mit Griechenland vom 12. Aug. 1839 
(Art. 20) und Griechenlands mit den Hansestädten vom 15. Dez. 1846 (art. 17) 
vereinbaren, — sondern auch schon dann, wenn das angehaltene Schiff, wenngleich 
von der Blokade unterrichtet, dennoch den Blokadebruch versuchte. Auch die citirten 
Verträge erachten für den ersten Versuch die Kaptur oder Kondemnation für 
zulässig, falls bewiesen werden kann, daß das Fahrzeug auf seiner Reise hat erfahren 
können und müssen, daß die Blokade des fraglichen Platzes noch fortdauert. Nach 
Schwedischer Ordonnanz von 1808 (Art. 1 § 8) führt aber unbedingt erst der zweite 
Versuch zur Saisie. Gleiches vereinbarten die Vereinigten Staaten von Nordamerika 
und die Amerikanischen Südstaaten 1824, 1825, 1831, 1832 und 1836. Wogegen 
art. 14 des Vertrags der Vereinigten Staaten von Nordamerika mit Italien vom 
26. Febr. 1871 die Saisie beim ersten Versuch nur dann nicht eintreten läßt, wenn 
das angehaltene Schiff von der Blokade keine Kenntniß hatte. 
Beabsichtigt das arretirende Kriegsschiff einen Kauffahrer zu saisiren, so müssen 
die Schiffsluken und die Pulverkammer des genommenen Schiffes geschlossen und 
versiegelt, die Ladung unter Verschluß gebracht und versiegelt werden. Schiff und
	        
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