Privatanklage. 179
Handlung als Gegenstand der öffentlichen Anklage ihm aufprägt: es kann daher die
Staatsanwaltschaft in die Verfolgung jederzeit wieder eintreten. — Gegen Gerichts-
beschlüsse, welche die Verfolgung ablehnen, und gegen das Endurtheil hat der Sub-
sidiarankläger, als solcher, kein Rechtsmittel. Es kann mit Beruhigung ausgesprochen
werden, daß diese Einrichtungen sich bisher bewährt haben, und daß die vielfach
besorgten gehässigen Mißbräuche ferngehalten wurden; ja in allerneuester Zeit legt
man dieser Gefahr so wenig Bedeutung bei, daß auf Beseitigung der zuletzt er-
wähnten Schutzwehren hingearbeitet wird. Die Mehrzahl der Subsidiaranklagen
wird sofort vom Gericht abgelehnt; im entgegengesetzten Falle übernimmt nicht selten
die Staatsanwaltschaft die Verfolgung; Fälle, wo dies nicht geschieht und der Aus-
gang dennoch dem Subsidiarankläger Recht giebt, sind äußerst selten. (Der Ent-
wurf des Strafgesetzes sichert ausdrücklich dem Antragsberechtigten und dem mit der
Beleidigungsklage Belangten und vermöge der exceptio veritatis am Ausgang eines
gegen "nn Beleidigten geführten Strafprozesses Betheiligten die Stellung als Subsidiar-
ankläger.
III. (Deutsches Reich.) A. Eigentliche Privatanklage. Das
Straf GB. hatte einer beträchtlichen Anzahl von Paragraphen (2 Verbrechen, 24 Ver-
gehen betreffende §§, 3 Uebertretungsfälle) den Zusatz beigefügt: „Die Verfolgung tritt
nur auf Antrag ein“ und den Antrag für untheilbar hinsichtlich der an der Handlung
(als Thäter, Theilnehmer oder Begünstiger) Betheiligten erklärt (§ 63). Der Antrag
konnte nach § 64 „nach Verkündung eines auf Strafe lautenden Urtheils nicht
mehr zurückgenommen werden“, eine Regel, von welcher allerdings Ausnahmen ge-
macht wurden, und zwar nach beiden Seiten hin, indem Fälle statuirt waren, in
welchen der Antrag nicht mehr zurückgenommen werden konnte, sobald einmal „die
förmliche Anklage bei Gericht erhoben worden“ (StrafGB. 88 176, 177), während
andererseits bei der Verfolgung der Beleidigung „im Wege der Privatklage oder
P.“ der Antrag „bis zum Anfange der Vollstreckung des Urtheiles zurückgenommen
werden“ konnte E 194 des StrafG B.). — Das Res. vom 26. Febr. 1876 hat
nun zunächst die Fälle der „Verfolgung nur auf Antrag“ nicht unerheblich ver-
mindert. Die Hauptveränderung bestand aber in der Umkehrung der Regel über die
Zulässigkeit der Rücknahme des Antrages; die letztere ist jetzt nur mehr ausnahms-
weise und nur „bis zur Verkündung eines auf Strafe lautenden Urtheils“ möglich
(neue Fassung des § 64). Diese Ausnahme tritt bei Beleidigungen mit Einschluß
der Fälle der 88 102—104 u. Entwendungen von Nahrungsmitteln ein (§ 370, Z. 5 u. 6),
außerdem aber nur in Fällen, wo der Rücktritt „Angehörigen“ zu statten kommt,
sei es, daß schon das Antragsdelikt nur vorhanden ist, wenn die That An-
gehörigen zur Last fällt (§§ 247, 263, 292), sei es, daß der Rücktritt ausdrücklich
nur ihnen gegenüber gestattet wird (Körperverletzung § 232 und Sachbeschädigung
50 — womit allerdings das Prinzip der Untheilbarkeit des Antrags durch-
löchert ist.
Durch die Aenderung der angeführten Bestimmung über die Rücknahme des An-
trags bei Beleidigungen ist die dort vorkommende Erwähnung der P. aus dem
Strafgesetz wieder getilgt worden. Dagegen hat aber die StrafP O. der prinzi-
palen Privatklage in allerdings sehr beschränkter Weise Raum gegeben: „Be-
leidigungen und Körperverletzungen können, soweit die Verfolgung nur auf
Antrag eintritt, von dem Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt
werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf“"
44). Durch diese Regelung des Gegenstandes ist also eine Unterart der An-
tragsdelikte, Delikte, welche Gegenstand der Privatklage sein können, geschaffen,
eine Unterart, deren Abgrenzung keineswegs von der Rücksicht auf die Zulässigkeit
der Rücknahme des Antrages beherrscht ist, da letztere bei Körperverletzungen, die
nicht durch Angehörige verübt sind, nicht eintritt. Scharf aufgefaßt ist also nach
neuestem Deutschen Recht jede strafbare Handlung Gegenstand der öffentlichen
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